Lärmschutz- und Schallverordnung
Lärmschutz- und Schallverordnung (LSSV) vom 17.03.2009 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG); gestützt auf die Lärmschutz-Verordnung des Bundes vom 15. Dezember
1986 (LSV); gestützt auf den 4. und 6. Abschnitt der Bundesverordnung vom 27. Februar
2019 zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtioni - sierende Strahlung und Schall (V-NISSG); gestützt auf das Strassengesetz vom 15. Dezember 1967 (StrG); gestützt auf das Gesetz vom 24. September 1991 über die öffentlichen Gast - stätten (ÖGG) und sein Ausführungsreglement vom 16. November 1992 (ÖGR); gestützt auf das Raumplanungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 2008 (RPBG); auf Antrag der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion, beschliesst:
1 Gegenstand
Art. 1
1 Diese Verordnung führt die Lärmschutz-Verordnung des Bundes (LSV) und die Abschnitte 4 und 6 der Bundesverordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V- NISSG) aus. Sie legt Folgendes fest:
a) die Kompetenzen und Aufgaben der kantonalen und kommunalen Be - hörden, die mit der Ausführung der Gesetzgebung über den Lärmschutz und den Schutz vor schädlichem Schall betraut sind;
b) die anwendbaren Verfahren;
c) die Modalitäten der Beitragsleistungen für die Lärmsanierung von Gemeindestrassen und von Privatstrassen im Gemeingebrauch;
d) die weiteren Ausführungsbestimmungen.
2 Die in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Kompetenzen bleiben vorbe - halten.
2 Zuständigkeiten
Art. 2 Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und
Umwelt (RIMU)
1 Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU):
a) ordnet Sanierungen an;
b) gewährt Erleichterungen;
c) ordnet die Schalldämmung von lärmbelasteten Gebäuden durch die Eigentümerschaft an;
d) legt die Fristen für die Ausführung der Massnahmen fest;
e) sorgt für die Koordination zwischen den verschiedenen kantonalen Ak - teuren im Bereich des Lärmschutzes.
2 Sie entscheidet auf Stellungnahme der betroffenen Dienststellen. Sie kann die Ausführung ihrer Aufgaben dem Amt für Umwelt übertragen.
3 Sie liefert dem Bund die erforderlichen Berichte.
Art. 3 Amt für Umwelt (AfU)
1 Das Amt für Umwelt (AfU):
a) ordnet Lärmmessungen an;
b) kontrolliert die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen und der Schall - schutzmassnahmen, die von der RIMU oder der Oberamtsperson ange - ordnet wurden;
c) ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten werden oder ihre Überschreitung zu erwarten ist;
d) beurteilt die Lärmimmissionen nach Artikel 15 USG, wenn Belastungs - grenzwerte fehlen;
e) bewertet Sanierungsprojekte;
f) gewährt Beiträge;
g) koordiniert die Massnahmen im Bereich des Lärmschutzes;
h) berät die Vollzugsbehörden;
i) klärt die Öffentlichkeit auf;
j) begutachtet die Planungsdossiers und Baubewilligungsgesuche in lärm - belasteten Gebieten;
k) reicht dem Bundesamt für Umwelt auf Aufforderung hin die Lärmbe - lastungskataster ein; k1) kontrolliert die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen nach den Arti - keln 9 ÖGG sowie 21 und 27 V-NISSG; k2) begutachtet die Patentgesuche gemäss der Gesetzgebung über die öf - fentliche Gaststätten; k3) nimmt die Meldungen über Veranstaltungen mit elektroakustisch ver - stärktem Schall nach den Artikeln 20 Abs. 1 V-NISSG und 72 ÖGR entgegen;
l) führt alle Aufgaben aus, die diese Verordnung nicht ausdrücklich einer andern Behörde überträgt.
2 Das AfU erstellt regelmässig einen Bericht über die kantonalen Prioritäten und Massnahmen im Bereich des Lärmschutzes. Der Bericht wird der RIMU zur Genehmigung unterbreitet; diese holt die Meinungen der betroffenen Di - rektionen ein.
Art. 4 Tiefbauamt (TBA)
1 Das Tiefbauamt (TBA):
a) erstellt den Lärmbelastungskataster (einschliesslich Verkehrsdaten) für die Kantonsstrassen, führt diesen nach und lässt ihn dem AfU zukom - men;
b) plant und verwirklicht die Lärmsanierung der Kantonsstrassen unter Einhaltung der von der Bundesgesetzgebung vorgegebenen Fristen.
2 Es stellt sicher, dass die Lärmschutzvorgaben bei den Projekten für den Neu- und Ausbau von Kantonsstrassen, bei Massnahmen zur Verkehrsberuhi - gung und Geschwindigkeitsreduktion sowie bei Signalisationsvorhaben auf diesen Strassen berücksichtigt werden.
Art. 4a Amt für Mobilität (MobA)
1 Das Amt für Mobilität (MobA) stellt auf Anfrage der zuständigen Behörden die Verkehrsdaten zur Verfügung.
2 Es prüft die Plausibilität der von Dritten gelieferten Verkehrsdaten.
Art. 5 Bau- und Raumplanungsamt (BRPA)
1 Bei Verfahren zur Erschliessung von Bauzonen, die sich in einem lärmbe - lasteten Gebiet befinden und für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen bestimmt sind, prüft das Bau- und Raumplanungsamt (BRPA) für die An - wendung von Artikel 30 LSV, ob die Bauzonen bereits erschlossen sind oder nicht.
Art. 6 Oberamtsperson
1 Die Oberamtsperson entscheidet im Rahmen der Anwendung der Raumpla - nungs- und Baugesetzgebung und der Gesetzgebung über öffentliche Gast - stätten über die notwendigen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Lärmschutz und dem Schutz vor schädlichem Schall. Sie wendet dabei die Richtlinien des Bundes an.
2 Sie nimmt die Meldungen über Veranstaltungen mit elektroakustisch ver - stärktem Schall nach Artikel 20 Abs. 1 V-NISSG entgegen.
3 Die Befugnisse der Oberamtsperson in Fragen der öffentlichen Ordnung bleiben vorbehalten.
Art. 6a Kantonspolizei (Pol)
1 Die Kantonspolizei (Pol) kann Kontrollen und Messungen in Veranstal - tungs- und Gewerbelokalen gemäss Artikel 27 Abs.1 V-NISSG durchführen.
2 Die Befugnisse der Kantonspolizei (Pol) in Fragen der öffentlichen Ord - nung, des Strassenverkehrs und der öffentlichen Gaststätten bleiben vorbe - halten.
Art. 7 Gemeinden
1 Die Gemeinden:
a) erstellen den Lärmbelastungskataster (einschliesslich Verkehrsdaten) für die Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch, füh - ren diesen nach und lassen ihn dem AfU zukommen;
b) planen und verwirklichen die Lärmsanierung der Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch, so dass die von der Bundesgesetz - gebung vorgegebenen Fristen eingehalten werden;
c) begrenzen die Emissionen beweglicher Geräte und Maschinen und den Lärm, der diesen Emissionen gleichgestellt ist, indem sie in einem all - gemein verbindlichen Reglement Betriebszeiten oder bauliche Mass - nahmen anordnen (Art. 4 LSV); die Richtlinien des Bundes, namentlich zum Baulärm, bleiben vorbehalten;
d) sorgen für die Einhaltung der Lärmschutzgesetzgebung im Bereich der Baupolizei (Art. 165 und 170 RPBG);
e) führen unter den Bedingungen nach Artikel 9 Abs. 4 ÖGG bestimmte Kontrollen durch.
2 Sie stellen sicher, dass die Lärmschutzvorgaben bei den Projekten für den Neu- und Ausbau von Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeinge - brauch, bei Massnahmen zur Verkehrsberuhigung und Geschwindigkeitsre - duktion sowie bei Signalisationsvorhaben auf diesen Strassen berücksichtigt werden.
3 Die Gemeinden legen in den Zonennutzungsplänen und den einschlägigen Reglementen die Empfindlichkeitsstufe der verschiedenen Zonen fest.
4 Die Gemeinden behandeln die Klagen in ihrem Zuständigkeitsbereich und bemühen sich dabei um eine Schlichtung. Auf ihr Ersuchen nimmt das AfU eine technische Bewertung der Immissionen vor. Erweist sich eine Sanie - rungsverfügung als nötig, so leiten die Gemeinden das Dossier an die RIMU weiter.
5 Die Befugnisse nach kommunalem Polizeirecht im Bereich der öffentlichen Ruhe bleiben vorbehalten.
3 Emissionsbegrenzungen und Sanierungen
Art. 8 Emissionsbegrenzungen (Art. 7 ff. LSV)
1 Emissionsbegrenzungen bei neuen oder geänderten ortsfesten Anlagen wer - den von der Verfügungsbehörde im Rahmen des massgeblichen Verfahrens festgelegt.
2 Eine allfällige Erleichterung wird von der RIMU vor der Hauptverfügung gewährt.
Art. 9 Wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen (Art. 8 und 9 LSV)
1 Eine Erhöhung der Lärmimmissionen von mehr als 1 dB bei mindestens ei - nem lärmempfindlichen Raum gilt in der Regel als «wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen» im Sinne der Artikel 8 und 9 LSV.
Art. 10 Sanierungen (Art. 13 ff. LSV) – Allgemein
1 Die RIMU ordnet bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, die notwendigen Sanierungen an.
2 Sie verlangt von der Inhaberschaft der Anlage Sanierungspläne.
3 Sie legt die Fristen für die Umsetzung der Massnahmen fest und entscheidet über allenfalls beantragte Erleichterungen.
Art. 11 Sanierungen (Art. 13 ff. LSV) – Umbau und Erweiterung sanie -
rungsbedürftiger Anlagen
1 Bei bestehenden ortsfesten Anlagen, die geändert werden sollen und sanie - rungsbedürftig sind, muss das Sanierungsprojekt Bestandteil des Änderungs - gesuchs sein und gleichzeitig mit dem Umbau- oder Erweiterungsprojekt öf - fentlich aufgelegt werden.
Art. 12 Sanierungen (Art. 13 ff. LSV) – Projekte mit Folgen für die Sa -
nierung einer bestehenden Strasse
1 Macht ein Bauprojekt oder eine Verkehrsmassnahme die Sanierung einer Strasse oder weitergehende Sanierungsmassnahmen erforderlich, so muss ein Sanierungsprojekt für den betroffenen Perimeter ausgearbeitet werden. Der Sanierungsperimeter muss anlässlich der öffentlichen Auflage des Baupro - jekts oder der Veröffentlichung der Verkehrsmassnahme definiert werden. Das Sanierungsprojekt muss spätestens zwei Jahre nach Ende der Bauarbei - ten öffentlich aufgelegt werden.
2 Sind wegen einer Anlage Massnahmen nach Absatz 1 erforderlich, so muss sich die Inhaberschaft an der Sanierung beteiligen. Die Kostenverteilung ist in der Regel Gegenstand einer Vereinbarung.
Art. 13 Sanierungen (Art. 13 ff. LSV) – Anhörung der Betroffenen
1 Bevor die RIMU Sanierungsmassnahmen nach den Artikeln 10 und 12 an - ordnet, hört sie die Betroffenen und die Inhaberschaft der Anlage an und lässt ihnen hierfür den Verfügungsentwurf zukommen.
2 Können die Betroffenen der Sanierung einer ortsfesten Anlage nicht genau definiert werden, so veröffentlicht die RIMU den Entwurf zur Sanierungsver - fügung im Amtsblatt und informiert die Inhaberschaft der Anlage über diese Anhörung.
3 Die Inhaberschaft der Anlage und alle Betroffenen können innerhalb von 30 Tagen zuhanden der RIMU eine Stellungnahme einreichen.
Art. 14 Sanierungen (Art. 13 ff. LSV) – Verfügung
1 Die Sanierungsverfügung der RIMU wird der Inhaberschaft der Anlage zu - gestellt. Erfolgte die Anhörung mit Veröffentlichung im Amtsblatt, so wird auch die Sanierungsverfügung im Amtsblatt publiziert.
2 Ist die Sanierung Bestandteil eines Bauprojekts oder einer Nutzungsände - rung, so wird die Sanierungsverfügung zusammen mit der Hauptverfügung kommuniziert.
3 Gegen die Sanierungsverfügung kann beim Kantonsgericht Beschwerde ein - gereicht werden.
4 Beiträge für Sanierungen bei bestehenden Strassen (Art. 21 ff. LSV sowie Art. 72c und 72d StrG)
Art. 15 Gesuch und Programmvereinbarung (Art. 22 und 23 LSV)
1 Das AfU verfasst in Zusammenarbeit mit dem TBA das Gesuch um Beiträ - ge und reicht es beim Bundesamt für Umwelt ein.
2 Bei der Ausarbeitung der Programmvereinbarung werden die Prioritäten für Sanierungsprojekte nach folgenden Kriterien festgelegt:
a) Ausmass der Überschreitung der Belastungsgrenzwerte;
b) Zahl der betroffenen Personen;
c) Wirkungs-Index-Strasse;
d) Wahrscheinlichkeit einer Verwirklichung innerhalb der Periode, für die die Programmvereinbarung gilt.
3 Dabei ist dafür zu sorgen, dass die Projekte für Gemeindestrassen und Pri - vatstrassen im Gemeingebrauch berücksichtigt werden.
Art. 16 Beitragsbemessung
1 Der Beitrag an die Sanierungsprojekte für Gemeindestrassen und Privat - strassen im Gemeingebrauch richtet sich nach dem Beitrag, den der Bund im Rahmen der Programmvereinbarung vorsieht.
2 ...
3 Der Bauherr liefert dem Kanton sämtliche Informationen, die für die Beur - teilung des Projekts nötig sind. Die Behörde kann Kontrollen durchführen oder von Dritten durchführen lassen.
4 Der Kanton erhebt eine Gebühr für die Bearbeitung von Beitragsgesuchen.
Art. 17 Auszahlung
1 Die Auszahlung des Beitrags erfolgt im Rahmen der Beträge, die der Kanton in Anwendung der Programmvereinbarung vom Bund erhält.
2 Der Beitrag wird nach der Genehmigung der Schlussabrechnung für das Sa - nierungsprojekt ausbezahlt.
3 Eine Teilzahlung ist jedoch nach Beendigung der Arbeiten auf der Grundla - ge einer provisorischen Abrechnung möglich.
5 Schlussbestimmungen
Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Ausführungsbeschluss vom 8. Juli 1988 zur Lärmschutz-Verordnung des Bundes (SGF 814.11) wird aufgehoben.
Art. 19 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft ge - setzt. Genehmigung Die Änderung vom 23.02.2021 ist vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 12.05.2021 genehmigt worden ( ASF INFO 2021-21 ).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
17.03.2009 Erlass Grunderlass 01.01.2009 2009_030
23.02.2021 Erlasstitel geändert 01.04.2021 2021_027
23.02.2021 Ingress geändert 01.04.2021 2021_027
23.02.2021 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.04.2021 2021_027
23.02.2021 Art. 1 Abs. 1, a) geändert 01.04.2021 2021_027
23.02.2021 Art. 1 Abs. 2 eingefügt 01.04.2021 2021_027
23.02.2021 Art. 2 Abs. 1, e) eingefügt 01.04.2021 2021_027
23.02.2021 Art. 3 Abs. 1, k1) eingefügt 01.04.2021 2021_027
23.02.2021 Art. 3 Abs. 1, k2) eingefügt 01.04.2021 2021_027
23.02.2021 Art. 3 Abs. 1, k3) eingefügt 01.04.2021 2021_027
23.02.2021 Art. 3 Abs. 2 eingefügt 01.04.2021 2021_027
23.02.2021 Art. 4 Abs. 1, a) geändert 01.04.2021 2021_027
23.02.2021 Art. 4a eingefügt 01.04.2021 2021_027
23.02.2021 Art. 6 Abs. 1 geändert 01.04.2021 2021_027
23.02.2021 Art. 6 Abs. 2 eingefügt 01.04.2021 2021_027
23.02.2021 Art. 6 Abs. 3 eingefügt 01.04.2021 2021_027
23.02.2021 Art. 6a eingefügt 01.04.2021 2021_027
23.02.2021 Art. 7 Abs. 1, a) geändert 01.04.2021 2021_027
23.02.2021 Art. 7 Abs. 1, b) geändert 01.04.2021 2021_027
23.02.2021 Art. 7 Abs. 1, c) eingefügt 01.04.2021 2021_027
23.02.2021 Art. 7 Abs. 1, d) eingefügt 01.04.2021 2021_027
23.02.2021 Art. 7 Abs. 1, e) eingefügt 01.04.2021 2021_027
23.02.2021 Art. 7 Abs. 4 eingefügt 01.04.2021 2021_027
23.02.2021 Art. 7 Abs. 5 eingefügt 01.04.2021 2021_027
23.02.2021 Abschnitt 4 geändert 01.04.2021 2021_027
23.02.2021 Art. 16 Abs. 2 aufgehoben 01.04.2021 2021_027
01.04.2022 Art. 2 Titel geändert 01.02.2022 2022_045
01.04.2022 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_045
01.04.2022 Art. 3 Abs. 1, b) geändert 01.02.2022 2022_045
01.04.2022 Art. 3 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_045
01.04.2022 Art. 7 Abs. 4 geändert 01.02.2022 2022_045
01.04.2022 Art. 8 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_045
01.04.2022 Art. 10 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_045
01.04.2022 Art. 13 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_045
01.04.2022 Art. 13 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_045
01.04.2022 Art. 13 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_045
01.04.2022 Art. 14 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_045 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 17.03.2009 01.01.2009 2009_030 Erlasstitel geändert 23.02.2021 01.04.2021 2021_027 Ingress geändert 23.02.2021 01.04.2021 2021_027
Art. 1 Abs. 1 geändert 23.02.2021 01.04.2021 2021_027
Art. 1 Abs. 1, a) geändert 23.02.2021 01.04.2021 2021_027
Art. 1 Abs. 2 eingefügt 23.02.2021 01.04.2021 2021_027
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 2 Titel geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 2 Abs. 1 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 2 Abs. 1, e) eingefügt 23.02.2021 01.04.2021 2021_027
Art. 3 Abs. 1, b) geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 3 Abs. 1, k1) eingefügt 23.02.2021 01.04.2021 2021_027
Art. 3 Abs. 1, k2) eingefügt 23.02.2021 01.04.2021 2021_027
Art. 3 Abs. 1, k3) eingefügt 23.02.2021 01.04.2021 2021_027
Art. 3 Abs. 2 eingefügt 23.02.2021 01.04.2021 2021_027
Art. 3 Abs. 2 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 4 Abs. 1, a) geändert 23.02.2021 01.04.2021 2021_027
Art. 4a eingefügt 23.02.2021 01.04.2021 2021_027
Art. 6 Abs. 1 geändert 23.02.2021 01.04.2021 2021_027
Art. 6 Abs. 2 eingefügt 23.02.2021 01.04.2021 2021_027
Art. 6 Abs. 3 eingefügt 23.02.2021 01.04.2021 2021_027
Art. 6a eingefügt 23.02.2021 01.04.2021 2021_027
Art. 7 Abs. 1, a) geändert 23.02.2021 01.04.2021 2021_027
Art. 7 Abs. 1, b) geändert 23.02.2021 01.04.2021 2021_027
Art. 7 Abs. 1, c) eingefügt 23.02.2021 01.04.2021 2021_027
Art. 7 Abs. 1, d) eingefügt 23.02.2021 01.04.2021 2021_027
Art. 7 Abs. 1, e) eingefügt 23.02.2021 01.04.2021 2021_027
Art. 7 Abs. 4 eingefügt 23.02.2021 01.04.2021 2021_027
Art. 7 Abs. 4 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 7 Abs. 5 eingefügt 23.02.2021 01.04.2021 2021_027
Art. 8 Abs. 2 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 10 Abs. 1 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 13 Abs. 1 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 13 Abs. 2 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 13 Abs. 3 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 14 Abs. 1 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Abschnitt 4 geändert 23.02.2021 01.04.2021 2021_027
Art. 16 Abs. 2 aufgehoben 23.02.2021 01.04.2021 2021_027
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