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Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Kaufmännischen Verband und der zuständigen Kantonsbehörden über die Durchführung der Lehrabschlussprüfungen der Verkäuferinnen/ Verkäufer und der Detailhandelsangestellten

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1 Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Kaufmännischen Verband und der zuständigen Kantonsbehörden über die Durchführung der Lehrabschlussprüfungen der Verkäuferinnen/ Verkäufer und der Detailhandelsangestellten vom 11. September 1993
1) I. Grundlagen
Art. 1
1 Der Schweizerische Kaufmännische Verband (im folgenden mit SKV bezeichnet) führt, in Zusammenarbeit mit den Spitzenorganisationen des Detailhandels in den Kantonen, di e ihn aufgrund dieser Vereinbarung damit beauftragen, die Lehrabschl ussprüfungen der Verkäuferinnen/Ver- käufer und der Detailhandelsangestellten durch.
2 Die gesetzlichen Grundlagen hiezu bilden: – das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 19. April 1978
2) (Art. 38–44); – die Verordnung über die Berufsbildung vom 7. November 1979
3) (Art. 32–44); – das Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Verkäuferinnen/Verkäufer vom 18. Dezember 1991
4) ; – das Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Detailhandelsangeste llten vom 18. Dezember 1991
4) ; – die entsprechenden Vorschriften der Kantone.
1) ntone zugestimmt: AG, AR, AI, BL, BS,
2)
3)
4)
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2/2005 II. Organisation
Art. 2
1 Die Organisation der Prüfungen ist einer Zentralkommi ssion übertragen.
2 Die Zentralkommission setzt sich zusammen aus: – 4 Vertreterinnen/Ve rtretern des SKV; – 4 Vertreterinnen/Vertretern der Spitzenorganisationen des Detailhan- dels; – 3 Vertreterinnen/Vertretern der Träger nicht ein Kaufmännischer Verein ist; – 2 Vertreterinnen/Vertretern der Deutschschweizerischen Berufsbil- dungsämterkonferenz; – 1 Vertreterin/Vertreter der C onférence des offices cantonaux de formation professionnelle de Su isse romande et du Tessin.
3 Zur Erledigung der laufenden Gesc häfte wählt die Zentralkommission aus ihrer Mitte einen Geschäftsau sschuss von mindestens 3 Mitgliedern. Dem Geschäftsausschuss gehören je ei ne Vertreterin/ein Vertreter der Deutschschweizerischen Berufsb geber an. Der Präsident der Zent ralkommission führt den Vorsitz.
4 Das Bundesamt für Industrie, Ge werbe und Arbeit wird zu den Sit- zungen der Zentralkommi ssion und des Geschäftsau sschusses eingeladen.
5 Die Zentralkommission ist berech tigt, bestimmte Obliegenheiten dem Zentralsekretariat des SKV zur Erledigung zu überweisen.
6 Der Präsident der Zentralkommissi on und die Vertreterinnen/Vertreter des SKV werden vom Zentralvorsta nd des SKV bezeichnet. Im übrigen konstituiert sich die Kommission selb st. Die Amtsdauer der Mitglieder wird von den abordnenden Organisati onen bestimmt. Wiederwahl ist möglich.
7 Zentralkommission und Ge schäftsausschuss werden vom Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäft e erfordern oder mindestens drei Kom- missionsmitglieder es verlangen, we nigstens jedoch einmal im Jahr. III. Obliegenheiten der Zentralkommission
Art. 3
1 Die Zentralkommission sorgt in Zu sammenarbeit mit den Kantonen für eine vorschriftsgemässe Durchführ ung der Prüfungen. Es obliegen ihr insbesondere:
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3 a) Erlass von Wegleitungen über die Durchführung der Prüfungen; b) Herausgabe von Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung in den theoretischen Fächern und von Formularen zuhanden der Prüfungs- organe mit Weisungen über di e Bewertung der Leistungen; c) Festlegung von Daten für schriftliche Prüfungen; d) Bezeichnung von Abgeordneten zum Besuch der Prüfungen; e) Aufstellung des Voranschla ges und Abnahme der Rechnung; f) Zusammenstellung und Auswertung de r Berichte der Kreiskommis- sionen und der Abgeordneten; jährlic tone und den Zentral vorstand des SKV; g) Instruktion der Prüfungs leiterinnen/Prüfungsleiter; h) Mithilfe bei der Durchführung von Expertenkursen des BIGA in Zusammenarbeit mit den zustä ndigen kantonalen Behörden.
2 Der Geschäftsausschu ss behandelt alle Geschäfte, die nicht der Zentralkommission vorbehalte n sind. Er ist insbesondere zuständig für die Vorbereitung von Jahresbericht, Vora nschlag und Rechnung. Er sorgt für die Erarbeitung und Anpass ung der Wegleitungen. IV. Abgeordnete der Zentralkommission
Art. 4
1 Die Abgeordneten – Mitglieder de Dritte – besuchen die Prüfungen als Ve kommission.
2 Die Abgeordneten gewährleisten di e Verbindung zwischen Zentralkom- mission und Kreiskommissione n. Sie beraten die Prüfungsorgane, erläu- tern die geltenden Vorschriften und nehmen Wünsche zuhanden der Zent- ralkommission entgegen.
3 Die Abgeordneten überwachen, ob a) die bestehenden Vorschriften eingehalten werden; b) bei der Beurteilung der Leistunge n in allen Kreisen ein gleichmäs- siger und objektiver Massstab angewandt wird.
4 Die Abgeordneten erstatten der Ze ntralkommission schriftlich Bericht.
5 Die Abgeordneten können zu Sitz ungen einberufen und zu den Sitzun- gen der Zentralkommission sowie de s Geschäftsausschusses eingeladen werden.
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2/2005 V. Kreiskommissionen
Art. 5
1 Die Kreiskommissionen führen die Prüfungen im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Behörden sischen und kantonalen Vorschriften durch. Sie können im Einvernehmen mit den kantonalen Behörden die Leitung einer besonderen Prüfungs- person und bestimmte Arbeiten ei nem Sekretariat übertragen.
2 Wahl, Konstitution, Amtsdauer und Entschädigung der Kreiskommission richten sich nach kantonalem Recht. Wo dieses nichts anderes vorsieht, – steht das Vorschlagsrecht für di e Mitglieder der Kreiskommissionen den SKV-Sektionen des Prüfungskreises zu; – haben neben den zuständigen Be hörden die Arbeitgeber, die Sek- tionen des SKV und die Schulen An Vertretung.
3 Den Kreiskommissionen obliegen insbesondere a) die Ausschreibung der Prüfungen; b) Wahl, Aus- und Weiterbildung der Expertinnen/Experten im Einver- nehmen mit der kantonalen Behörde; c) die Aufsicht über die Prüfungen; d) die endgültige Festlegung der Prüfungsergebnisse; e) das Ausstellen der Notenausweise; f) die Rechnungsführung; g) die schriftliche Berichterstatt ung an die Zentralkommission und die zuständigen kantonalen Behörden.
4 Die Kreiskommissionen sind gehalte n, die von der Zentralkommission herausgegebenen Aufgaben zu ve rwenden und deren Anweisungen für Korrektur und Bewertung zu beachten. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige kantonale Behörde nach Anhören der Zentralkommission. VI. Prüfungen
Art. 6
1 Soweit sie nicht von der Zentralkommi und Zeitpunkt der Prüfungen im Einvern ehmen mit den zuständigen kan- tonalen Behörden bestimmt.
2 Die Kandidatinnen und Kandidate Vorschriften zur Prüfung aufzubieten.
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3 Personen, die nach Artikel 41 des Bundesgesetzes die Zulassung zur Prüfung beanspruchen und Kandidati nnen/Kandidaten, die Prüfungser- leichterungen gemäss Artikel 19 Absa tz 2 und Artikel 43 Absatz 3 BBG beanspruchen wollen, haben bei de r zuständigen kantonalen Behörde direkt und rechtzeitig ein Gesuch einzureichen. Die Kantone übermitteln ihren Entscheid der zust ändigen Kreiskommission. VII. Prüfungsstoff und Notengebung
Art. 7
1 Massgebend sind die geltenden Regl emente über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Verkäuferi delsangestellten.
2 Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Zutritt haben ausser den Vertreterinnen/Vertrete rn des Bundes und der Ka ntone, den Abgeordneten der Zentralkommission, den Mitglie dern der Kreiskommission und des Prüfungskörpers nur Personen, die hiefür vom Prüfungsleiter oder vom kantonalen Amt für Berufsbildung eine Bewilligung erhalten haben.
3 Die Positions- und Fachnoten sowie die Schlussnote sind in geeigneter Form festzuhalten und der Zentral kommission sowie der zuständigen kantonalen Behörde innert Monatsfri st zu übermitteln. Die Noten sind 10 Jahre aufzubewahren.
4 Die Noten werden durch die Expertinnen/Experten erteilt. Über die endgültige Festsetzung der Noten und da s Gesamtergebnis entscheidet die Kreiskommission.
5 Nach Erwahrung der Prüfungsnoten ist den Absolventinnen und Absol- venten das Ergebnis der Prüfung mitzut Aushändigung eines Notenausweises.
6 Die Mitteilung von Prüfungsergebnis und Noten enthält den schriftlichen Hinweis über die im betreffende n Kanton geltenden Rechtsmittel und Fristen.
7 Die Ausstellung und Abgabe des Fähigkeitszeugnisses ist Sache der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 43 BBG).
8 Die Kreiskommission hat Persone n, die zum Ablegen der Prüfung verpflichtet sind, zu dieser jedoch nicht erscheinen, der zuständigen kan- tonalen Behörde unverzüglich zu melden.
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2/2005 VIII. Finanzielles
Art. 8
1 Die Finanzierung der Kosten der Kreiskommissionen wird nach den Vorschriften des Prüfungskantons geregelt.
2 Soweit Unterlagen der Branchen durch die Zentralkommission zu erstel- len und zu verteilen sind, gehen die Kosten zulasten der Branchenver- bände.
3 Die Zentralkommission stellt den Kantonen im Rahmen des geneh- migten Budgets für die Aufwendunge n der Zentralkommission abzüglich Bundesbeitrag Rechnung nach Massgabe der in ihrem Bereich geprüften Kandidatinnen und Kandidaten.
4 Die Kantone reichen ihre Gesuche um den Bundesbeitrag an die Kosten der Kreiskommissionen di und Arbeit ein.
5 Die anrechenbaren Kosten, insbesondere die Entschädigung der Kreis- kommissionen und des Prüfungskörpers sowie der beigezogenen Hilfs- kräfte, werden durch die zuständi ge kantonale Behörde festgelegt. IX. Schlussbestimmungen

Art. 9 Die vorstehende Vereinbarung ka nn von jeder der unterzeichnenden

Parteien jeweils im ersten Quartal eines Kalenderjahres auf Ende dieses Jahres gekündigt werden. Diese Vere inbarung wurde vom Zentralvorstand des SKV am 11. September 1993 gene hmigt. Sie tritt nach Genehmigung durch die Kantone am 1. Januar 1995 in Kraft und löst die Vereinbarung vom 1. Januar 1985 ab.
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