Gesetz über Ausbildungsbeiträge
* Änderungstabellen am Schl uss des Erlasses Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) Vom 19. September 2006 (Stand 1. August 2018) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 34 Abs. 4 der Kantonsverfassung, beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundsatz
1 Der Kanton leistet Beiträge in Form von Stipendien und Darlehen an die Kosten von Ausbildungen, sofern die zumutbaren Leistungen der Auszubildenden und der ihnen nahestehenden Personen zusammen mit allfälligen Beiträgen Dritter nicht ausreichen.
§ 2 Zusammenarbeit
1 Der Kanton arbeitet im Hinblick auf eine Harmonisierung des Ausbildungsbe i- tragswesens mit den anderen Kantonen, dem Bund und mit schweizerischen Grem i- en zusammen.
2. Anspruchsvoraussetzungen
§ 3 Anspruchsvoraussetzungen
1 Anspruch auf Ausbildungsbeiträge hat, wer a) gesuchsberechtigt ist, b) * keine Ausbildungsbeiträge anderer Kantone und Staaten bezieht, c) eine beitragsberechtigte Ausbildung an einer dafür vom Kanton anerkannten Ausbildungsstätte durchläuft, d) die Voraussetzungen für die Ausbildung erf üllt und e) einen Unterstützungsbedarf hat.
2 Ausbildungsbeiträge können gewährt werden, wenn * a) * die Anspruchsvoraussetzungen nicht in allen Teilen erfüllt sind und ein Härt e- fall vorliegt, b) * die zumutbaren Leistungen nahestehender Personen nicht erm ittelt werden können oder von diesen nicht geleistet werden.
§ 4 Gesuchsberechtigung
1 Folgende Personen, die ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz gemäss den Art. 6 und 7 der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbe i- trägen vom 18. Juni 2009 1) im Kanton Aargau haben, sind gesuchsberechtigt: * a) * Schweizer Bürgerinnen und Bürger, Auslandschweizerinnen und -schweizer jedoch ausschliesslich für Ausbildungen in der Schweiz, wenn sie an ihrem ausländischen Wohnsitz wegen fehlender Zus tändigkeit nicht gesuchsberec h- tigt sind, b) * Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz, die eine Niederlassungsbewi l- ligung besitzen oder die sich seit fünf Jahren rechtmässig in der Schweiz au f- halten und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, c) Bürgerinnen und Bürger von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation in der Schweiz, soweit sie gemäss dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 2) beziehungsweise dem Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) vom 4. Janu- ar 1960 3) bezüglich der Ausbildungsbeiträge den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt sind, d) Flüchtlinge und Staatenlose, die in der Schweiz wohnhaft und von ihr ane r- kannt sind.
1) SAR 471.500
2) SR 0.142.11 2.681
3) SR 0.632.31
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Ausländerinnen und Ausländer, die sich weniger als fünf Jahre in der Schweiz aufhalten, für bestim mte Ausbildungen gemäss § 6 Abs. 1 lit. a und b als gesuchsberechtigt anerkennen. *
3 Personen gemäss Absatz 1 lit. b und c, die sich ausschliesslich zu Ausbildung s- zwecken in der Schweiz aufhalten, sind nicht gesuchsberechtigt. *
§ 5 * ...
§ 6 Beitragsberechtigte Ausbildungen
1 Beitragsberechtigte Ausbildungen sind a) * Brückenangebote des Kantons Aargau im Anschluss an die Sekundarstufe I, b) Ausbildungen auf Sekundarstufe II, c) Ausbildungen auf Tertiärstufe, d) Weiterbildungen.
2 Auf Sekundarstufe II und Tertiärstufe sind grundsätzlich je die erste und zweite Ausbildung beitragsberechtigt.
3 Der Regierungsrat bestimmt die beitragsberechtigten Ausbildungen näher, legt die Anforderungen bezüglich Umfang und Dauer fest und kann Ausnahmen von Absatz
2 regeln.
§ 7 Anerkannte Ausbildungsstätten
1 Anerkannte Ausbildungsstätten sind a) die öffentlichen Ausbildungsstätten, b) die privaten Ausbildungsstätten in der Schweiz hinsichtlich der vom Bund oder vom Kanton Aargau anerkannten Ausbildungsgänge. Der Regierungs rat regelt die Voraussetzungen für die kantonale Anerkennung.
2 Auf Sekundarstufe II sind Ausbildungsstätten im Ausland nicht anerkannt. Dies gilt nicht a) für berufliche Grundbildungen, die einzig im Ausland absolviert werden kön- nen, b) * für Ausbildungss tätten, die Gegenstand von Vereinbarungen des Kantons über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden sind. c) * ...
3 Auf Tertiärstufe und für Weiterbildungen an Hochschulen können in Ausnahmefä l- len Ausbildungsgänge von privaten Ausbildungsstätten im Ausl and anerkannt wer- den. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
§ 8 Voraussetzungen für die Ausbildung
1 Die Voraussetzungen für die Ausbildung bringt mit, wer die Aufnahme - und Pr o- motionsbedingungen erfüllt.
2 Bei Ausbildungen im Ausland wird vorausgese tzt, dass die gesuchstellende Person die Aufnahmebedingungen für eine vergleichbare Ausbildung in der Schweiz ebe n- falls erfüllen würde.
§ 9 Unterstützungsbedarf
1 Unterstützungsbedarf hat, wer aufgrund seiner Einkommens - und Vermögensve r- hältnisse unter Zu rechnung sonstiger zumutbarer Eigen - und Fremdleistungen sowie Beiträgen Dritter für die anerkannten Ausbildungs - und Lebenshaltungskosten nicht aufkommen kann.
3. Ausbildungsbeiträge
3.1. Allgemeines
§ 10 Stipendien und Darlehen
1 Stipendien sind Beiträg e ohne Rückzahlungsverpflichtung.
2 Darlehen sind Beiträge, die zinslos zurückzubezahlen sind. *
§ 11 Form der Gewährung
1 Für Brückenangebote sowie für die erste Ausbildung auf Sekundarstufe II werden Stipendien gewährt; auf Tertiärstufe werden Ausbildun gsbeiträge gewährt, die zu zwei Drittel in Form von Stipendien und zu einem Drittel in Form von Darlehen ausgerichtet werden; auf Tertiärstufe können die Ausbildungsbeiträge durch zusät z- liche Darlehen ergänzt werden. *
2 Für die zweite Ausbildung auf Sekundarstufe II werden Stipendien, Darlehen oder Stipendien und Darlehen gewährt. Für Weiterbildungen werden ausschliesslich Dar- lehen gewährt. *
3 Für die zweite Ausbildung auf Tertiärstufe werden in der Regel Darlehen gewährt.
4 Ausbildungsbeiträge gemäss § 3 Abs. 2 werden als Darlehen gewährt.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und bestimmt die Ausnahmen.
1 Der Grosse Rat legt die Höchstansätze der Ausbildungsbeiträge durch Dekret fest.
2 Der Regierungsrat kann Mindestansätze und eine o bere Grenze für die Verschu l- dung durch Darlehen festlegen.
§ 13 Dauer der Gewährung
1 Ausbildungsbeiträge werden für die ordentliche Ausbildungsdauer gewährt. Dabei ist zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Ausbildungsgängen Rechnung zu tragen.
2 Beim Vorliegen wichtiger Gründe können Beiträge über die ordentliche Ausbi l- dungsdauer hinaus gewährt werden.
3 Beiträge können verweigert werden, wenn der Ausbildungsstand oder die bisherige Ausbildungsdauer eine Unterstützung nicht mehr rechtfertigen.
§ 14 Wechsel der Ausbildung
1 Wird die Ausbildung einmal gewechselt, werden auch für die neue Ausbildung Beiträge gewährt. *
2 Die Dauer der neuen Ausbildung ist für die Beitragsgewährung massgebend. Die Dauer, während der vor dem Wechsel Ausbildungsbeitr äge bezogen wurden, wird vollständig angerechnet. *
3.2. Bemessung
§ 15 Massgebliche Kosten und Leistungen
1 Die massgeblichen Kosten und Leistungen bei der Bemessung der Ausbildungsbe i- träge sind a) die anerkannten Ausbildungs - und Lebenshaltungskosten, b) die zumutbaren Leistungen der gesuchstellenden Person, der Eltern und Stie f- eltern sowie des Ehegatten oder der Ehegattin, des Partners oder der Partnerin in eingetragener Partnerschaft oder in stabiler eheähnlicher Beziehung, c) die Leistungen Dritter, n amentlich von Privatpersonen, Gemeinden und Sti f- tungen.
2 Bei Ausbildung in einem anderen Kanton, im Ausland oder an einer privaten Aus- bildungsstätte, die gleichwertig im Kanton Aargau, in der Schweiz oder an einer öffentlichen Ausbildungsstätte erfolgen k önnte, sind die anerkannten Kosten der günstigeren Variante massgeblich. Diese Regelung gilt nicht für Ausbildungen auf Tertiärstufe an Ausbildungsstätten, die aufgrund interkantonaler Vereinbarungen Studierende aus dem Kanton Aargau aufnehmen.
3 Die finan zielle Leistungsfähigkeit der Eltern wird nur teilweise berücksichtigt, wenn die gesuchstellende Person das 25. Altersjahr vollendet und eine zur Beruf s- ausübung befähigende Ausbildung abgeschlossen hat sowie vor Beginn der neuen Ausbildung während mindeste ns zwei Jahren finanziell unabhängig und nicht gleichzeitig in Ausbildung war. *
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Bemessung und legt die Ansätze fest. Er kann pauschale Ansätze festlegen und weitere Ausnahmen vom Grundsatz der kostengünstige ren Variante vorsehen.
§ 16 Feststellung der Einkommens - und Vermögensverhältnisse
1 Bei der gesuchstellenden Person, ihrem Ehegatten oder ihrer Ehegattin und ihrem Partner oder ihrer Partnerin gemäss § 15 Abs. 1 lit. b werden die Einkommens - und Vermögen sverhältnisse mit aktuellen Belegen ermittelt. Fehlen solche oder sind diese zu wenig aussagekräftig, wird auf ältere Belege, insbesondere auf die letzte definitive Steuerveranlagung, abgestellt.
2 Bei den Eltern wird in der Regel auf die letzte definitive Steuerveranlagung abg e- stellt. Fehlt eine solche oder liegt die veranlagte Periode mehr als drei Jahre zurück, sind die Einkommens - und Vermögensverhältnisse von der gesuchstellenden Person anders nachzuweisen; in diesem Fall sind soweit möglich die aktuel len Verhältnisse zu berücksichtigen. Bei dauerhaften erheblichen Veränderungen gegenüber der def i- nitiven Steuerveranlagung kann in Ausnahmefällen ebenfalls auf die aktuellen Ve r- hältnisse abgestellt werden. *
3.3. Darlehen
§ 17 Rückzahlung *
1 ... *
2 Darleh en sind innert zehn Jahren nach Abschluss oder Abbruch einer Ausbildung zurückzubezahlen; die erste Zahlung wird nach zwei Jahren fällig. Der Regierung s- rat bestimmt die jährliche Mindestrate.
3 Wird vor der vollständigen Rückzahlung eines Darlehens eine we itere beitragsb e- rechtigte Ausbildung absolviert, verschiebt sich die Rückzahlung um die Dauer dieser Ausbildung. *
4 Die Rückzahlung kann aus wichtigen Gründen ganz oder teilweise aufgeschoben oder erlassen werden. *
3.4. Rückerstattung
§ 18 Rückerstattun g
1 Ausbildungsbeiträge, die durch unwahre Angaben oder Verheimlichung erhebl i- cher Tatsachen erwirkt oder nicht für die im Gesuch genannte Ausbildung verwe n- det wurden, sind ab Auszahlung zu verzinsen und zurückzuerstatten. Der Regi e- rungsrat bestimmt den Zi nssatz.
2 Bei Abbruch oder vorzeitigem Abschluss der Ausbildung sind die für den nicht absolvierten Ausbildungsabschnitt ausbezahlten Beiträge zurückzuerstatten. *
2bis Erfolgt der Abbruch in den ersten drei Monaten eines Ausbildungsjahres und wird nicht im gleichen Jahr eine andere beitragsberechtigte Ausbildung aufgeno m- men, sind sämtliche für das entsprechende Ausbildungsjahr ausbezahlten Beiträge zurückzuerstatten. *
3 Die Rückerstattung kann aus wichtigen Gründen ganz oder teilweise aufgeschoben oder erlassen werden.
4. Verfahren und Rechtsschutz
§ 19 Gesuchseingabe
1 In der Regel kann pro Ausbildung und bei mehrjährigen Ausbildungen einmal pro Ausbildungsjahr ein Gesuch auf Beiträge gestellt werden.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und bestimmt die Ausnahmen.
§ 20 Mitwirkungspflicht
1 Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, vollständige und wahre Angaben zu ihrer Person, zur Ausbildung sowie zur finanziellen Situation zu machen und die verlangten Belege einzureichen.
2 Die Beendigung der Ausbildung ist unaufgefordert und unverzüglich zu melden. *
3 Verweigert die gesuchstellende Person die notwendige und zumutbare Mitwirkung, muss auf ihr Gesuch nicht eingetreten werden. Sie kann von der weiteren Beitrag s- berechtigung ausgeschlossen we rden, wenn sie ihre Mitwirkungspflichten in grober Weise oder wiederholt verletzt hat.
§ 21 Auskunftspflicht
1 Die Verwaltungs - und Rechtspflegebehörden des Kantons und der Gemeinden haben die zur Prüfung der Beitragsgesuche erforderlichen Auskünfte unent geltlich zu erteilen.
§ 22 Zusprechung und Auszahlung
1 Ausbildungsbeiträge werden in der Regel längstens für ein Ausbildungsjahr zug e- sprochen und als Stipendien in halbjährlichen Raten beziehungsweise als Darlehen einmal pro Jahr ausbezahlt.
2 Die Auszah lung erfolgt nach Eingang einer Bestätigung über die Aufnahme bezi e- hungsweise die Fortsetzung der Ausbildung. Das zuständige Departement kann überdies Belege zum Ausbildungsstand verlangen.
3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten und bestimmt die Ausnahmen. *
§ 23 Vollzug
1 Das zuständige Departement erlässt die für den Vollzug erforderlichen Verfügu n- gen und Entscheide.
§ 24 Beizug von Dritten
1 Der Kanton kann die Auszahlung der Stipendien und die Bewirtschaftung der Da r- lehen Dritten , namentlich einem oder mehreren Finanzinstituten, übertragen.
2 Der Kanton garantiert den Dritten die Verzinsung und die Rückzahlung der Darl e- hen.
3 Für den Abschluss entsprechender Verträge ist der Regierungsrat zuständig.
4 Der Regierungsrat kann die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger durch Verordnung verpflichten, für die Auszahlung der Ausbildungsbeiträge bei beigez o- genen Dritten ein Konto zu führen. Den Beitragsempfängerinnen und Beitragsem p- fängern dürfen dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen.
§ 25 Rechtsschutz
1 Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departements unterliegen der B e- schwerde an den Regierungsrat.
2 Gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates kann beim Verwaltung s- gericht Beschwerde geführt werden.
5. ... *
§ 26 * ...
6. Schluss - und Übergangsbestimmungen
§ 27 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz über die Förderung der Ausbildung (Stipendiengesetz) vom 16. Okt o- ber 1968 1) ist aufgehoben.
§ 28 Übergangsrecht
1 ... *
2 Die Rückzahlung von Darlehen, die nach bis herigem Recht zugesprochen wurden, richtet sich nach diesem.
1) AGS Bd. 7 S. 251; Bd. 8 S. 758; Bd. 12 S. 525; Bd. 13 S. 42
§ 29 Publikation und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regi e- rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 19. September 2006 Präsidentin des Grossen Rats E GGER Protokollführer S CHMID Datum der Veröffentlichung: 13. November 2006 Ablauf der Referendumsfrist: 12. Februar 2007 Inkrafttreten: 1. August 20 07 1)
1) RRB vom 2. Mai 2007
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
06.12.2011 01.01.2013 § 5 Abs. 1 geändert AGS 2012/6 - 3
06.12.2011 01.01.2013 § 5 Abs. 2, lit. b) geändert AGS 2012/6 - 3
06.12.2011 01.01.2013 § 5 Abs. 3 geänd ert AGS 2012/6 - 3
05.06.2012 01.08.2013 Titel 5. aufgehoben AGS 2013/1 - 9
05.06.2012 01.08.2013 § 26 aufgehoben AGS 2013/1 - 9
07.11.2017 01.08.2018 § 3 Abs. 1, lit. b) geändert AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 3 Abs. 2 geändert AGS 2018/4 - 5
07.11.201 7 01.08.2018 § 3 Abs. 2, lit. a) eingefügt AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 3 Abs. 2, lit. b) eingefügt AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 4 Abs. 1 geändert AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 4 Abs. 1, lit. a) geändert AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 0 1.08.2018 § 4 Abs. 1, lit. b) geändert AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 4 Abs. 2 geändert AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 4 Abs. 3 eingefügt AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 5 aufgehoben AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 6 Abs. 1, lit. a) geändert AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 7 Abs. 2, lit. b) geändert AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 7 Abs. 2, lit. c) aufgehoben AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 10 Abs. 2 geändert AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 11 Abs. 1 geänder t AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 11 Abs. 2 geändert AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 14 Abs. 1 geändert AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 14 Abs. 2 geändert AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 15 Abs. 3 geändert AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 0 1.08.2018 § 16 Abs. 2 geändert AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 17 Titel geändert AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 17 Abs. 1 aufgehoben AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 17 Abs. 3 geändert AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 17 Abs. 4 geänd ert AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 18 Abs. 2 geändert AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 18 Abs. 2
bis eingefügt AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 20 Abs. 2 geändert AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 22 Abs. 3 geändert AGS 2018/4 - 5
07.11. 2017 01.08.2018 § 28 Abs. 1 aufgehoben AGS 2018/4 - 5
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 3 Abs. 1, lit. b) 07.11.2017 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 5
§ 3 Abs. 2 07.11.2017 01.08.2018 geändert AGS 2 018/4 - 5
§ 3 Abs. 2, lit. a) 07.11.2017 01.08.2018 eingefügt AGS 2018/4 - 5
§ 3 Abs. 2, lit. b) 07.11.2017 01.08.2018 eingefügt AGS 2018/4 - 5
§ 4 Abs. 1 07.11.2017 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 5
§ 4 Abs. 1, lit. a) 07.11.2017 01.08.2018 geändert AGS 2018 /4 - 5
§ 4 Abs. 1, lit. b) 07.11.2017 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 5
§ 4 Abs. 2 07.11.2017 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 5
§ 4 Abs. 3 07.11.2017 01.08.2018 eingefügt AGS 2018/4 - 5
§ 5 07.11.2017 01.08.2018 aufgehoben AGS 2018/4 - 5
§ 5 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/6 - 3
§ 5 Abs. 2, lit. b) 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/6 - 3
§ 5 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/6 - 3
§ 6 Abs. 1, lit. a) 07.11.2017 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 5
§ 7 Abs. 2, lit. b) 07.11.2017 01.0 8.2018 geändert AGS 2018/4 - 5
§ 7 Abs. 2, lit. c) 07.11.2017 01.08.2018 aufgehoben AGS 2018/4 - 5
§ 10 Abs. 2 07.11.2017 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 5
§ 11 Abs. 1 07.11.2017 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 5
§ 11 Abs. 2 07.11.2017 01.08.2018 geändert AG S 2018/4 - 5
§ 14 Abs. 1 07.11.2017 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 5
§ 14 Abs. 2 07.11.2017 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 5
§ 15 Abs. 3 07.11.2017 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 5
§ 16 Abs. 2 07.11.2017 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 5
§ 17 07.11.2017 01.08.2018 Titel geändert AGS 2018/4 - 5
§ 17 Abs. 1 07.11.2017 01.08.2018 aufgehoben AGS 2018/4 - 5
§ 17 Abs. 3 07.11.2017 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 5
§ 17 Abs. 4 07.11.2017 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 5
§ 18 Abs. 2 07.11.2017 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 5
§ 18 Abs. 2
bis 07.11.2017 01.08.2018 eingefügt AGS 2018/4 - 5
§ 20 Abs. 2 07.11.2017 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 5
§ 22 Abs. 3 07.11.2017 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 5
Titel 5. 05.06.2012 01.08.2013 aufgehoben AGS 2013/1 - 9
§ 26 05.06. 2012 01.08.2013 aufgehoben AGS 2013/1 - 9
§ 28 Abs. 1 07.11.2017 01.08.2018 aufgehoben AGS 2018/4 - 5
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