Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (451.51)
CH - SG

Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (Stand 2. Februar 2012)
1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Zweck

1 Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit dem Bund zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Konkordat, um frühzeitig Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zu erken - nen und zu bekämpfen.

Art. 2 * Definition gewalttätigen Verhaltens

1 Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn eine Person im Vorfeld einer Sportveranstaltung, während der Veranstaltung oder im Nachgang dazu folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat: a) Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den Art. 111 bis 113, 117,
122, 123, 125 Abs. 2, Art. 126 Abs. 1, [Art. 129, 133, 134 des Strafgesetzbuches (StGB); 2 b) Sachbeschädigungen nach Art. 144 StGB; c) Nötigung nach Art. 181 StGB; d) Brandstiftung nach Art. 221 StGB; e) Verursachung einer Explosion nach Art. 223 StGB; f) Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht nach Art. 224 StGB; g) Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit nach

Art. 259 StGB;

h) Landfriedensbruch nach Art. 260 StGB;
1 nGS 44–115. Von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und - direktoren verabschiedet am 15./16. November 2007; Beitritt des Kantons St.Gallen durch RRB vom 4. Dezember 2007 (sGS 451.50 ) und KRB vom 29. Juli 2008 (sGS 451.5 ); in Vollzug ab 1.Januar 2010.
2 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 .
i) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 StGB; j) Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB.
2 Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen an Sportstätten, in deren Umgebung sowie auf dem An- und Rückreiseweg.

Art. 3 Nachweis gewalttätigen Verhaltens

1 Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Art. 2 gelten: a) entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen; b) glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und -vereine; c) Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine; d) Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.
2 Aussagen nach Abs. 1 Bst. b sind schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen. II. Bewilligungspflicht und Auflagen * (2.)

Art. 3a * Bewilligungspflicht

1 Fussball- und Eishockeyspiele mit Beteiligung der Klubs der jeweils obersten Spielklasse der Männer sind bewilligungspflichtig. Spiele der Klubs unterer Ligen oder anderer Sportarten können als bewilligungspflichtig erklärt werden, wenn im Umfeld der Spiele eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist.
2 Zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens im Sinn von Art. 2 kann die zustän - dige Behörde eine Bewilligung mit Auflagen verbinden. Diese können insbeson - dere bauliche und technische Massnahmen, den Einsatz bestimmter personeller oder anderer Mittel durch den Veranstalter, die Regeln für den Verkauf der Ein - trittskarten, den Verkauf alkoholischer Getränke oder die Abwicklung der Zu - trittskontrollen umfassen. Die Behörde kann insbesondere bestimmen, wie die Anreise und Rückreise der Anhänger der Gastmannschaft abzuwickeln ist und un - ter welchen Voraussetzungen ihnen Zutritt zu den Sportstätten gewährt werden darf.
3 Die Behörde kann anordnen, dass Besucherinnen und Besucher beim Besteigen von Fantransporten oder beim Zutritt zu Sportstätten Identitätsausweise vorwei - sen müssen und dass mittels Abgleich mit dem Informationssystem HOOGAN si - chergestellt wird, dass keine Personen eingelassen werden, die mit einem gültigen Stadionverbot oder Massnahmen nach diesem Konkordat belegt sind.
4 Werden Auflagen verletzt, können adäquate Massnahmen getroffen werden. Un - ter anderem kann eine Bewilligung entzogen werden, für künftige Spiele verwei - gert werden, oder eine künftige Bewilligung kann mit zusätzlichen Auflagen verse - hen werden. Vom Bewilligungsnehmer kann Kostenersatz für Schäden verlangt werden, die auf eine Verletzung von Auflagen zurückzuführen sind. Polizeiliche Massnahmen * (III.)

Art. 3b * Durchsuchungen

1 Die Polizei kann Besucherinnen und Besucher im Rahmen von Zutrittskontrol - len zu Sportveranstaltungen oder beim Besteigen von Fantransporten bei einem konkreten Verdacht durch Personen gleichen Geschlechts auch unter den Klei - dern am ganzen Körper nach verbotenen Gegenständen durchsuchen. Die Durch - suchungen müssen in nicht einsehbaren Räumen erfolgen. Eigentliche Untersu - chungen des Intimbereichs erfolgen unter Beizug von medizinischem Personal.
2 Die Behörden können private Sicherheitsunternehmen, die vom Veranstalter mit den Zutrittskontrollen zu den Sportstätten und zu den Fantransporten beauftragt sind, ermächtigen, Personen unabhängig von einem konkreten Verdacht über den Kleidern durch Personen gleichen Geschlechts am ganzen Körper nach verbote - nen Gegenständen abzutasten.
3 Der Veranstalter informiert die Besucherinnen und Besucher seiner Sportveran - staltung über die Möglichkeit von Durchsuchungen.

Art. 4 * Rayonverbot

1 Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, kann der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden. Die zuständige kantonale Be - hörde bestimmt, für welche Rayons das Verbot gilt.
2 Das Rayonverbot wird für eine Dauer 3 in der ganzen Schweiz umfassen.
3 Das Verbot kann von den folgenden Behörden verfügt werden: a) von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die Gewalttätigkeit erfolgte; b) von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die betroffene Person wohnt;
3 Geändert durch Urteil des Bundesgerichtes vom 7. Januar 2014 (1C_176/2013,
1C_684/2013).
c) von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem der Klub seinen Sitz hat, zu dem die betroffene Person in Beziehung steht. Der Vorrang bei sich konkurrenzierenden Zuständigkeiten folgt der Reihenfolge der Aufzählung in diesem Absatz.
4 Die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus (Zentralstelle) und das Bundes - amt für Polizei fedpol können den Erlass von Rayonverboten beantragen.

Art. 5 * Verfügung über ein Rayonverbot

1 In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Geltungsdauer und der räumli - che Geltungsbereich des Rayonverbots festzulegen. Der Verfügung sind Angaben beizufügen, die es der betroffenen Person erlauben, genaue Kenntnis über die vom Verbot erfassten Rayons zu erhalten.
2 Die verfügende Behörde informiert umgehend die übrigen in Art. 4 Abs. 3 und 4 erwähnten Behörden.
3 Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt Art. 3.

Art. 6 * Meldeauflage

1 Eine Person kann verpflichtet werden, sich für eine Dauer von bis zu drei Jahren zu bestimmten Zeiten bei einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Amts - stelle zu melden, wenn: a) sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkei - ten gegen Personen im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. a und c bis j beteiligt hat. Ausgenommen sind Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB; b) sie Sachbeschädigungen im Sinn von Art. 144 Abs. 2 und 3 StGB begangen hat; c) sie Waffen, Sprengstoff, Schiesspulver oder pyrotechnische Gegenstände in der Absicht verwendet hat, Dritte zu gefährden oder zu schädigen oder wenn sie dies in Kauf genommen hat; d) gegen sie in den letzten zwei Jahren bereits eine Massnahme nach diesem Konkordat oder eine Ausreisebeschränkung nach Art. 24c BWIS 4 verfügt wurde und sie erneut gegen Art. 2 dieses Konkordats verstossen hat; e) aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sport - veranstaltungen abhalten lässt; oder f) die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Einzelfall als mil - der erscheint.
4 BG über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997, SR 120 .
2 Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genannten Amtsstelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Nach Möglichkeit ist dies eine Amtsstelle am Wohnort der betroffenen Person. Die verfügende Behörde berücksichtigt bei der Bestimmung von Meldeort und Meldezeiten die persönlichen Umstände der betroffenen Person.
3 Die für den Wohnort der betroffenen Person zuständige Behörde verfügt die Meldeauflage. Die Zentralstelle und fedpol können den Erlass von Meldeauflagen beantragen.

Art. 7 * Handhabung der Meldeauflage

1 Dass eine Person sich durch andere Massnahmen als eine Meldeauflage nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e), ist namentlich anzunehmen, wenn: a) aufgrund von aktuellen Aussagen oder Handlungen der betreffenden Person behördlich bekannt ist, dass sie mildere Massnahmen umgehen würde; oder b) die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, wie Wohn - lage oder Arbeitsplatz in unmittelbarer Umgebung eines Stadions, durch mil - dere Massnahmen nicht von künftigen Gewalttaten abgehalten werden kann.
2 Kann sich die meldepflichtige Person aus wichtigen und belegbaren Gründen nicht nach Art. 6 Abs. 2 bei der zuständigen Stelle (Meldestelle) melden, so hat sie die Meldestelle unverzüglich und unter Bekanntgabe des Aufenthaltsorts zu infor - mieren. Die zuständige Polizeibehörde überprüft den Aufenthaltsort und die An - gaben der betreffenden Person.
3 Die Meldestelle informiert die Behörde, die die Meldeauflage verfügt hat, unver - züglich über erfolgte oder ausgebliebene Meldungen.
4 ... 5

Art. 8 Polizeigewahrsam

1 Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfügt werden, wenn: a) konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich anlässlich einer nationalen oder internationalen Sportveranstaltung an schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligen wird; und b) dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten zu hindern.
2 Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Voraussetzungen weggefallen sind, in jedem Fall nach 24 Stunden.
5 Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichtes vom 7. Januar 2014 (1C_176/2013,
1C_684/2013).
3 Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei der Polizeistelle ihres Wohnorts oder bei einer anderen in der Verfügung genannten Polizeistelle einzufinden und hat für die Dauer des Gewahrsams dort zu bleiben.
4 Erscheint die betreffende Person nicht bei der bezeichneten Polizeistelle, so kann sie polizeilich zugeführt werden.
5 Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs ist auf Antrag der betroffenen Person richterlich zu überprüfen.
6 Der Polizeigewahrsam kann von den Behörden des Kantons verfügt werden, in dem die betroffene Person wohnt, oder von den Behörden des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird. Die Behörde des Kantons, in dem die Gewalttätig - keit befürchtet wird, hat dabei Vorrang.

Art. 9 Handhabung des Polizeigewahrsams

1 Nationale Sportveranstaltungen nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a sind Veranstaltungen, die von den nationalen Sportverbänden oder den nationalen Ligen organisiert werden, oder an denen Vereine dieser Organisationen beteiligt sind.
2 Schwerwiegende Gewalttätigkeiten im Sinn von Art. 8 Abs. 1 Bst. a sind nament - lich strafbare Handlungen nach Art. 111 bis 113, 122, 123 Ziff. 2, 129, 144 Abs. 3,
221, 223 oder nach Art. 224 StGB. 6
3 Die zuständige Behörde am Wohnort der betreffenden Person bezeichnet die Po - lizeistelle, bei der sich die betreffende Person einzufinden hat, und bestimmt den Beginn und die Dauer des Gewahrsams.
4 Die Kantone bezeichnen die richterliche Instanz, die für die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist.
5 In der Verfügung ist die betreffende Person auf ihr Recht, den Freiheitsentzug richterlich überprüfen zu lassen, hinzuweisen (Art. 8 Abs. 5).
6 Die für den Vollzug des Gewahrsams bezeichnete Polizeistelle benachrichtigt die verfügende Behörde über die Durchführung des Gewahrsams. Bei Fernbleiben der betroffenen Person erfolgt die Benachrichtigung umgehend.
6 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 .

Art. 10 Empfehlung Stadionverbot

1 Die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den Art. 4 bis 9 und die Zentralstelle können den Organisatoren von Sportveranstaltungen empfehlen, ge - gen Personen Stadionverbote auszusprechen, welche im Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung ausserhalb des Stadions gewalttätig wurden. Die Empfehlung erfolgt unter Angabe der notwendigen Daten nach Art. 24a Abs. 3 BWIS. 7

Art. 11 Untere Altersgrenze

1 Massnahmen nach den Art. 4 bis 7 können nur gegen Personen verfügt werden, die das 12. Altersjahr vollendet haben. Der Polizeigewahrsam nach den Art. 8 bis 9 kann nur gegen Personen verfügt werden, die das 15. Altersjahr vollendet haben. IV. Verfahrensbestimmungen * (4.)

Art. 12 * Aufschiebende Wirkung

1 Beschwerden gegen Verfügungen der Behörden, die in Anwendung von Art. 3a ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag der Beschwerdeführer gewähren.
2 Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach den Art. 4 bis 9 kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Beschwerdeinstanz oder das Gericht diese in einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt.

Art. 13 * Zuständigkeit und Verfahren

1 Die Kantone bezeichnen die zuständigen Behörden für die Bewilligungen nach

Art. 3a Abs. 1 und die Massnahmen nach den Art. 3a Abs. 2 bis 4, Art. 3b und 4

bis 9.
2 Die zuständige Behörde weist zum Zweck der Vollstreckung der Massnahmen nach Abschnitt III auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB 8 hin.
3 Die zuständigen Behörden melden dem Bundesamt für Polizei (fedpol) gestützt auf Art. 24a Abs. 4 BWIS: 9 a) Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Art. 4 bis 9 und
12; b) Verstösse gegen Massnahmen nach den Art. 4 bis 9 sowie die entsprechenden Strafentscheide;
7 BG über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997, SR 120 .
8 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 .
9 BG über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997, SR 120 .
c) die von ihnen festgelegten Rayons. V. Schlussbestimmungen (5.)

Art. 14 Information des Bundes

1 Das Generalsekretariat der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirekto - rinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über das vorlie - gende Konkordat. Das Verfahren richtet sich nach Art. 27o RVOV. 10

Art. 15 * Inkrafttreten

1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald ihm mindestens zwei Kantone beigetreten sind, frühestens jedoch auf 1. Januar 2010.
2 Die Änderungen vom 2. Februar 2012 treten für Kantone, die ihnen zustimmen, an jenem Datum in Kraft, an dem ihr Beitrittsbeschluss rechtskräftig wird.

Art. 16 Kündigung

1 Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündigung auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden, ob das Konkordat in Kraft zu lassen ist.

Art. 17 Benachrichtigung Generalsekretariat KKJPD

1 Die Kantone informieren das Generalsekretariat KKJPD über ihren Beitritt, die zuständigen Behörden nach Art. 13 Abs.1 und ihre Kündigung. Das Generalsekre - tariat KKJPD führt eine Liste über den Geltungsstand des Konkordats.
10 eidg Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998, SR
172.010.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 44–115 15.11.2007 01.01.2010

Art. 2 geändert 47–101 02.02.2012 keine Angabe

Gliederungstitel 2. eingefügt 47–101 02.02.2012 keine Angabe

Art. 3a eingefügt 47–101 02.02.2012 keine Angabe

Gliederungstitel III. geändert 47–101 02.02.2012 keine Angabe

Art. 3b eingefügt 47–101 02.02.2012 keine Angabe

Art. 4 geändert 47–101 02.02.2012 keine Angabe

Art. 5 geändert 47–101 02.02.2012 keine Angabe

Art. 6 geändert 47–101 02.02.2012 keine Angabe

Art. 7 geändert 47–101 02.02.2012 keine Angabe

Gliederungstitel 4. geändert 47–101 02.02.2012 keine Angabe

Art. 12 geändert 47–101 02.02.2012 keine Angabe

Art. 13 geändert 47–101 02.02.2012 keine Angabe

Art. 15 geändert 47–101 02.02.2012 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.11.2007 01.01.2010 Erlass Grunderlass 44–115
02.02.2012 keine Angabe Art. 2 geändert 47–101
02.02.2012 keine Angabe Gliederungstitel 2. eingefügt 47–101
02.02.2012 keine Angabe Art. 3a eingefügt 47–101
02.02.2012 keine Angabe Gliederungstitel III. geändert 47–101
02.02.2012 keine Angabe Art. 3b eingefügt 47–101
02.02.2012 keine Angabe Art. 4 geändert 47–101
02.02.2012 keine Angabe Art. 5 geändert 47–101
02.02.2012 keine Angabe Art. 6 geändert 47–101
02.02.2012 keine Angabe Art. 7 geändert 47–101
02.02.2012 keine Angabe Gliederungstitel 4. geändert 47–101
02.02.2012 keine Angabe Art. 12 geändert 47–101
02.02.2012 keine Angabe Art. 13 geändert 47–101
02.02.2012 keine Angabe Art. 15 geändert 47–101
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