Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (910.000)
CH - GR

Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft

Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) Vom 25. September 1994 (Stand 1. Dezember 2012) Vom Volke angenommen am 25. September 1994 1 )
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 * Zweck

1 Der Kanton fördert und unterstützt die Landwirtschaft im Rahmen der Bundesge - setzgebung sowie durch eigenständige Massnahmen.

Art. 2 Gleichstellung der Geschlechter

1 Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nichts anderes ergibt.
2. Bäuerlicher Grundbesitz
2.1. BÄUERLICHES BODENRECHT

Art. 3 Kantonale Vorkaufsrechte

1 Das Vorkaufsrecht steht folgenden Berechtigten zu:
1. Körperschaften, die zum Zwecke von Bodenverbesserungen gegründet wor - den sind, haben ein Vorkaufsrecht an landwirtschaftlichen Grundstücken, die in ihrem Beizugsgebiet liegen, sofern der Erwerb dem Zwecke der Körper - schaft dient. Das Vorkaufsrecht besteht nur bis zum Zeitpunkt des Entscheides der Regierung über den Eigentumserwerb.
1) B vom 23. November 1993, 339; GRP 1993/94, 821 (1. Lesung); GRP 1994/95, 96 (2. Le - sung)
2. * Bei Veräusserung von Alpen haben mit nachfolgender Rangfolge ein Vor - kaufsrecht: (Kein Vorkaufsrecht besteht, sofern die Alp als Bestandteil eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder wesentlicher Teile davon mitveräussert wird.) a) öffentlich-rechtliche Körperschaften und Alpgenossenschaften mit Sitz in dieser Gemeinde, welche die Alpen für die Sömmerung des in der Gemeinde gewinterten Viehs verwenden; b) bündnerische Alpgenossenschaften und öffentlich-rechtliche Körper - schaften, sofern sie die Weiden für das Vieh ihrer Mitglieder verwenden und im Zeitpunkt der Handänderung bereits bewirtschaften; c) bündnerische Alpgenossenschaften und öffentlich-rechtliche Körper - schaften, welche die Sömmerungsgelegenheiten für das Vieh ihrer Mit - glieder benötigen; d) die Gemeinde der gelegenen Sache; e) andere bündnerische Gemeinden zur Bestossung von Vieh der orts - ansässigen Viehbesitzer.
3. Bei Veräusserung von Teilrechten haben die Alpgenossenschaft oder die öf - fentlich-rechtliche Körperschaft, zu welcher diese Teilrechte gehören, ein Vor - kaufsrecht. Kein Vorkaufsrecht besteht, sofern Teilrechte zusammen mit ei - nem landwirtschaftlichen Gewerbe oder wesentlicher Teile davon veräussert werden.

Art. 3 bis

* ...
2.2. LANDWIRTSCHAFTLICHE PACHT

Art. 4 1. Vorpachtrecht

1 Werden Alpen, Anteilrechte oder Nutzungsrechte an Alpen neu verpachtet, haben ein Vorpachtrecht:
1. öffentlich-rechtliche Körperschaften und private Alpgenossenschaften, sofern sie die Alp in erster Linie mit dem Vieh ihrer Mitglieder bestossen, a) mit Sitz in der Gemeinde, welche Eigentümerin der Alp ist; b) mit Wohnsitz der Mehrheit der Alpgenossen am Ort der gelegenen Sa - che; c) mit Sitz im übrigen Kanton. a) mit Wohnsitz am Ort der gelegenen Sache; b) mit Wohnsitz im übrigen Kanton.
2 Das Vorpachtrecht entfällt, wenn
1. der Verpächter weniger als 5 Nutzungsrechte an der gleichen Alp verpachtet;
2. die Verpachtung zusammen mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe erfolgt;
3 Zur Verpachtung bestimmte Alpen sind bei vorgesehenem Pächterwechsel durch den Verpächter bis zu einem von der Regierung festgesetzten Datum im Kanton - samtsblatt auszuschreiben.

Art. 5 2. Nutzungsrecht

1 Die Eigentümer und Pächter von Alpen und Weiden haben in der Regel Vieh von den im Kanton Graubünden ansässigen Viehbesitzern zu angemessenen Bedingun - gen zur Sömmerung zu übernehmen.
2 Ausserkantonalen Bewerbern dürfen Rechte zur Sömmerung von Vieh erst nach ei - nem von der Regierung festgesetzten Datum eingeräumt werden.
3 Bei Unstimmigkeiten kann der Viehbesitzer den Entscheid der Regierung anfor - dern.
3. Landwirtschaftliches Bildungs-, Beratungs- und Versuchswesen
3.1. LANDWIRTSCHAFTLICHE BERUFSBILDUNG

Art. 6 1. Grundsatz

1 Der Kanton ist Träger der landwirtschaftlichen Berufsbildung. Er fördert die land - wirtschaftliche Berufs- und Weiterbildung nach Massgabe der Bundesgesetzgebung und des kantonalen Rechts.
2 Darunter fallen auch die Berufs- und Weiterbildung in landwirtschaftlichen Spezi - alberufen.

Art. 7 2. Bildungsangebot

1 Der Kanton unterhält eine landwirtschaftliche Schule mit Gutsbetrieb.
2 Für landwirtschaftliche Spezialberufe kann der Kanton mit geeigneten Trägern Ver - träge abschliessen und den Besuch interkantonaler Ausbildungsstätten durch Beiträ - ge unterstützen.
3.2. LANDWIRTSCHAFTLICHE BERATUNG

Art. 8 Beratung

1 Die landwirtschaftliche Betriebsberatung bezweckt die Verbesserung der wirt - schaftlichen und sozialen Lage der Landwirtschaft. Sie weckt ein vertieftes Ver - ständnis für eine markt- und tiergerechte sowie umweltschonende Produktion.
2 Zur Erfüllung dieser Aufgaben unterhält der Kanton einen landwirtschaftlichen Be - ratungsdienst.
3.3. LANDWIRTSCHAFTLICHES VERSUCHSWESEN

Art. 9 Versuchswesen

1 Die Amtsstellen können ermächtigt werden, praxisorientierte Versuche durchzu - führen.
3.4. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Art. 10 Beiträge

1 Zur Förderung der Bestrebungen des Beratungsdienstes sowie der Durchführung von Praxisversuchen und Sondermassnahmen kann der Kanton Beiträge gewähren.
4. Wirtschaftliche Bestimmungen
4.1. IM ALLGEMEINEN

Art. 11 1. Kantonale Massnahmen

1 Der Kanton fördert in Ergänzung des Bundesrechts: a) eine marktorientierte und tiergerechte sowie umweltschonende Bewirtschaf - tung, insbesondere die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung entspre - chender Produkte; b) die Verbesserung der Existenzbedingungen, insbesondere in abgelegenen Ge - bieten; c) die Erhaltung landwirtschaftlicher Grundlagen und Besonderheiten im Kanton Graubünden.

Art. 12 2. Investitionskredite und Betriebshilfe

1 Der Kanton unterstützt die Massnahmen nach der Bundesgesetzgebung über Inves - titionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft.
4.2. PFLANZENBAU UND -SCHUTZ

Art. 13 Pflanzenbau und -schutz

1 Der Kanton trifft geeignete Massnahmen zur Förderung des Acker-, Futter-, Obst-, Gemüse- und Weinbaues sowie zum Schutze der Pflanzen. Vorrang haben biologi - sche Schutzmassnahmen.
4.3. TIERZUCHT, -ABSATZ UND VIEHVERSICHERUNG

Art. 14 * 1. Tierzucht

a) Grundsatz
1 Der Kanton kann für die Tierzucht eigenständige Förderungsmassnahmen unter - stützen und Beiträge ausrichten.

Art. 15 * ...

Art. 16 * ...

Art. 17 * 2. Viehabsatz

1 Der Kanton fördert den Absatz von Nutztieren, indem er Werbe- sowie marktent - lastende Massnahmen unterstützt und sich an den Massnahmen des Bundes zur Marktentlastung beteiligt.
2 Zur Finanzierung von besonderen Massnahmen zur Förderung des Rindviehabsat - zes kann der Bündner Bauernverband einen Selbsthilfefonds unterhalten.
3 Der Fonds wird durch jährliche Beiträge der Rindviehbesitzer und durch einen ma - ximal gleich hohen Beitrag des Kantons geäufnet.

Art. 18 * ...

Art. 19 * ...

Art. 20 * ...

Art. 21 * ...

Art. 22 * ...

4.4. ... *

Art. 23 * ...

4.5. MILCH- UND ALPWIRTSCHAFT *

Art. 24 * Milch- und Alpwirtschaft

1 Der Kanton unterstützt Massnahmen zur Förderung der Milch- und Alpwirtschaft.
5. Finanzierung, Beiträge und Gebühren

Art. 25 1. Finanzierung

1 In allen Fällen, in denen Kantonsbeiträge Voraussetzungen von Bundesbeiträgen sind, gilt die Regel, dass der Kanton die ihm durch die Bundesgesetzgebung zuge - muteten Beiträge gewährt.
2 Der Grosse Rat kann in eigener Kompetenz endgültig jährlich die Kredite für die Beiträge des Kantons aufgrund dieses Gesetzes sowie der grossrätlichen Vollzie - hungsverordnungen im Budget festsetzen, soweit sie nicht bereits in Gesetz oder Verordnungen festgelegt sind. *
3 Für eigenständige kantonale Massnahmen im Sinne dieses Gesetzes wird ein Be - trag von höchstens fünf Millionen Franken festgelegt. Der Grosse Rat kann diesen Betrag veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anpassen.

Art. 26 2. Staatsleistungen

a) Beiträge
1 Die Regierung beschliesst Beitragsleistungen und andere Förderungsmassnahmen im Sinne dieses Gesetzes sowie der Vollziehungsverordnungen des Grossen Rates und im Rahmen der durch den Grossen Rat festgesetzten Kredite.
2 Sie kann kantonale Förderungsmassnahmen und Beitragsleistungen an Bedingun - gen und Auflagen knüpfen.

Art. 27 b) Rückerstattung

1 Zu Unrecht bezogene Staatsleistungen sind zurückzuerstatten, insbesondere auch, wenn die mit der Ausrichtung verbundenen Bedingungen und Auflagen nicht einge - halten werden. Weitergehende Massnahmen können in den Vollziehungsverordnun - gen festgelegt werden.
2 Die Rückforderung fällt in die Zuständigkeit der Amtsstelle, deren Geschäftsbe - reich der Beitrag beschlägt.
3 Der Rückerstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bundesrechts.

Art. 28 3. Gebühren und Entschädigungen

1 Die Erhebung von Kosten richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungs - rechtspflegegesetzes 1 ) und der gestützt darauf erlassenen Verordnung. *
1) BR 370.100
2 Der Grosse Rat ist befugt, spezielle Gebührenbestimmungen für die Tätigkeiten al - ler Behörden und Funktionäre festzulegen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes so - wie den entsprechenden Vollziehungs- und Ausführungsbestimmungen beauftragt sind und regelt deren Entschädigung, soweit nicht die allgemeinen Entschädigungs - bestimmungen anzuwenden sind. Er kann den Erlass speziell bezeichneter Ge - bührentarife und die Regelung einzelner Entschädigungen der Regierung übertragen.
6. Rechtsschutz und Strafbestimmungen
6.1. RECHTSSCHUTZ

Art. 29 * Rechtsmittel

1 Ist eine nachgeordnete Amtsstelle, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine private, mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Organisation zustän - dig, ist die Verwaltungsbeschwerde an das zuständige Departement zulässig.
2 Gegen Entscheide und Verfügungen des Departements ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig.
3 Bestimmungen des Bundes- und des kantonalen Rechts über besondere Rechtsmit - tel und Verfahren bleiben vorbehalten.

Art. 29a * Beitragswesen

1 Entscheide des Departements über Beiträge, auf die kein gesetzlicher Anspruch be - steht, können mittels Beschwerde an die Regierung weitergezogen werden. Diese entscheidet endgültig.
6.2. STRAFBESTIMMUNGEN

Art. 30 * 1. Strafbarkeit

a) Widerhandlungen
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen des Kantons oder der Gemeinde verletzt, wird mit Busse bestraft.

Art. 31 b) Vorbehalt weiterer Strafbestimmungen

1 Die Straftatbestände des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehal - ten.

Art. 32 c) Juristische Personen und Gesellschaften

1 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheit einer juristischen Per - son, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen anderen begangen, so sind die Strafbestimmungen auf die Personen anwendbar, die in deren Namen gehandelt haben oder hätten handeln sol - len. Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Personengesamtheit solidarisch.

Art. 33 d) Verjährung

1 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfü - gungen verjähren innerhalb von zwei Jahren seit Beendigung der strafbaren Hand - lung. Die absolute Verjährung tritt nach fünf Jahren ein. Die Strafe einer Widerhand - lung verjährt in fünf Jahren.

Art. 34 2. Zuständigkeit und Verfahren

1 Widerhandlungen gegen Erlasse und Verfügungen des Kantons werden von der zuständigen Behörde des Kantons, Widerhandlungen gegen solche der Gemeinde von dieser beurteilt.
2 Die Zuständigkeit und das Verfahren im Einzelnen richten sich nach den Bestim - mungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden. *
7. Zuständigkeit und Vollzug

Art. 35 1. Grosser Rat

1 Der Grosse Rat erlässt, unter Vorbehalt einer ausdrücklichen Zuweisung entspre - chender Kompetenzen an die Regierung, die Vollziehungsverordnungen zu diesem Gesetz.

Art. 36 2. Regierung

1 Die Regierung erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2 Im übrigen obliegt der Regierung der Vollzug dieses Gesetzes, soweit nicht in die - sem Gesetz oder den Vollziehungsverordnungen anderweitige Vollzugskompetenzen festgelegt sind. Der Grosse Rat und die Regierung können Vollzugskompetenzen für einzelne Sachgebiete den Departementen oder diesen nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

Art. 37 3. Zuständiges Departement

1 Zuständiges Departement im Sinne des vorliegenden Gesetzes sowie der Vollzie - hungs- und Ausführungsbestimmungen ist das Departement des Innern und der Volkswirtschaft, sofern die Regierung nicht ein anderes Departement bezeichnet.

Art. 38 4. Private Organisationen

1 Der Grosse Rat und die Regierung können bestimmte Aufgaben und Befugnisse privaten Organisationen übertragen.
2 Soweit private Organisationen mit amtlichen Aufgaben betraut werden, liegt die Zuständigkeit bei diesen. Diesbezüglich ist das Verantwortlichkeitsgesetz 1 ) auf sie und auf die für sie handelnden Personen sinngemäss anwendbar.

Art. 39 Konkordate

1 Der Kanton kann interkantonalen Einrichtungen für die landwirtschaftliche Aus- und Weiterbildung sowie anderweitigen interkantonalen Übereinkommen beitreten.
2 Er leistet die mit der Mitgliedschaft verbundenen Beiträge und Ausbildungskosten.
3 Über den Beitritt befinden die Behörden gemäss Artikel 33 der Kantonsverfas - sung
2 )
. Ist der Beitritt vom Volk beschlossen worden, entscheidet der Grosse Rat über spätere Änderungen.
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 40 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle diesem Gesetz widersprechen - den kantonalen Erlasse und Vorschriften aufgehoben, insbesondere: a) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes vom 27. September 1953 3 ) ; b) Gesetz über den landwirtschaftlichen Beratungsdienst vom 2. März 1958
4 ) ; c) Gesetz über die Subventionierung landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte vom 24. April 1966
5 ) ; d) Gesetz über die Einführung und Finanzierung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern vom
27. September 1953 6 ) ;
1) BR 170.050
2) BR 110.100
3) aRB 1457
4) AGS 1958, 68
5) AGS 1966, 160
6) aRB 1492
e) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom
5. April 1987 7 ) ; f) Gesetz über die Förderung der Tierzucht und des Viehabsatzes vom 9. Okto - ber 1960 2 ) ; g) Gesetz über die Viehversicherung im Kanton Graubünden vom 4. März
1962
3 )
.

Art. 41 Übergangsbestimmung

1 Die aufgehobenen Vorschriften bleiben auf alle während ihrer Geltungsdauer ein - getretenen Tatsachen anwendbar.

Art. 42 Inkraftsetzung

1 Dieses Gesetz wird nach seiner Annahme durch das Volk von der Regierung in Kraft
4 ) gesetzt.
7) AGS 1987, 1785
2) AGS 1961, 203 und AGS 1983, 1195
3) AGS 1962, 59 und AGS 1967, 357
4) Mit RB vom 6. Dezember 1994 auf den 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt; im KA vom 23. De - zember 1994 publiziert
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
25.09.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 1 totalrevidiert -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 3 Abs. 1, 2. geändert -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 3 bis aufgehoben -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 16 aufgehoben -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 17 totalrevidiert -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 18 aufgehoben -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 19 aufgehoben -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 20 aufgehoben -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 21 aufgehoben -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 22 aufgehoben -
26.11.2000 01.01.2001 Titel 4.4. aufgehoben -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 23 aufgehoben -
26.11.2000 01.01.2001 Titel 4.5. geändert -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 24 totalrevidiert -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 28 Abs. 1 geändert 2006, 3327
31.08.2006 01.01.2007 Art. 29 totalrevidiert 2006, 3327
31.08.2006 01.01.2007 Art. 29a eingefügt 2006, 3327
18.04.2007 01.01.2008 Art. 14 totalrevidiert 2007, 2007
18.04.2007 01.01.2008 Art. 15 aufgehoben 2007, 2007
16.06.2010 01.01.2011 Art. 30 totalrevidiert 2010, 2414
16.06.2010 01.01.2011 Art. 34 Abs. 2 geändert 2010, 2414
25.09.2012 01.12.2012 Art. 25 Abs. 2 geändert -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 25.09.1994 01.01.1995 Erstfassung -

Art. 1 26.11.2000 01.01.2001 totalrevidiert -

Art. 3 Abs. 1, 2. 26.11.2000 01.01.2001 geändert -

Art. 3 bis 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -

Art. 14 18.04.2007 01.01.2008 totalrevidiert 2007, 2007

Art. 15 18.04.2007 01.01.2008 aufgehoben 2007, 2007

Art. 16 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -

Art. 17 26.11.2000 01.01.2001 totalrevidiert -

Art. 18 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -

Art. 19 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -

Art. 20 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -

Art. 21 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -

Art. 22 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -

Titel 4.4. 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -

Art. 23 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -

Titel 4.5. 26.11.2000 01.01.2001 geändert -

Art. 24 26.11.2000 01.01.2001 totalrevidiert -

Art. 25 Abs. 2 25.09.2012 01.12.2012 geändert -

Art. 28 Abs. 1 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3327

Art. 29 31.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 3327

Art. 29a 31.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006, 3327

Art. 30 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 2414

Art. 34 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2414

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