Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänz... (841.3.21)
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Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen

Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKVF) vom 06.09.2010 (Fassung in Kraft getreten am 11.05.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistun - gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und die dazugehörige Ausführungsverordnung (ELV-AHV/IV); gestützt auf Artikel 4 des kantonalen Gesetzes vom 16. November 1965 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche - rung; auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsätze

1 Ausgewiesene Krankheits- und Behinderungskosten werden den Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung nach Artikel 14 ELG im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung vergütet.
2 Den Familienangehörigen entstandene Kosten, die in der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung nicht mit eingeschlossen sind, werden nicht vergütet.

Art. 2 Höchstbeträge

1 Krankheits- und Behinderungskosten können zusätzlich zur jährlichen Er - gänzungsleistung bis zu den Beträgen nach Artikel 14 Abs. 3–5 ELG vergütet werden.
2 Ändert sich die Situation, so ist der Höchstbetrag entscheidend, der im Zeit - punkt der Entstehung der Kosten galt.

Art. 3 Zeitlich massgebende Kosten

1 Die Krankheits- und Behinderungskosten werden für das Kalenderjahr ver - gütet, in dem die Behandlung vorgenommen oder der Kauf getätigt wurde.
2 In der Regel ist auf das Datum der Rechnungsstellung abzustellen. Vorbe - halten bleibt Absatz 3.
3 Fällt die jährliche Ergänzungsleistung für den Berechtigten oder für einzel - ne Familienangehörige dahin, so werden die zu vergütenden Kosten nach Ab - satz 1 ermittelt. Das Gleiche gilt bei einem Wechsel des Wohnkantons.

Art. 4 Fristen

1 Krankheits- und Behinderungskosten können vergütet werden, wenn:
a) die Vergütung innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung oder Kran - kenkassenabrechnung geltend gemacht wird;
b) die Kosten in einem Zeitraum entstanden sind, während dem die Vor - aussetzungen nach den Artikeln 4–6 ELG erfüllt waren.

Art. 5 Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen

1 Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur, soweit nicht andere Ver - sicherungen für die Kosten aufkommen. Der Bezug einer Hilflosenentschädi - gung der AHV, der IV, der Unfall- oder der Militärversicherung gilt nicht als Kostenvergütung einer anderen Versicherung.
2 Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Artikel 14 Abs. 4 ELG oder Artikel 19b ELV-AHV/IV, so wird die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung von den Pflege- und Betreuungskosten nach den

Artikeln 16 und 17 dieser Verordnung abgezogen. Die Hilflosenentschädi -

gung wird nicht abgezogen, solange die zu vergütenden Krankheits- und Be - hinderungskosten den Höchstbetrag nach Artikel 14 Abs. 3 ELG nicht über - schreiten.
3 In den Fällen nach Artikel 14 Abs. 5 ELG gelten die Absätze 1 und 2 sinn - gemäss.

Art. 6 In der Schweiz und im Ausland entstandene Kosten

1 In der Schweiz entstandene Krankheits- und Behinderungskosten werden vergütet.
2 Im Ausland entstandene Kosten werden ausnahmsweise vergütet, wenn sie während eines Auslandaufenthaltes notwendig werden oder wenn die medizi - nisch indizierten Massnahmen nur im Ausland durchgeführt werden können.
3 Im Ausland entstandene Kosten für Badekuren und Rekonvaleszenzaufent - halte werden nicht vergütet.

Art. 7 Vergütung nach dem Tod

1 Ist eine versicherte Person, die in die Berechnung der jährlichen Ergän - zungsleistungen einbezogen war, gestorben, so werden die von ihr verursach - ten Krankheits- und Behinderungskosten vergütet, wenn ihre Rechtsnachfol - ger dies innert zwölf Monaten nach ihrem Tod verlangen.
2 Anerkannte Krankheits- und Behinderungskosten

Art. 8 Kostenbeteiligung

1 Die Beteiligung nach Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) an Kosten für Leistungen, die die obli - gatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 24 KVG übernimmt, wird vergütet.

Art. 9 Versicherung mit wählbaren Franchisen und Zusatzversicherung

1 Wird eine Versicherung mit höherer Franchise nach Artikel 93 der Verord - nung des Bundes vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) gewählt, so wird eine Kostenbeteiligung bis in Höhe der Mindestfranchise nach Artikel 103 Abs. 1 und 2 KVV vergütet.
2 Werden Leistungen von einer Zusatzversicherung übernommen, so können die übrigen Kosten nicht vergütet werden. Dies gilt jedoch nicht für die nach - folgend aufgeführten Kosten.

Art. 10 Zahnbehandlungen

1 Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen werden vergütet.
2 Zugelassen sind ausschliesslich Behandlungen, die von einem Zahnarzt mit eidgenössischem Diplom oder mit einer kantonalen Berufsausübungsbewilli - gung durchgeführt werden. Kronen, Brücken oder Zahnprothesen, die direkt von einem Zahntechniker angepasst werden, werden nicht vergütet.
3 Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung (inkl. Labor) voraussichtlich hö - her als 1000 Franken, so muss der kantonalen Ausgleichskasse vor der Be - handlung ein Kostenvoranschlag zugestellt werden.
4 Die Kostenvoranschläge und Rechnungen sind entsprechend den Tarifposi - tionen nach UV/MV/IV-Tarif einzureichen. Es wird nur der Mindesttax - punktwert berücksichtigt.
5 Um zu bestimmen, ob die Behandlung den Kriterien nach Abs. 1 entspricht, verlangt die kantonale Ausgleichskasse die notwendigen Informationen und unterbreitet die Situation wenn nötig ihrem Vertrauensarzt. Danach gibt sie eine Stellungnahme zuhanden der versicherten Person und des behandelnden Arztes ab.
6 Die Genehmigung des Kostenvoranschlages durch die kantonale Aus - gleichskasse kann nicht einer Kostengutsprache gleichgestellt werden. Die versicherte Person kann aber damit rechnen, dass gegen eine Behandlung im Umfang des genehmigten Kostenvoranschlages keine fachlichen Einwände erhoben werden. Eine Vergütung ist indes nur möglich, wenn der Höchstbe - trag für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nicht er - reicht wurde und wenn die Person zum Zeitpunkt der Behandlung noch An - spruch auf die jährliche Ergänzungsleistung hat.
7 Auf ausdrückliches Gesuch des behandelnden Zahnarztes, das bei der Er - stellung des Kostenvoranschlages eingereicht wird, kann ihm die Rechnung direkt vergütet werden, sofern die Behandlung derjenigen entspricht, die von der kantonalen Ausgleichskasse gutgeheissen wurde.

Art. 11 Diätkosten

1 Ausgewiesene Mehrkosten für vom Arzt verordnete lebensnotwendige Diät von Personen, die weder in einem Heim noch Spital leben, gelten als Krank - heitskosten. Es wir ein jährlicher Betrag von höchstens 2100 Franken vergü - tet.

Art. 12 Transport

1 Transportkosten werden vergütet, soweit sie in der Schweiz entstanden sind, um:
a) zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort zu gelangen;
b) eine gemäss der Liste der Pflegeheime des Kantons Freiburg anerkannte Tagesstätte zu besuchen;
c) eine Tagesstruktur für Menschen mit Behinderungen nach Artikel 18 zu besuchen.
2 Berücksichtigt werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Trans - portmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die versicherte Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines andern Transport - mittels angewiesen, so können diese Kosten vergütet werden. Für die Vergü - tung der Reisekosten im Privatfahrzeug gelten die gleichen Normen, wie sie von der kantonalen Steuerverwaltung angewandt werden.

Art. 13 Kurzaufenthalt in einem Heim, einer Einrichtung oder einem

Spital
1 Für die Vergütung eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anerkann - ten Heim, einer Einrichtung für Erwachsene mit Behinderungen oder einem Spital gelten die gleichen Kriterien wie bei einem Langzeitaufenthalt. Aller - dings wird ein Beitrag für Verpflegung entsprechend den bei der AHV vorge - sehenen Ansätzen abgezogen.
2 Nicht vergütet werden Kosten, die einer Person in Rechnung gestellt wer - den, deren Gesundheitszustand keinen Spitalaufenthalt mehr erfordert und der es möglich wäre, nach Hause zurückzukehren oder in eine geeignete Ein - richtung einzutreten.

Art. 14 Kuren und Erholungsaufenthalte

1 Kosten für ärztlich verordnete Badekuren in der Schweiz werden vergütet, wenn die Kur unter ärztlicher Kontrolle stattfand.
2 Kosten für ärztlich verordnete Erholungsaufenthalte werden vergütet, wenn der Aufenthalt in einem anerkannten Heim oder in einem Spital stattfand.
3 Es wird ein Beitrag für die Verpflegung entsprechend den bei der AHV vor - gesehenen Ansätzen abgezogen.
4 Es gilt die Begrenzung nach Artikel 2 Bst. a des kantonalen Gesetzes.

Art. 15 Kosten für Pflege, Hilfe, Begleitung und Betreuung zu Hause

1 Kosten für Pflege, Hilfe, Begleitung und Betreuung, die infolge Alter, Inva - lidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind und von öffentlichen oder als gemeinnützig anerkannten Trägern erbracht werden, werden vergütet.
2 Bei einem nach den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen abgestuf - ten Tarif wird nur der tiefste Tarif angerechnet.
3 Pflege- und Betreuungskosten, die in einem öffentlichen oder als gemein - nützig anerkannten Tagesheim, Tagesspital oder Ambulatorium entstanden sind, werden ebenfalls vergütet.
4 Kosten für Pflege-, Hilfe- und Betreuungsleistungen privater Träger werden vergütet, soweit sie den Kosten öffentlicher oder als gemeinnützig anerkann - ter Träger entsprechen.
5 Kosten für Betreuung und die notwendige Hilfe im Haushalt werden bis höchstens 6000 Franken pro Kalenderjahr vergütet, wenn die Hilfe von einer Person erbracht wird, die:
a) nicht im gleichen Haushalt lebt; oder
b) nicht von einer anerkannten Organisation für Hilfe und Pflege zu Hause angestellt ist.
6 Bei einer Vergütung nach Absatz 5 werden Kosten bis 30 Franken pro Stun - de berücksichtigt.

Art. 16 Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal

1 Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal können zu Hause wohnenden Bezügern einer Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilf - losigkeit vergütet werden, sofern die Pflege und Betreuung nicht von einer anerkannten Organisation für Hilfe und Pflege zu Hause im Sinne von Arti - kel 51 KVV erbracht werden kann.
2 Das Kantonsarztamt ist dafür zuständig, den Teil der Pflege und Betreuung, der nicht von einer anerkannten Organisation für Hilfe und Pflege zu Hause erbracht werden kann, und das Anforderungsprofil der anzustellenden Person festzulegen.

Art. 17 Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige

1 Kosten für Pflege und Betreuung, die von Familienangehörigen für die Be - züger einer Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflo - sigkeit erbracht wird, werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familien - angehörigen:
a) nicht in der Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen sind, und
b) durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Er - werbseinbusse erleiden.
2 Die Kosten werden höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet und sofern die Pflege und Betreuung nicht von einer anerkannten Organisation für Hilfe und Pflege zu Hause im Sinne von Artikel 51 KVV erbracht werden kann.
3 Das Kantonsarztamt ist dafür zuständig, den Teil der Pflege und Betreuung, der nicht von einer anerkannten Organisation für Hilfe und Pflege zu Hause erbracht werden kann, festzulegen.

Art. 18 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung in einer Tagesstruktur für

Personen mit Behinderungen oder Schwererziehbare
1 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung in einer Tagesstruktur für Personen mit Behinderungen oder Schwererziehbare werden vergütet.
2 Angerechnet werden Kosten bis höchstens 45 Franken pro Tag. Von diesem Betrag wird ein Beitrag für die Verpflegung entsprechend den bei der AHV vorgesehenen Ansätzen abgezogen.
3 Die Kosten werden nicht vergütet bei Heimaufenthalt mit Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung nach Artikel 10 Abs. 2 ELG.
3 Mittel

Art. 19 Mietkosten

1 Die Mietkosten für die nachfolgenden Hilfsmittel können vergütet werden, wenn diese den Verbleib zu Hause fördern:
a) Elektrobetten: sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Elektrobett für die Hauspflege eine absolute Notwendigkeit darstellt. Die Kosten wer - den zu den Bedingungen vergütet, die in der Vereinbarung mit der Mietstelle festgelegt wurden;
b) Aufzugständer (Bettgalgen);
c) Telealarm.

Art. 20 Anschaffungskosten

1 Bezüger von Ergänzungsleistungen haben Anspruch auf Vergütung in Höhe eines Drittels des von der AHV entrichteten Beitrages für Hilfsmittel:
a) aus dem Anhang der Verordnung des Bundes vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA); und
b) für die die AHV einen Beitrag gewährt hat, der 75 % der zugelassenen Kosten nicht übersteigt.
2 Sind die Bedingungen nach HVA für die Abgabe durch die AHV von ortho - pädischen Massschuhen nicht erfüllt, so können die Kosten für orthopädische Änderungen, orthopädische Fusseinlagen und andere Anpassungen an Serien - schuhen vergütet werden.
3a Ausserordentliche Vergütung

Art. 20a Schutzmasken

1 Auf Gesuch hin können die Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleis - tungen für das Jahr 2022 einen Betrag von 30 Franken als Beteiligung an den Kosten von Schutzmasken gegen das Coronavirus erhalten.
2 Das Gesuch muss schriftlich bei der kantonalen Ausgleichskasse eingereicht werden.
4 Schlussbestimmungen

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:
a) Artikel 5 der Ausführungsverordnung vom 19. März 1971 zum Gesetz vom 16. November 1965 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SGF 841.3.11);
b) die Verordnung vom 26. Oktober 2004 über die Stelle für die Festle - gung der bei den Ergänzungsleistungen vergüteten Pflege und Betreu - ung (SGF 841.3.22).

Art. 22 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Genehmigung Diese Verordnung wurde am 03.11.2010 vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt ( ASF INFO 2022-07 ). Die Änderungen vom 02.07.2012, vom 01.09.2020 und vom 19.01.2021 wur - den am 20.01.2022 vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt ( ASF INFO 2022-07 ). Die Änderung vom 14.12.2021 wurde am 11.05.2022 vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt ( ASF INFO 2022-25 ).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.09.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2011 2010_087
02.07.2012 Art. 5 geändert 01.07.2012 2012_059
02.07.2012 Art. 13 geändert 01.07.2012 2012_059
01.09.2020 Abschnitt 3a eingefügt 01.09.2020 2020_104
01.09.2020 Art. 20a eingefügt 01.09.2020 2020_104
19.01.2021 Art. 20a Abs. 1 geändert 01.01.2021 2021_007
14.12.2021 Art. 20a Abs. 1 geändert 11.05.2022 2021_176 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 06.09.2010 01.01.2011 2010_087

Art. 5 geändert 02.07.2012 01.07.2012 2012_059

Art. 13 geändert 02.07.2012 01.07.2012 2012_059

Abschnitt 3a eingefügt 01.09.2020 01.09.2020 2020_104

Art. 20a eingefügt 01.09.2020 01.09.2020 2020_104

Art. 20a Abs. 1 geändert 19.01.2021 01.01.2021 2021_007

Art. 20a Abs. 1 geändert 14.12.2021 11.05.2022 2021_176

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