Zusatz zum Konzessionsvertrag
Zusatz zum Konzessionsvertrag Vom 13. Dezember 1988 (Stand 9. März 1989) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und die Vereinigten Schwei - zerischen Rheinsalinen vereinbaren
1 ) :
§ 1
1 Das in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 des Konzessionsvertrages vom 30. Ok - tober 1962 / 29. März 1963
2 ) umschriebene und gemäss den Zusätzen zum Konzessionsvertrag vom 3./16. Dezember 1975 und 5. Februar 1976 erweiter - te Konzessionsgebiet wird auf dem Gebiet der Gemeinde Muttenz gemäss bei - liegendem Kartenausschnitt geändert (Plan Nr. S-2-5252 vom 2. November
1988). Dieser Kartenauschnitt bildet einen integrierenden Bestandteil des Kon - zessionsvertrages.
§ 2
1 Die Rheinsalinen haben ihre Produktions-Bohrungen im Gebiet Geispel/Mut - tenz so anzuordnen und zu betreiben, dass keine Gefährdung der Reservoire Geispel besteht.
§ 3
1 Dieser Zusatz tritt mit der Genehmigung durch den Landrat des Kantons Ba - sel-Landschaft in Kraft.
3 )
1) Beschlossen am 29. November / 13. Dezember 1988
2) GS 22.160, SGS 381.2
3) Vom Landrat genehmigt am 9. März 1989. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.55
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.12.1988 09.03.1989 Erlass Erstfassung GS 30.55 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.55
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 13.12.1988 09.03.1989 Erstfassung GS 30.55 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.55
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