Vereinbarung betreffend die Übernahme der Betriebsdefizite von Sonderschulen
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1 Vereinbarung betreffend die Übernahme der Betriebsdefizite von Sonderschulen vom 3. Juni 1983
1) Die Regierungen der in der Konfer enz der Erziehungsdirektoren der Ostschweiz (EDK-Ost) zusammengefa ssten Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserr hoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden und Thurgau erwägen, dass - für die Wahl einer Institution zu r Sonderschulung die Bedürfnisse des einzuweisenden Kindes oder Juge ndlichen ausschlaggebend sind; - sämtliche Kantone darauf ange wiesen sind, einen Teil ihrer sonderschulbedürftigen Kinder in ausserkantonalen Sonderschulen unterzubringen; - die Finanzierung der Betriebskos ten von Sonderschulen nicht immer einfach sicherzustellen ist und oft zu administrativen Schwierigkeiten zwischen Unterbringerkanton und Standortkanton führt; - es daher im Interesse der verschie denen Benützer liegt, sich über eine einheitliche Finanzierungsart von Au fenthalten in ausserhalb des Unterbringerkantons gelegenen S onderschulen zu verständigen, und vereinbaren:
Art. 1
1 Diese Vereinbarung bezieht sich auf Sonderschulen, die von der Invalidenversicherung und vom St andortkanton als Sonderschule anerkannt sind. Sie findet Anwe ndung auf vorschulpflichtige Kinder, Kinder im Schulalter und auf Sonderschül er im nachschulpflichtigen Alter für die Dauer der von der Eidgenö ssischen Invalidenversicherung verfügten Sonderschulung.
2 Die Standortkantone bezeichnen im Anhang, welche Sonderschulen sie dieser Vereinbarung unterstellen. Di e Unterbringerkantone bestimmen aus dieser Liste jene Sonderschulen, auf welche für sie die vorliegende Vereinbarung anwendbar ist.
1) Anwendungs- bereich
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Art. 2
1 Die Vereinbarung regelt ausschliesslic von Sonderschulen zwischen Unterbringer- und Standortkanton.
2 Insbesondere werden die Aufgaben- und Lastenverteilung zwischen Kanton, Gemeinden und Privaten in der kantonalen Gesetzgebung gere- gelt.
3 Die Aufsicht über die Führung und das Finanzgeba ren der Sonder- schulen bleibt Sache des Standortkantons.
Art. 3
1 Im Rahmen dieser Vereinbarung ga rantiert der Unterbringerkanton die Übernahme des nicht anderweitig ged eckten Betriebsdefizites, das sich aus Schulung und Unterbringung von Ki ndern und Jugendlichen in ausserhalb ihres Unterbringerkantons gelegenen Sonderschulen ergibt.
2 Vorbehalten bleiben spezielle Vere inbarungen zwischen den Kantonen.
Art. 4
1 Als Standortkanton gilt der Kanton, in dem sich die Sonderschule befindet.
2 Wird die Sonderschule von eine m andern Kanton oder von einem Gemeinwesen eines ande rn Kantons unmittelbar oder durch Vereinbarung getragen, so gilt dieser Kanton als Standortkanton.
Art. 5
1 Als Unterbringerkanton gilt der Kanton, von dem aus die Unterbringung in eine Sonderschule erfolgt.
2 Besuchen Kinder, die zum Zwecke der Sonderschulung in ausserhalb ihres Wohnkantons gelegene Jugendhe ime und andere Institutionen der ausserfamiliären Erziehung ohne eigene Schule eingewiesen werden, den Unterricht an Sonderschulen, so g als Unterbringerkanton.
Art. 6
1 Die Vereinbarungskantone bezei chnen für die Anwendung der vor- liegenden Vereinbarung je ei ne Koordinationsstelle.
2 Um die interkantonale Koordinati on sicherzustellen, können sich die Vertreter der Koordinationsste lle nach Bedarf versammeln. Vereinbarungs- partner, Zweck Grundsätze Standortkanton Unterbringe r - kanton Koordinations- stelle
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Art. 7 Vor der Unterbringung ist bei der Koor dinationsstelle des Unterbringer-
kantons eine Kostengutsprache einzuholen.
Art. 8
1 Die Vereinbarungspartner anerkenne n die vom Bundesamt für Sozial- versicherung im Zusammenhang m it der Zusprechung von Betriebs- beiträgen der Invalidenversiche rung durchgeführten Erhebungen und Abrechnungen als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Rest- defizites.
2 Die anrechenbaren Aufwendungen und Erträge richten sich nach dem Kreisschreiben der Invalidenversiche rung über die Betriebsbeiträge an Eingliederungsstätten für Invalid e vom 1. Januar 1976 und der dazu- gehörenden Änderung vom 1. Januar 1979.
3 Insbesondere anerkennen die Vere inbarungspartner das dem Standort- kanton im Rahmen der jährlichen Betriebsbeitragsverfügung der Inva- lidenversicherung für das entsprech ende Rechnungsjahr ermittelte Be- triebsdefizit je tatsächlichen Anwe senheitstag gemäss Ziffer 61 der IV- Betriebsbeitragsverfügung (bzw. Ziffer 41 bei Verfügungen für Sonder- schulen ohne gewichtete Tage).
4 Das anrechenbare Betriebsdefizit er gibt sich, wenn das Betriebsdefizit gemäss Ziffer 61 (Ziffer 41) der Betr iebsbeitragsverfügung der IV um die Differenz zwischen den tatsächlic hen und den im Sinne von Ziffer 32 bzw. 33 der Betriebsbeitragsverfügung der IV vorausgesetzten Kostgeld- beiträgen der Eltern oder Dritten an ih rer Stelle bzw. Schulgeldbeiträgen der Kantone und Gemeinden korrigiert wird. Allfällige weitere von der IV nicht berücksichtigte Individualleistungen sind ebenfalls als Ertrag anzu- rechnen.
Art. 9
1 Das Restdefizit pro tatsächlichen Anwesenheitstag errechnet sich aus dem gemäss Art. 8 Abs. 4 der vor liegenden Vereinbarung ermittelten anrechenbaren Betriebsdefizit, abz üglich der Betriebsbeiträge des Bundes bezogen auf einen tatsäch lichen Anwesenheitstag.
2 Betriebsbeiträge des Standortkan nicht zum betriebseigenen Ertrag gezählt. Kostengutsprache Anrechenbares Betriebsdefizit Berechnungs- grundlagen Restdefizit pro IV-Tag
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Art. 10 Das Restdefizit für nicht IV-berechtig te Tage ergibt sich, wenn das an-
rechenbare Betriebsdefizit im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der vorliegenden Vereinbarung um das Total der Leis tungen der IV im Einzelfall gemäss Ziffer 31 der Betriebsbeitragsverfügung der IV, dividiert durch die Anzahl der IV-Tage, vergrössert wird.
Art. 11 Bei den dem Abkommen unterste llten Sonderschulen, denen die
Invalidenversicherung mangels genüge nden Anteils an IV-Massnahmen keine Betriebsbeiträge gewährt, sind der anrechenbare Aufwand und Ertrag vom Standortkanton festzust ellen. Die Bestimmungen des er- wähnten Kreisschreibens der IV übe r die Betriebsbeiträge an Einglie- derungsstätten für Invalide si nd dabei sinngemäss anzuwenden.
Art. 12 Die Koordinationsstellen der Unterb ringerkantone sind berechtigt, Ein-
sicht in die Berechnungsgrundlagen der Standortkantone zu nehmen.
Art. 13
1 Die Sonderschulen stellen über die Koordinationsstelle ihres Standort- kantons in der Regel innerhalb vom 6 Monaten nach Eingang der Betriebsbeitragsverfügung der IV dem Unterbringerkanton Rechnung.
2 Die Koordinationsstelle des Sta ndortkantons prüft die Rechnung im Rahmen dieser Vereinbarung.
3 Forderungen gemäss Art. 11 dieser Vereinbarung sind innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Betrie bsrechnung der entsprechenden Sonder- schulen beim Unterbringerkanton geltend zu machen.
Art. 14 Die Vereinbarungspartner unterstüt zen Bestrebungen zur Harmonisierung
des Sonderschulrechnungswesens und empfehlen die Verwendung des „Kontenrahmens für Heimwesen“ des Vereins für Schweizerische Heim- wesen (VSA). Restdefizit pro nicht IV-Tag Sonderschulen ohne Betriebs- beitrag der IV Einsichtsrecht Jährliche Rechnungs- stellung Kontenpläne
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Art. 15
1 Die Standortkantone erlassen für die der Vereinbarung unterstehenden Sonderschulen Stellenpläne mit Vo rschriften über Art und Anzahl der anrechenbaren Stellen, deren Be soldungsrahmen und Ausbildungsanfor- derungen.
2 Die Vereinbarungspartner unter stützen Bestrebungen zur Harmoni- sierung der Stellenpläne von Sondersc tutionszweck.
Art. 16 Die Liste der dieser Vereinbarung unt erstellten Sonderschulen kann jeder-
zeit durch Zustimmung der an der Änderung beteiligten Koordinations- stellen der Kantone revidiert werden . Falls die gegenseitige Zustimmung nicht zustande kommt, tritt die Änderung, soweit sie Streichungen bezweckt, auf schriftliche Erklärunge n des gesuchstellenden Kantons an den Präsidenten der Konferenz der Er ziehungsdirektoren der Ostschweiz nach einer Frist von zwei Jahren jewe ils auf Beginn eines Schuljahres des Standortkantons in Kraft.
Art. 17 Jeder Kanton kann unter Beachtung ei ner dreijährigen Kündigungsfrist
auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung beim Präsi- denten der Konferenz der Erziehungs direktoren der Ostschweiz von der Vereinbarung zurücktreten.
Art. 18 Weitere Kantone können dem Abkomme n beitreten. Der Beitritt bedarf
der Zustimmung der Konferenz.
Art. 19 Dieser Vereinbarung kann auch das Fü rstentum Liechtenstein beitreten.
Ihm stehen die gleichen Rechte und Pf lichten wie den andern Partnern der Vereinbarung zu. Der Beitritt bedarf der Zustimmung der Konferenz.
Art. 20
1 Diese Vereinbarung wird rechtsgültig, nachdem ihr fünf Kantone bei- getreten sind.
2 Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1985 in Kraft.
3 Die Defizitvergütungen sind erstmals für das Jahr 1985 zu leisten. Stellenpläne Revision des Anhangs Kündigung Anschluss weiterer Kantone Beitritt des Fürstentums Liechtenstein Rechtsgültigkeit, Inkrafttreten
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