Verordnung über Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis 5 bar (490.20)
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Verordnung über Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis 5 bar

Verordnung über Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis
5 bar Vom 14. Dezember 2004 (Stand 1. Januar 2005) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) , be - schliesst:
1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Rohrleitungsgesetzes des Bundes
2 ) , soweit er den Kantonen übertragen ist.

§ 2 Zuständigkeit

1 Die Bau- und Umweltschutzdirektion ist zuständig für die Erteilung der Betriebsbewilligungen sowie für die Kontrolle der unter Aufsicht des Kantons stehenden Rohrleitungsanlagen.
2 Sie vertritt gegenüber den Bundesbehörden die kantonalen Interessen im Zu - sammenhang mit dem Bau und Betrieb von anderen Rohrleitungsanlagen.

§ 3 Koordination

1 Gesuche für den Betrieb von Rohrleitungsanlagen sind dem Amt für Umwelt - schutz und Energie einzureichen.
2 Erfordert eine Rohrleitungsanlage ausser der Betriebsbewilligung eine Bau- oder Ausnahmebewilligung, sind die Gesuchsunterlagen für die Bewilligungen bei der zuständigen Baubewilligungsbehörde einzureichen. Sie sorgt für die Verfahrenskoordination.
3 Gesuche für Aufgrabbewilligungen sind bei den betroffenen Werkeigentüme - rinnen oder Werkeigentümern einzureichen.
1) GS 29.276. SGS 100
2) SR 746.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0390
2 Betriebsbewilligung

§ 4 Betriebsbewilligungsgesuche

1 Den Gesuchen sind diejenigen Unterlagen beizulegen, die für die Beurteilung der Rohrleitungsanlage und deren sicheren Betrieb erforderlich sind.
2 Das Amt kann für die Beurteilung der Gesuchsunterlagen Dritte, die über die erforderlichen Fachkompetenzen verfügen, beiziehen.
3 Sofern dies für die Beurteilung der Gesuche erforderlich ist, kann das Amt weitere Unterlagen oder Abklärungen verlangen.

§ 5 Generelle Bewilligung

1 Für Rohrleitungsanlagen unter 100'000 Pa (1 bar) Betriebsdruck, wie insbe - sondere für Hausanschlussleitungen, kann den Betreibern eine generelle Betriebsbewilligung erteilt werden.
3 Aufsicht

§ 6 Technische Aufsicht

1 Rohrleitungsanlagen sind periodisch, in der Regel alle 3 - 5 Jahre, insbeson - dere auf ihre Sicherheit und ihren Betrieb zu prüfen.
2 Die Durchführung der technischen Aufsicht über Rohrleitungsanlagen kann an Dritte, die über die erforderlichen Fachkompetenzen verfügen, übertragen werden.
4 Kosten

§ 7 Gebühren

1 Für die Erteilung von Betriebsbewilligungen sowie für die technische Aufsicht von Rohrleitungsanlagen werden Gebühren erhoben.
2 Die Gebühren bemessen sich auf Grund des tatsächlichen Personal- und Sachaufwandes nach den Tarifen des Generalsekretariats der Bau- und Um - weltschutzdirektion. Aufwendungen Dritter werden vollumfänglich in Rechnung gestellt.
3 Dritte, die mit der Durchführung der technischen Aufsicht von Rohrleitungsan - lagen betraut sind, können ihre Aufwendungen direkt gegenüber der Betreibe - rin oder dem Betreiber geltend machen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0390
5 Schlussbestimmung

§ 8 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0390
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.12.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung GS 35.0390 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0390
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 14.12.2004 01.01.2005 Erstfassung GS 35.0390 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0390
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