Reglement über die Erhebung von Gebühren für Beratungen des Plantahofs
Reglement über die Erhebung von Gebühren für Beratungen des Plantahofs * Vom 12. August 2003 (Stand 1. März 2018) Gestützt auf Art. 16 der Landwirtschaftsverordnung des Kantons Graubünden 1 ) von der Regierung erlassen am 12. August 2003
Art. 1 Grundsatz
1 Der Plantahof erhebt für seine Beratungen Gebühren. *
Art. 2 Gebühren
1 Die Gebühren bemessen sich nach Zeitaufwand.
2 Für die Berechnung des Zeitaufwands sind die Beratungszeit sowie die Vor- und die Nachbereitungszeit massgebend.
3 Beratungen, die telefonisch erfolgen und weniger als 30 Minuten dauern, werden nicht verrechnet.
Art. 3 Beratungen in überwiegend öffentlichem Interesse (Kategorie 1)
1 Beratungen in überwiegend öffentlichem Interesse sind unentgeltlich. In diese Ka - tegorie fallen insbesondere Beratungen in folgenden Bereichen: a) Vollzugsberatung in den Bereichen Gewässerschutz-, Tierschutz- und Um - weltschutzrecht; b) Beratungen in enger Zusammenarbeit mit kantonalen Ämtern, Gemeinden und landwirtschaftlichen Organisationen; c) Gruppenberatungen und Flurbegehungen.
1) BR 910.050
Art. 4 Beratungen in teilweise öffentlichem Interesse (Kategorie 2)
1 Die Gebühr für Beratungen in teilweise öffentlichem Interesse beträgt 54 Franken pro Stunde inklusive Mehrwertsteuer. In diese Kategorie fallen insbesondere Bera - tungen in folgenden Bereichen: a) Betriebs- und Haushaltsführung; b) Landwirtschaftliches Boden- und Pachtrecht; c) Produktionstechnik, kostengünstiges Bauen; d) Überbetriebliche Zusammenarbeit; e) Bio-, RAUS-, BTS- und Label-Produktionen; f) Betriebsumstellungen im Rahmen neuer agrarpolitischer Massnahmen; g) Betriebsübergaben.
Art. 5 Beratungen in privatem Interesse (Kategorie 3)
1 Die Gebühr für Beratungen in vollem Interesse des Auftraggebers beträgt 97 Fran - ken pro Stunde inklusive Mehrwertsteuer. In diese Kategorie fallen insbesondere Be - ratungen in folgenden Bereichen: a) Schadenschätzungen; b) Gutachten für Private, Behörden und Gerichte; c) Projektarbeit im Auftrag.
Art. 6 Auslagen
1 Auslagen, die direkt in Zusammenhang mit einer Beratung entstehen, werden dem Auftraggeber weiter verrechnet (Kopien, Aufzeichnungs- und Vertragsunterlagen etc.).
Art. 7 Fahrzeit und Reisekosten
1 Für Fahrzeit und Reisespesen wird pro Betriebsbesuch eine Pauschale von 30 Fran - ken in Rechnung gestellt.
Art. 8 Bedürftigkeitsklausel
1 Bei offensichtlicher Bedürftigkeit kann die Beratungsleitung die Gebühren ganz oder teilweise erlassen.
Art. 9 In-Kraft-Treten
1 Dieses Reglement tritt auf den 1. September 2003 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird der Gebührentarif für die landwirtschaftliche Beratung vom 15. August 1995
1 ) aufgehoben.
1) AGS 1995, 3428
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
12.08.2003 01.09.2003 Erlass Erstfassung -
27.02.2018 01.03.2018 Erlasstitel geändert 2018-004
27.02.2018 01.03.2018 Art. 1 Abs. 1 geändert 2018-004
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 12.08.2003 01.09.2003 Erstfassung - Erlasstitel 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004
Art. 1 Abs. 1 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004
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