Gesetz über den Beitritt des Kantons Graubünden zum Konkordat für die Errichtung und... (910.100)
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Gesetz über den Beitritt des Kantons Graubünden zum Konkordat für die Errichtung und den Betrieb eines landwirtschaftlichen Technikums

Gesetz über den Beitritt des Kantons Graubünden zum Konkordat für die Errichtung und den Betrieb eines landwirtschaftlichen Technikums Vom Volke angenommen am 26. April 1964
1 )

Art. 1 Der Kanton Graubünden tritt dem Konkor dat für die Errichtung und den

Betrieb eines landwirt schaftlichen Technikums
2 ) bei.
Art. 2
3 )

Art. 3 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.

1) B vom 8. Oktober 1963, 269; GRP 1963, 381
2) SR 412.191.02 ; Der Titel ist nunmehr: Konkordat betreffend die Schweizerische I ngenieurschule für Landwirtschaft
3) Aufgehoben gemäss Gesetz über die Anpassung von Beitrittsbeschlüssen und - bestimmungen zu Konkordaten und Verei nbarungen an die Kantonsverfassung; AGS 2005, KA_2052 und KA_3268; am 1. November 2005 in Kraft getreten
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