Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz
Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG) Vom 9. April 1992 (Stand 1. Juli 2018) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 102 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai
1984
1 ) , beschliesst:
2 )
1 Grundsätze
§ 1 Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt die Schonung, den Schutz und die Sicherung von Ortsbildern und Kulturdenkmälern.
§ 2 Aufgaben in Denkmal- und Heimatschutz
1 Kanton und Einwohnergemeinden sorgen zusammen mit Eigentümerinnen und Eigentümern sowie Benutzerinnen und Benutzern für Schutz, Erhaltung und Pflege der Kulturdenkmäler als Bestandteil des kulturellen Erbes.
2 Kanton und Einwohnergemeinden fördern den fachgerechten Unterhalt und die wissenschaftliche Erforschung der Kulturdenkmäler.
3 Kulturdenkmäler sind nach Möglichkeit in ihrem gewachsenen Zusam - menhang zu sichern. *
4 Kulturdenkmäler können nach den Bedürfnissen des heutigen Lebens und Wohnens für bisherige oder passende neue Zwecke genutzt und unter Berück - sichtigung ihres Wertes verändert werden. *
5 Fachinventare wie auch Resultate aus der wissenschaftlichen Erforschung von Kulturdenkmälern sind zu veröffentlichen. *
1) GS 29.276, SGS 100
2) In der Volksabstimmung vom 27. September 1992 angenommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.132
§ 2a * Schlösser Bottmingen und Wildenstein (inklusive Hofgut)
3 )
1 Der Kanton sorgt für die Erhaltung der Schlösser Bottmingen und Wildenstein (inklusive Hofgut) und sichert ihre öffentliche Zugänglichkeit.
2 Schutzobjekte
§ 3 Im Allgemeinen
1 Schutzobjekte sind Kulturdenkmäler, an deren Erhaltung wegen ihres kultu - rellen, geschichtlichen, künstlerischen, kunsthistorischen, städtebaulichen, volkskundlichen oder wissenschaftlichen Wertes ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Dazu gehören Ensembles, Einzelwerke und deren Fragmen - te sowie deren Ausstattung.
2 Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Ruinen und die Bodendenkmalpflege (Archäologie) sowie Museen und Sammlungen.
§ 4 Kulturdenkmäler
1 Kulturdenkmäler können namentlich sein:
a. öffentliche und private Bauwerke wie Kirchen, Schlösser, Wohn- und Ge - schäftshäuser, Gaststätten, Fabriken, Bauernhäuser, technische Anla - gen, Befestigungsanlagen und historische Stätten;
b. Hof-, Park-, Garten- und andere Grünanlagen;
c. Strassenzüge, Plätze und Ensembles, die in ihrer Gesamtheit schützens - wert sind;
d. Fassaden und Dächer sowie Weg-, Gassen-, Strassen- und Platzbeläge;
e. einzelne Objekte wie Mark- und Grenzsteine, Brunnen, Grabmäler, Erin - nerungsmale, Wegkreuze, Beleuchtungseinrichtungen;
f. Bauteile und Zubehör wie Orgeln, Glocken, Kanzeln, Taufsteine, Epita - phien, Türen und Tore, Treppenanlagen, Böden, Decken, Getäfer, Bänke, Gestühle, Stukkaturen, Öfen, Beschläge, Gitterwerk, Inschriften, Malerei - en, Skulpturen, Wappen, Waffen, Schilder und Verzierungen, Gold- und Silberschmiedarbeiten, Zinngeschirr, Uhren und Automaten.
3) Nach der Beschlussfassung in der landrätlichen Bau- und Planungskommission ist es bei der Redaktionskommission zu einem offensichtlichen Missverständnis gekommen, indem aus dem eigentlich vorgesehenen § 2a ein § 2 Absatz 1 ohne Titel wurde. Dieser offensichtliche redaktionelle Fehler wurde dadurch korrigiert, dass für die Gesetzessammlung wieder die Bezeichnung als § 2a mit dem Titel «Schlösser Bottmingen und Wildenstein (inklusive Hofgut)» im Sinne des Ent - wurfs des Landratsbeschlusses in der Landratsvorlage 2014/037 eingefügt wurde. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.132
3 Schutzmassnahmen
§ 5 Sicherstellung von kantonal und kommunal schützenswerten
Kulturdenkmälern *
1 Schutz und Unterhalt von schützenswerten Kulturdenkmälern können erreicht werden durch:
a. * Ausscheidung und Bezeichnung von kommunal schützenswerten Kultur - denkmälern in Zonenplänen;
b. * Aufnahme von kantonal schützenswerten Kulturdenkmälern in das Inven - tar der kantonal geschützten Kulturdenkmäler;
c. Erwerb.
2 Nach Möglichkeit sind einvernehmliche Lösungen anzustreben.
§ 6 Raumplanerische Massnahmen
1 Kanton und Einwohnergemeinden erlassen im Rahmen der Nutzungsplanung Schutz- und Schonzonen zur Erhaltung der schutzwürdigen Ortsbilder und der wertvollen Bausubstanz entsprechend den Bestimmungen des Raumplanungs- und Baurechts.
§ 7 Verunstaltungs- und Gefährdungsverbote
1 Es ist untersagt, das Orts- und Landschaftsbild zu verunstalten. Eine Verun - staltung ist anzunehmen, wenn eine ungünstige Wirkung auf das Orts- und Landschaftsbild zu befürchten ist.
2 Bauten und Anlagen sind in das Orts- und Landschaftsbild einzupassen. Wo die Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes es erfordert, kann die zuständi - ge Fachstelle ausserdem geeignete Bepflanzungen zur Auflage machen.
3 Es ist verboten, die geschützten Kulturdenkmäler in ihrem Bestand zu gefähr - den, sie in ihrem Wert oder in ihrer Wirkung zu beeinträchtigen oder sie zu be - seitigen.
4 Reklameeinrichtungen haben auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen.
§ 8 Inventar der kantonal geschützten Kulturdenkmäler *
1 Der Regierungsrat nimmt mit Einverständnis der Eigentümerschaft und nach Anhörung der Standortgemeinde kantonal schützenswerte Kulturdenkmäler in das Inventar der kantonal geschützten Kulturdenkmäler auf. *
2 Das Inventar der geschützten Kulturdenkmäler enthält eine Beschreibung des Kulturdenkmals und die Begründung seiner Schutzwürdigkeit. Es beinhaltet die zur Erhaltung notwendigen Schutzmassnahmen wie lnstandhaltungs- und In - standsetzungspflichten sowie Bewilligungspflichten für Umgestaltung oder Än - derungen am Bestand oder am Erscheinungsbild des Kulturdenkmals. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.132
3 Bewilligungspflichtig sind namentlich die Standortverlegung, die Beseitigung oder der Abbruch eines Kulturdenkmals, Renovationen und Umbauten, Verän - derungen am Äussern und im Innern, technische Einrichtungen sowie das An - bringen von Aufschriften und Reklameeinrichtungen.
4 Die Bewilligung ist nicht zu erteilen, wenn wesentliche Gründe des Denkmal - schutzes gegen die beabsichtigte Massnahme sprechen. Die Bewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
§ 9 Einbezug der Umgebung
1 Kantonal geschützte Kulturdenkmäler dürfen durch bauliche oder technische Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden. *
2 Als Umgebung gelten in der Regel die angrenzende unbebaute Fläche sowie die benachbarten resp. gegenüberliegenden Bauten und Anlagen eines kanto - nal geschützten Kulturdenkmals. *
§ 10 Nutzung von Kulturdenkmälern
1 Die Änderung der Nutzung eines geschützten Kulturdenkmals ist bewilli - gungspflichtig. Die Nutzungsänderung kann untersagt werden, wenn die Erhal - tung der Substanz oder der typischen Eigenart nicht gewährleistet ist.
2 Wird ein Kulturdenkmal unzweckmässig genutzt, und ist dadurch eine Schädi - gung zu befürchten, kann der Eigentümer oder die Eigentümerin verpflichtet werden, das Kulturdenkmal in anderer Weise zu nutzen.
§ 11 Zugang zu Kulturdenkmälern
1 Über den Zugang zu Kulturdenkmälern, die in das Inventar aufgenommen sind und das Recht der Öffentlichkeit zu deren Besichtigung kann die kantona - le Fachstelle mit den Berechtigten Vereinbarungen abschliessen.
4 Beiträge
§ 12 Beiträge an Kulturdenkmäler
1 Der Kanton kann im Interesse der Erhaltung der Kulturdenkmäler einmalige Beiträge gewähren an Renovation, Restauration und Konservierung von ge - schützten oder zu schützenden Kulturdenkmälern.
2 Der normale Gebäudeunterhalt geht zulasten des Eigentümers. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.132
5 Organisation
§ 13 Denkmal- und Heimatschutzkommission
1 Der Regierungsrat wählt eine aus 7 Mitgliedern bestehende Denkmal- und Heimatschutzkommission und ernennt aus ihrer Mitte den Präsidenten oder die Präsidentin.
2 Er berücksichtigt vorab verwaltungsunabhängige Vertreter und Vertreterinnen aus den betreffenden Fachbereichen, wobei mindestens 3 Personen praktisch tätige Berufsleute aus der Baubranche sein sollen. *
3 Der Leiter oder die Leiterin der Fachstelle gehört der Kommission mit bera - tender Stimme von Amtes wegen an. *
§ 14 Aufgaben der Kommission
1 Die Denkmal- und Heimatschutzkommission ist beratendes Fachorgan des Kantons und der Einwohnergemeinden. Bei ihrer Beratungstätigkeit berück - sichtigt sie die Finanzierbarkeit, die energetischen Optimierungsmöglichkeiten und den Grundsatz der verdichteten Bauweise. Sie nimmt namentlich folgende Aufgaben wahr: *
a. Sie pflegt Kontakt mit zielverwandten privaten Organisationen, staatlichen Stellen sowie mit Gemeindebehörden;
b. sie fördert die Anliegen und Bestrebungen des Denkmal- und des Hei - matschutzes;
c. sie gewährt Beiträge bis CHF 50'000 im Rahmen des Budgets;
d. sie begutachtet Gesuche für Bauten und Anlagen, Projekte für Tiefbauten und Planungen, die das Orts- und Landschaftsbild wesentlich verändern würden;
e. sie beantragt dem Regierungsrat die Aufnahme in das Inventar mit den zugehörigen Schutzmassnahmen;
f. * sie erstattet jährlich Bericht über ihre Tätigkeit;
g. * die Einwohnergemeinden haben das Recht auf Anhörung zu einzelnen Traktanden, die ihre Gemeinde betreffen.
2 Die Kommission ist in allen Belangen des Denkmal- und des Heimatschutzes einsprache- und beschwerdeberechtigt.
§ 15 Kantonale Fachstelle
1 Die kantonale Fachstelle ist im Rahmen der kantonalen Verwaltungstätigkeit zuständig für die Belange des Denkmal- und des Heimatschutzes.
2 Sie besorgt das Sekretariat der Kommission.
3 Sie arbeitet mit den privaten Heimatschutzorganisationen zusammen, insbe - sondere informiert sie diese über Vorhaben von allgemeiner Bedeutung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.132
§ 16 Verfügungen, Zuständigkeit
1 Die zuständige Direktion erlässt die Verfügungen und erteilt die Bewilligun - gen, die sich auf dieses Gesetz abstützen, soweit es nichts anderes bestimmt.
2 Der Regierungsrat kann die Zuständigkeit für bestimmte Sachbereiche an eine Dienststelle oder an die kantonale Fachstelle delegieren.
6 Vollzug
§ 17 Verfahren
1 Die Aufnahme von Kulturdenkmälern in das Inventar ist im Amtsblatt zu veröf - fentlichen. Der Beschluss über die Aufnahme ist den betroffenen Einwohnerge - meinden und Eigentümern oder Eigentümerinnen schriftlich zu eröffnen.
2 Gegen Beschlüsse auf Aufnahme in das Inventar steht den Betroffenen die Beschwerde an das Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungs - recht) offen. Das Kantonsgericht ist in seiner Beurteilung frei. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. *
§ 18 Anmerkung im Grundbuch
4 )
1 Für Grundstücke, auf denen sich geschützte Kulturdenkmäler befinden, ist gemäss Art. 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
5 ) im Grundbuch die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung «geschütztes Kulturdenkmal» an - zumerken.
2 Die kantonale Fachstelle veranlasst Eintragung und Löschung solcher An - merkungen.
3 Das Grundbuchamt teilt Handänderungen an Grundstücken, für die eine sol - che Anmerkung eingetragen ist, der kantonalen Fachstelle mit.
§ 19 Provisorische Rettungs- und Schutzmassnahmen
1 Die kantonale Fachstelle kann für gefährdete schützenswerte Kulturdenkmä - ler provisorische Rettungs- und Schutzmassnahmen verfügen, wie Verände - rungs- und Beseitigungsverbote und die provisorische Eintragung im Inventar.
2 Provisorische Rettungs- und Schutzmassnahmen sind innert 2 Monaten durch die Kommission zu genehmigen. Sie fallen 1 Jahr nach ihrer Genehmi - gung dahin. In Ausnahmefällen kann sie der Regierungsrat um 1 Jahr verlän - gern.
3 Beschwerden gegen genehmigte provisorische Rettungs- und Schutzmass - nahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
4) Vom Bundesrat genehmigt am 9. November 1993.
5) SR 210 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.132
§ 20 Nachführung des Inventars der geschützten Kulturdenkmäler
1 Das Inventar der geschützten Kulturdenkmäler ist laufend nachzuführen und den veränderten Verhältnissen anzupassen.
2 Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Kommission oder auf Antrag der Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümer ein geschütztes Kulturdenkmal aus dem Inventar streichen, wenn die Gründe, die zur Aufnahme in das Inven - tar führten, nicht mehr gegeben sind oder wenn überwiegende Gründe des öf - fentlichen Interesses dies verlangen. Der Streichungsbeschluss ist im Amts - blatt zu veröffentlichen. *
3 Die Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümer können solche Anträge frühestens 10 Jahre nach Aufnahme ihres Gebäudes respektive ab der letzten Prüfung stellen. *
4 Gegen den Entscheid des Regierungsrats steht den Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern die Beschwerde an das Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) offen. Das Kantonsgericht ist in seiner Beurteilung frei. *
§ 21 Aufsicht
1 Der Gemeinderat und die kantonale Fachstelle wachen über die geschützten Kulturdenkmäler.
§ 22 Wiederherstellungspflicht
1 Wer geschützte Kulturdenkmäler beeinträchtigt oder zerstört, ist zur Wieder - herstellung des rechtmässigen Zustandes verpflichtet.
2 Der Regierungsrat legt die konkreten Massnahmen auf Antrag der kantonalen Fachstelle fest. Er kann diese Massnahmen auf Kosten der Verursacher vor - nehmen lassen, sofern diese den Aufforderungen nicht nachkommen.
§ 23 Ersatzvornahme
1 Unterlässt ein Eigentümer oder eine Eigentümerin bzw. ein Benutzer oder eine Benutzerin die für das Erreichen des Schutzzieles notwendige Pflege, In - standhaltung oder Instandsetzung eines geschützten Kulturdenkmales, kann der Regierungsrat die Ausführung der entsprechenden Massnahme durch Drit - te anordnen.
2 Die Kosten für die Ersatzvornahme können den Pflichtigen überbunden wer - den.
§ 24 Enteignung, Entschädigungspflicht
1 Die Enteignung von geschützten Kulturdenkmälern ist zulässig, soweit das Schutzziel anderweitig nicht erreicht werden kann.
2 Die Enteignung erfolgt zugunsten des Kantons. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.132
3 Enteignungen und enteignungsähnliche Eingriffe in das Eigentum sind nach den Grundsätzen des Enteignungsrechtes voll zu entschädigen. Der Landrat erteilt das Enteignungsrecht. Der Regierungsrat entscheidet über streitig ge - bliebene Einsprachen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestim - mungen des Gesetzes vom 19. Juni 1950
6 ) über die Enteignung.
7 Einsprachen und Beschwerden der Heimatschutzorganisationen
§ 25 Legitimation
1 Kantonale Heimatschutzorganisationen sind in den Belangen des Denkmal- und Heimatschutzes einsprache- und beschwerdeberechtigt, sofern sie seit mindestens 5 Jahren als juristische Person bestehen.
8 Strafbestimmung
§ 26 * Übertretungen
1 Wer Bestimmungen dieses Gesetzes oder der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Anordnungen übertritt, wird mit Busse bestraft.
2 In schweren Fällen kann die Busse auf CHF 100'000 erhöht werden.
9 Schlussbestimmungen
§ 27 Aufhebung bisherigen Rechts
1 § 97 des Gesetzes vom 30. Mai 1911
7 ) über die Einführung des Zivilgesetzbu - ches wird aufgehoben.
§ 28 In-Kraft-Treten
1 Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
8 )
6) GS 20.169, SGS 410
7) GS 16.104, SGS 211
8) Vom Regierungsrat am 13. Oktober 1992 auf den 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.132
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.04.1992 01.01.1993 Erlass Erstfassung GS 31.132
22.02.2001 01.04.2002 § 17 Abs. 2 geändert GS 34.212
21.04.2005 01.01.2007 § 26 totalrevidiert GS 35.1089
18.09.2014 01.01.2015 § 2a eingefügt GS 2014.117
18.09.2014 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2014.117
08.02.2018 01.07.2018 § 2 Abs. 3 geändert GS 2018.038
08.02.2018 01.07.2018 § 2 Abs. 4 eingefügt GS 2018.038
08.02.2018 01.07.2018 § 2 Abs. 5 eingefügt GS 2018.038
08.02.2018 01.07.2018 § 5 Titel geändert GS 2018.038
08.02.2018 01.07.2018 § 5 Abs. 1, lit. a. geändert GS 2018.038
08.02.2018 01.07.2018 § 5 Abs. 1, lit. b. geändert GS 2018.038
08.02.2018 01.07.2018 § 8 Titel geändert GS 2018.038
08.02.2018 01.07.2018 § 8 Abs. 1 geändert GS 2018.038
08.02.2018 01.07.2018 § 8 Abs. 2 geändert GS 2018.038
08.02.2018 01.07.2018 § 9 Abs. 1 geändert GS 2018.038
08.02.2018 01.07.2018 § 9 Abs. 2 eingefügt GS 2018.038
08.02.2018 01.07.2018 § 13 Abs. 2 geändert GS 2018.038
08.02.2018 01.07.2018 § 13 Abs. 3 eingefügt GS 2018.038
08.02.2018 01.07.2018 § 14 Abs. 1 geändert GS 2018.038
08.02.2018 01.07.2018 § 14 Abs. 1, lit. f. geändert GS 2018.038
08.02.2018 01.07.2018 § 14 Abs. 1, lit. g. eingefügt GS 2018.038
08.02.2018 01.07.2018 § 20 Abs. 2 geändert GS 2018.038
08.02.2018 01.07.2018 § 20 Abs. 3 eingefügt GS 2018.038
08.02.2018 01.07.2018 § 20 Abs. 4 eingefügt GS 2018.038
08.02.2018 01.07.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2018.038 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.132
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 09.04.1992 01.01.1993 Erstfassung GS 31.132
§ 2 Abs. 3 08.02.2018 01.07.2018 geändert GS 2018.038
§ 2 Abs. 4 08.02.2018 01.07.2018 eingefügt GS 2018.038
§ 2 Abs. 5 08.02.2018 01.07.2018 eingefügt GS 2018.038
§ 2a 18.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.117
§ 5 08.02.2018 01.07.2018 Titel geändert GS 2018.038
§ 5 Abs. 1, lit. a. 08.02.2018 01.07.2018 geändert GS 2018.038
§ 5 Abs. 1, lit. b. 08.02.2018 01.07.2018 geändert GS 2018.038
§ 8 08.02.2018 01.07.2018 Titel geändert GS 2018.038
§ 8 Abs. 1 08.02.2018 01.07.2018 geändert GS 2018.038
§ 8 Abs. 2 08.02.2018 01.07.2018 geändert GS 2018.038
§ 9 Abs. 1 08.02.2018 01.07.2018 geändert GS 2018.038
§ 9 Abs. 2 08.02.2018 01.07.2018 eingefügt GS 2018.038
§ 13 Abs. 2 08.02.2018 01.07.2018 geändert GS 2018.038
§ 13 Abs. 3 08.02.2018 01.07.2018 eingefügt GS 2018.038
§ 14 Abs. 1 08.02.2018 01.07.2018 geändert GS 2018.038
§ 14 Abs. 1, lit. f. 08.02.2018 01.07.2018 geändert GS 2018.038
§ 14 Abs. 1, lit. g. 08.02.2018 01.07.2018 eingefügt GS 2018.038
§ 17 Abs. 2 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.212
§ 20 Abs. 2 08.02.2018 01.07.2018 geändert GS 2018.038
§ 20 Abs. 3 08.02.2018 01.07.2018 eingefügt GS 2018.038
§ 20 Abs. 4 08.02.2018 01.07.2018 eingefügt GS 2018.038
§ 26 21.04.2005 01.01.2007 totalrevidiert GS 35.1089
Anhang 1 18.09.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 2014.117 Anhang 1 08.02.2018 01.07.2018 Inhalt geändert GS 2018.038 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.132
SGS - Nr . 791 GS- Nr . 31. 132 Er l assdat um 9. Apr i l 199 2 ( Landr at spr ot okol l ni cht el ekt r oni sch) I n Kr aft sei t 1. Janu ar 199 3 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re g el zu m La nd rats pro tok oll (2. Le s un g), wosel bst w ei t er e Li nks au f d i e en t spr echend e La ndr at sv or l age, auf den Kommi s- si onsber i cht an den Landr at und das Landr at spr otok oll der 1. Lesu ng z u f i nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
08. 02. 2018 20 18 . 03 8 01 . 07 . 20 18 LR V 2015- 070A
18. 09. 2014 20 14 . 11 7 01 . 01 . 20 15 LR V 2014- 037
21. 04. 2005 35 . 10 89 01 . 01 . 20 07 LR V 2004- 236
22. 02. 2001 34. 212 01. 04. 2002 Tr ak t an du m 3 ; LRV 2000 - 090
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