Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwe... (959.020)
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Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten

Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten Vom 7. Januar 2005 Die Kantone, gestützt auf die Art. 15, 16 und 34 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 1) , vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand und Zweck Art. 1 Diese Vereinbarung regelt die Aufsicht sowie die Bewilligung und die Ertragsverwendung von interkantonalen oder gesamtschweizerisch durch- geführten Lotterien und Wetten, die der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durc hführung von Lotterien vom 26. Mai
1937 2) oder der Convention relative à la Loterie de la Suisse Romande vom 6. Februar 1985 3) unterstehen. Gegenstand Art. 2 Diese Vereinbarung bezweckt die einheitliche und koordinierte Anwen- dung des Lotterierechts, den Schutz der Bevölkerung vor sozialschädlichen Zwec k AGS 2007 S. 33
1) SR 935.51
2) Art. 8 IKV
3) Art. 6 Convention
Auswirkungen der Lotterien und Wetten sowie die transparente Verwendung der Lotterie- und Wetterträ ge auf dem Gebiet der ange- schlossenen Kantone. II. Organisation Art. 3 Organe dieser Vereinbarung sind Organe a) Fachdirektorenkonferenz Lotte riemarkt und Lotteriegesetz, b) Lotterie- und Wettkommission, c) Rekurskommission.

1. Fachdirektorenkonferenz

Art. 4
1 Die Fachdirektorenkonferenz ist obers tes Vereinbarungsorgan. Sie setzt sich zusammen aus je einem Re gierungsvertreter jedes Kantons. Z uständigkeit
2 Sie nimmt folgende Aufgaben wahr a) sie ist Depositärin der Vereinbarung, b) sie wählt auf Vorschlag der Ka ntone die Lotterie- und Wettkommis- sion und bezeichnet deren Präsidentin oder Präsidenten, c) sie wählt auf Vorschlag der Kantone die Rekurskommission und bezeichnet deren Präsidentin oder Präsidenten, d) sie genehmigt das Geschäftsreg lement der Lotterie- und Wettkommis- sion sowie der Rekurskommission, e) sie genehmigt das Budget sowi e den Geschäftsbericht und die von einer unabhängigen Revisionsstelle geprüfte Jahresrechnung der Lotterie- und Wettkommission, f) sie genehmigt das Budget sowie de n Geschäftsbericht und die Jahres- rechnung der Rekurskommission, g) sie genehmigt Leistungsvert räge gemäss Art. 6 Abs. 3.

2. Lotterie- und Wettkommission

Art. 5
1 Die Kommission besteht aus fünf M itgliedern, wovon je zwei Mitglieder aus der welschen und deutschen Sc hweiz sowie ein Mitglied aus der italienisch sprachigen Schweiz stammen. Die Wahl erfolgt für eine Amts- dauer von 4 Jahren, Wiederwahl ist möglich. Z usammen- setzung
2 Die Kommissionsmitglieder dürfen we der Mitglied eines Organs noch Angestellte von Lotterie- oder Wettunt ernehmen, Spielbanken, Fabrika- tions- und Handelsbetrieben der Spielb edarfsbranche oder von diesen nahe stehenden Unternehmen und Körperschaften sein. Art. 6
1 Die Kommission erlässt ein Geschäft sreglement, das von der Fachdirek- torenkonferenz zu genehmigen ist. Da rin regelt sie insbesondere die Ein- zelheiten ihrer Organisation, der Zu ständigkeiten des Präsidiums und der Entschädigungen. Organisation
2 Die Kommission unterbreitet der Fac hdirektorenkonferenz jährlich einen Geschäftsbericht mit revidierter Jahresrechnung und einen Budgetentwurf zur Genehmigung.
3 Der Kommission steht ein ständiges Sekretariat zur Seite. Sie kann dazu mit Dritten Leistungsverträge abschliessen. Art. 7
1 Die Kommission ist Zulassungs- und Au fsichtsbehörde für Lotterien und Wetten gemäss dieser Vereinbarung. Z uständigkeit
2 Der Kommission stehen im Übrigen a lle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

3. Rekurskommission

Art. 8
1 Die Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern, wovon je zwei Mitglieder aus der welschen und deut schen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienisch sprachigen Schweiz stammen. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von 4 Jahren, Wiederwahl ist möglich. Z usammen- setzung
2 Die Kommissionsmitglieder dürfen we der Mitglied eines Organs noch Angestellte von Lotterie- oder Wettunt ernehmen, Spielbanken, Fabrika- stehenden Unternehmen und Körperschaften sein. Art. 9
1 Die Rekurskommission erlässt ein Geschäftsreglement, das von der Fachdirektorenkonferenz zu genehmigen ist. Darin regelt sie insbesondere die Einzelheiten ihrer Organisation, der Zuständigkeiten des Präsidiums und der Entschädigungen. O rganisation
2 Die Rekurskommission unterbreitet de r Fachdirektorenkonferenz jährlich einen Geschäftsbericht mit Jahr esrechnung und einen Budgetentwurf zur Genehmigung. Art. 10 Die Rekurskom mission ist letztinstanzlic he interkantonale richterliche Behörde. Zuständigkeit

4. Anwendbares Recht

Art. 11 Wo diese Vereinbarung keine Bestimmungen enthält und weder die ein- zelnen Vereinbarungsmitglieder noc h die Lotterie- und Wettkommission zur Regelung zuständig sind, gilt Bundesrecht analog. Allgem ein Art. 12 Publikationen der Vereinbarungsorgane erfolgen in allen offiziellen Pub- likationsorganen der von der M itteilung betroffenen Kantone. Publikationen Art. 13 Soweit diese Vereinbarung nichts ande res bestimmt, richtet sich das Ver- fahren für Verfügungen und andere Ents cheide der Vereinbarungsorgane nach dem Bundesgesetz über da s Verwaltungsverfahren (VwVG) 1) . Verfahrensrecht III. Bewilligung und Aufsicht von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten

1. Bewilligung

Art. 14
1 Lotterien und Wetten gemäss dieser Vereinbarung bedürfen einer Zulas- sungsbewilligung der Lotterie- und Wettkommission. Z ulassungs- bewilligung
2 Die Kommission a) prüft die Gesuche und führt das Gesuchsverfahren durch,
1) SR 172.021
b) erlässt die Zulassungsverfügung und stellt sie vor Eröffnung den Kantonen zu. Art. 15
1 Die Kantone entscheiden innert 30 Tagen nach Zustellung der Zulas- sungsverfügung über die Durchführung auf ihrem Gebiet und stellen ihre Durchführungsbewilligungen der Kommission zu. Durchführungs- bewilligung
2 Mit der Durchführungsbewilligung können die Kantone keine von der Zulassungsverfügung abweichenden spieltechnischen Bedingungen und Auflagen verfügen. Zulässig sind nur zusätzliche Bedingungen und Auf- lagen, welche die von der Kommission verfügten Massnahmen zur Prä- vention verschärfen. Art. 16 Die Kommission eröffnet der Gesuchstellerin die Zulassungsverfügung und Durchführungsbewilligung derjenigen Kantone, in denen die Lotterie oder Wette durchgeführt werden darf. E röffnung der Bewilligung

2. Spielsucht und Werbung

Art. 17
1 Die Kommission prüft vor Erteilung der Bewilligung das Suchtpotential der Lotterie oder Wette und trifft die erforderlichen Massnahmen insbe- sondere im Interesse der Spielsuc htprävention und des Jugendschutzes. Massnahm en zu r Prävention von Spielsucht
2 Die Kommission kann die Lotterie- und Wettunternehmen verpflichten, überall wo ihre Lotterien oder Wette n angeboten werden, Informationen über die Spielsucht, deren Präv ention und Behandlungsmöglichkeiten zugänglich zu machen. Wo dies nich t zumutbar ist, können die Lotterie- und Wettunternehmen verpflichtet werd en anzugeben, wo diese Informa- tionen angefordert werden können. Art. 18
1 Die Lotterie- und Wettunternehmen leisten den Kantonen eine Abgabe von 0,5 Prozent der in ihren Kantonsge bieten mit den einzelnen Spielen erzielten Bruttospielerträge. Spielsuchtabgabe
2 Die Kantone sind verpflichtet, di e Abgaben zur Prävention und Spiel- suchtbekämpfung einzusetzen. Sie können dabei zusammenarbeiten.
Art. 19 Für Lotterien und Wetten darf nicht in aufdringlicher Weise geworben werden. In der Werbung muss die Vera nstalterin klar ersichtlich sein. Werbung

3. Aufsicht

Art. 20
1 Die Kommission überwacht die Einhalt ung der gesetzlichen Vorschriften und der Bewilligungsvoraussetzungen. Stellt sie Verstösse fest, trifft sie die erforderlichen Massnahmen.
2 Die Kommission kann die Ausübung von Aufsichtsaufgaben an die Kantone delegieren.
3 Die Kommission entzieht die Bew illigung, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

4. Gebühren

Art. 21
1 Die Kommission erhebt für ihre Tätigkeit kostendeckende Gebühren. Der Ko mmission
2 Die Gebühren bestehen aus a) einer jährlichen Aufsichtsgebühr, b) Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.
3 Die jährliche Aufsichtsgebühr wird im Verhältnis des im entsprechenden Jahres erzielten Bruttospielertrags den Lotterie- und Wettveranstalterinnen auferlegt.
4 Die Gebühren für Verfügungen und Dien stleistungen richten sich nach dem Aufwand. Art. 22 Die Kantone erheben für ihre Täti gkeiten kostendeckende Gebühren für D a) den Erlass der Durchführungsbewilligung, b) die Ausübung der Aufsichtsauf gaben nach Art. 20 Abs. 2.

5. Rechtsschutz

Art. 23
1 Gegen Verfügungen und Entscheide der Vereinbarungsorgane, die gestützt auf diese Vereinbarung oder auf deren Folgeerlasse getroffen werden, kann bei der Rekurskommissi on Beschwerde erhoben werden.
2 Das Verfahren vor der Rekurskommi ssion richtet sich nach dem Ver- waltungsgerichtsgese tz des Bundes (VGG) 1) , soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt. Bis Inkr afttreten des VGG sind die Bestimmun- gen des VwVG analog anwendbar.
3 Die Verfahrenskosten der Rekursko mmission sind in der Regel so fest- zulegen, dass sie die Kosten decken . Ungedeckte Kosten der Rekurskom- mission werden durch die Lotterie- und Wettkommission getragen. IV. Lotterie- und Wettfonds und Verteilung der Mittel Art. 24
1 Jeder Kanton errichtet einen Lo tterie- und Wettfonds. Die Kantone können separate Sportfonds führen. Lotterie- und Wettfonds
2 Die Lotterieveranstalterinnen liefern ihre Reinerträge in die Fonds jener Kantone, in denen die Lotterie und di e Wetten durchgeführt worden sind.
3 Die Kantone können einen Teil der Rein erträge vor der Verteilung in die kantonalen Fonds für nationale ge meinnützige oder wohltätige Zwecke verwenden. Art. 25 Die Kantone bezeichnen die für Ve rteilung der Mittel aus den Fonds zuständige Instanz. V erteilinstanz Art. 26 Die Kantone bestimmen die Kriterien, die die Verteilinstanz für die Unterstützung gemeinnütziger und woh ltätiger Projekte anwenden muss. V erteilkriterien Art. 27 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen aus den Fonds. Entscheide
1) SR 173.32; Inkraftsetzung per 1. Januar 2007.
Art. 28 Die für die Verteilung zuständige In stanz veröffentlicht jährlich einen Bericht mit folgenden Angaben Bericht a) den Namen der aus den Fonds Begünstigten, b) der Art der unterstützten Projekte, c) der Rechnung der Fonds. V. Schlussbestimmungen Art. 29
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald alle Kantone ihren Beitritt erklärt haben. Inkrafttreten
2 Der Beitritt ist gegenüber der Fachdirektorenkonferenz zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen sowie dem Bund mit. Art. 30
1 Die Vereinbarung gilt unbefristet. G eltungsdauer, Kündigung
2 Sie kann mit einer Frist von zwei Ja hren auf das Ende einer Amtsdauer durch Mitteilung an die Fachdirektorenkonferenz gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
3 Die Kündigung eines Kantons beendet die Vereinbarung. Art. 31
1 Auf Antrag eines Kantons oder de r Lotterie- und Wettkommission leitet die Fachdirektorenkonferenz umgehend eine Teil- oder Totalrevision der Vereinbarung ein. Ä nderung de r Vereinbarung
2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Kantone zugestimmt haben. Art. 32
1 Zulassungsbewilligungen von interkan tonalen oder gesamtschweizeri- schen Lotterien und Wetten sowie Be schlüsse über die Ertragsverwen- dung, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung ausgesprochen wurden, bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Ü bergangs- bestimmungen
2 Durchführungsbewilligungen für nach bisherigem Recht bewilligte Lotterien und Wetten in Kantonen, in denen sie noch nicht durchgeführt worden sind, richten sich nach dies er Vereinbarung. Gesuche um Erteilung von Durchführungsbewilligungen sind bei der Lotterie- und Wett- kommission einzureichen.
3 Die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung, insbesondere über die Spielsuchtabgabe, Werbung, Aufsicht und Gebühren, finden auch für
bestehende Zulassungs- und Durchführungsbewilligungen mit Inkrafttreten der Vereinbarung Anwendung.
4 Neue Gesuche und Anträge sowie solche über Verlängerungen oder Erneuerungen bestehender Bewilligungen und Beschlüsse, die nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung ei ngereicht werden, richten sich aus- schliesslich nach dieser Vereinbarung. Art. 33 Die Anwendung von dieser Vereinbar ung widersprechenden Bestimmun- gen der Interkantonalen Vereinbar ung betreffend die gemeinsame Durch- führung von Lotterien vom 26. Mai 1937 1) sowie der Convention relative à la Loterie de la Suisse Romande vom 6. Februar 1985 wird ausgesetzt, solange diese Vereinbarung in Kraft ist. Verhältnis zu bestehenden interkantonalen Vereinbarungen Beitritt des Kantons Aargau gem äss RRB Nr. 538 vom 27. April 2005 Inkrafttreten: 1. Juli 2006 2)
1) SAR 959.010
2) Gemäss Beschluss der Fachdirektore nkonferenz vom 19. Juni 2006 sind alle Kantone der interkantonalen Vereinbar ung beigetreten. Die Fachdirektorenkon- ferenz beschliesst einstimmig die Inkraftsetzung per 1. Juli 2006.
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