Verordnung über die Entschädigung der nicht fest angestellten Richterinnen und Richte... (941.13)
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Verordnung über die Entschädigung der nicht fest angestellten Richterinnen und Richter sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden

Verordnung über die Entschädigung der nicht fest angestellten Richterinnen und Richter sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) vom 19. Mai 2009 (Stand 1. Juni 2015) Kantonsgericht und Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 98 Abs. 1 Bst. c des Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987 1 als Verordnung: 2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieser Erlass regelt die Entschädigung: a) der nicht fest angestellten Richterinnen und Richter; b) der Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter; c) der Fachrichterinnen und Fachrichter kantonaler Gerichte; d) der Schlichtungsbehörden.
2 Die Mitglieder der Anwaltskammer sowie der Prüfungskommission für Rechts - anwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten sind den nicht fest angestellten Richterinnen und Richtern des Kantonsgerichtes gleichgestellt.

Art. 2 Sonderfälle

1 Fest angestellte Kreisrichterinnen und Kreisrichter erhalten als Ersatzrichterin - nen und Ersatzrichter des Kantonsgerichtes eine Entschädigung für Aktenstudium und Referat.
1 sGS 941.1 .
2 Im Amtsblatt veröffentlicht am 2 Juni 2009, ABl 2009, 1741 ff.; in Vollzug ab 1. Juni 2009.
2 Die Fachrichterinnen und Fachrichter der Verwaltungsrekurskommission kön - nen für bestimmte Tätigkeiten nach der Verordnung über die Vergütungen an Kommissionen und Experten der staatlichen Verwaltung vom 10. Februar 1970 3 sowie der Verordnung über die Entschädigung der Ärzte für amtliche Verrichtun - gen vom 10. Januar 1989 4 entschädigt werden.
3 Die nebenamtliche Weibelin oder der nebenamtliche Weibel des Kreisgerichtes erhält ein Taggeld von Fr. 140.–.

Art. 3 Entschädigungen

a) Arten
1 Es können ausgerichtet werden: a) Taggelder; b) Zuschläge; c) feste Entschädigungen; d) Pauschalen; e) Spesen.

Art. 4 b) Taggeld

1. Bemessung
1 Es wird ausgerichtet: a) das halbe Taggeld bei einem Zeitaufwand bis vier Stunden; b) das ganze Taggeld bei einem Zeitaufwand über vier Stunden.

Art. 5 2. Erhöhung

1 Das Taggeld wird bis zum doppelten Ansatz erhöht, wenn die Tätigkeit zu einer erheblichen finanziellen Einbusse führt.
2 Das Taggeld beträgt für nicht fest angestellte Richterinnen und Richter des Kantonsgerichtes, des Verwaltungsgerichtes, des Handelsgerichtes und der Ankla - gekammer, die mehr als 45 Taggelder je Kalenderjahr beanspruchen können, Fr.
800.–. Das erhöhte Taggeld wird rückwirkend ausgerichtet, sobald die Grenze von
45 Taggeldern im Kalenderjahr überschritten ist.

Art. 6 c) Zuschläge

1. Aktenstudium
1 Für das Aktenstudium wird nach Massgabe des Zeitaufwandes ein Zuschlag nach Taggeldansatz ausgerichtet.
3 sGS 145.1 .
4 sGS 311.5 .

Art. 7 2. erweitertes Aktenstudium

1 Für ein Aktenstudium mit Referat oder mit Ausarbeitung einer Urteilsbegrün - dung wird ein Zuschlag zwischen Fr. 500.– und Fr. 5000.– ausgerichtet.
2 In besonderen Fällen kann der Zuschlag erhöht werden.

Art. 8 Zuständigkeit

1 Die Präsidentin oder der Präsident des Gerichtes oder der Schlichtungsstelle ent - scheidet über: a) die Höhe des Taggeldes; b) die Ausrichtung von Zuschlägen und deren Höhe.
2 Kantonsgericht und Verwaltungsgericht können für ihren Zuständigkeitsbereich Weisungen erlassen.

Art. 9 Feste Entschädigung

1 Kantonsgericht und Verwaltungsgericht setzen für ihren Zuständigkeitsbereich eine feste Entschädigung fest, wenn besondere Gründe diese rechtfertigen.
2 Die feste Entschädigung richtet sich sachgemäss nach den Grundsätzen des kantonalen Personalrechts. *
3 Kantonsgericht und Verwaltungsgericht bestimmen, wie weit die feste Entschädi - gung an die Stelle des Taggeldes und der Zuschläge zum Taggeld sowie der Pauschalen tritt.

Art. 10 Fallpauschale und Jahrespauschale

1 Mit der Fallpauschale werden der fallbezogene Zeitaufwand und die fallbezoge - nen allgemeinen Auslagen abgegolten. Fallbezogene Barauslagen werden zusätz - lich entschädigt.
2 Für Beweiserhebungen kann eine zusätzliche Fallpauschale ausgerichtet werden.
3 Mit der Jahrespauschale (Wartgeld) werden der nicht fallbezogene Zeitaufwand und die nicht fallbezogenen Auslagen abgegolten.
II. Entschädigungsansätze (2.)

Art. 11 Taggeld für nicht fest angestellte Richterinnen und Richter, Ersatzrich -

terinnen und Ersatzrichter sowie Fachrichterinnen und Fachrichter
1 Das Taggeld beträgt für nicht fest angestellte Richterinnen und Richter, Ersatz - richterinnen und Ersatzrichter sowie Fachrichterinnen und Fachrichter: a) von Kreisgericht, Verwaltungsrekurskommission und Versicherungsgericht: Fr. 270.– b) von Kantonsgericht, Handelsgericht, Anklagekammer und Verwaltungsge - richt: Fr. 340.–

Art. 12 Fallpauschale für Vermittlerinnen und Vermittler *

1 Die ordentliche Fallpauschale für Vermittlerinnen und Vermittler beträgt Fr. 200.–. *
2 Die erhöhte Fallpauschale für Vermittlerinnen und Vermittler beträgt: * a) bei einem unbegründeten Entscheid nach Art. 212 der Schweizerischen Zivil - prozessordnung vom 19. Dezember 2008 5 oder einem Urteilsvorschlag nach

Art. 210 f. ZPO: Fr. 250.–;

b) bei einem begründeten Entscheid nach Art. 212 ZPO: Fr. 300.–.
3 Die Fallpauschale wird anstelle eines Taggeldes ausgerichtet. *

Art. 13 Taggeld für Mitglieder sowie Präsidentinnen und Präsidenten von

Schlichtungsstellen
1 Das Taggeld beträgt: a) für die Mitglieder von Schlichtungsstellen: Fr. 200.– b) für Präsidentinnen und Präsidenten von Schlichtungsstellen: Fr. 270.–
2 Art. 4 bis 6 dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet.

Art. 14 Sekretariat von Schlichtungsbehörden

a) Grundsatz *
1 Das Sekretariat der Schlichtungsbehörden wird angemessen entschädigt.
2 Die Entschädigung richtet sich nach der Belastung, der Grösse des Kreises und dem Aufwand.
3 Sie deckt auch die Beratungstätigkeit, soweit diese nicht von der Präsidentin oder vom Präsidenten oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter wahrgenommen wird.
5 SR 272 , abgekürzt ZPO.

Art. 15 b) Festsetzung der Entschädigung

1 Das Kantonsgericht stellt die Entschädigung auf Antrag des Kreisgerichtes fest. III. Spesen (3.)

Art. 16 Auslagen

1 Auslagen, die aus der Tätigkeit für ein Gericht oder eine Schlichtungsbehörde entstehen, werden entschädigt.
2 Vorbehalten bleibt die Pauschalentschädigung.
3 Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident kann im Rahmen der durch Voranschlag bewilligten Mittel für die Zurverfügungstellung von privater Infra - struktur eine angemessene Entschädigung festsetzen.

Art. 17 Spesenansätze

1 Die Spesenansätze richten sich nach der Spesenverordnung vom 6. Dezember
2004. 6 Schlussbestimmungen (IV.)

Art. 18 Übergangsbestimmung

1 Das Taggeld für die Mitglieder des Kassationsgerichtes beträgt Fr. 370.–.
2 Die Bestimmungen dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet.
3 Die Regierung setzt die feste Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Schreiberin oder des Schreibers des Kassationsgerichtes in analoger An - wendung von Art. 12 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Entschädigung nebenamtlicher Richter vom 14. Mai 1991
7 fest.

Art. 19 Vollzugsbeginn

1 Diese Verordnung wird ab 1. Juni 2009 angewendet.
6 sGS 143.6 .
7 nGS 38–78 (sGS 941.13).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 44–93 19.05.2009 01.06.2009

Art. 9, Abs. 2 geändert 2015-050 07.04.2015 01.06.2015

Art. 12 Artikeltitel ge -

ändert
2015-050 07.04.2015 01.06.2015

Art. 12, Abs. 1 geändert 2015-050 07.04.2015 01.06.2015

Art. 12, Abs. 2 eingefügt 2015-050 07.04.2015 01.06.2015

Art. 12, Abs. 3 eingefügt 2015-050 07.04.2015 01.06.2015

Art. 14 Artikeltitel ge -

ändert
2015-050 07.04.2015 01.06.2015 Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
19.05.2009 01.06.2009 Erlass Grunderlass 44–93
07.04.2015 01.06.2015 Art. 9, Abs. 2 geändert 2015-050
07.04.2015 01.06.2015 Art. 12 Artikeltitel ge - ändert
2015-050
07.04.2015 01.06.2015 Art. 12, Abs. 1 geändert 2015-050
07.04.2015 01.06.2015 Art. 12, Abs. 2 eingefügt 2015-050
07.04.2015 01.06.2015 Art. 12, Abs. 3 eingefügt 2015-050
07.04.2015 01.06.2015 Art. 14 Artikeltitel ge - ändert
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