Verordnung über die Abgeltung der Leistungen der Kantonspolizei durch die Gemeinden (531.117)
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Verordnung über die Abgeltung der Leistungen der Kantonspolizei durch die Gemeinden

Verordnung über die Abgeltung der Leistungen der Kantonspolizei durch die Gemeinden (Polizeiabgeltungsverordnung, PAV) Vom 27. September 2006 (Stand 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 5 Abs. 2, 23 Abs. 2 und 65 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherhe it (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember
2005
1 ) , beschliesst:

§ 1 Abgeltung der lokalen Sicherheit

1 Die Abgeltung an die Kantonspolizei für die Wahrnehmung von Aufgaben der lokalen Sicherheit zu Gunsten der Gemei nden gemäss § 23 Abs. 1 PolG und § 5 des Dekrets über die Gewährleistung der öffen tlichen Sicherheit (Polizeidekret, PolD) vom 6. Dezember 2005 2 ) beträgt pro Jahr für a) städtische Gemeinden Fr. 180.– pro Einwohner/in b) Agglomerationsgemeinden Fr. 70.– pro Einwohner/in c) ländliche Gemeinde n der Kategorie 2 Fr. 40.– pro Einwohner/in d) ländliche Gemeinde n der Kategorie 1 Fr. 30.– pro Einwohner/in

§ 2 Kriterien

1 Die Einstufung der Gemeinden e rfolgt nach folgenden Kriterien a) Einwohnerzahl

1. bis 200 1 Punkt

2. bis 500 2 Punkte

3. bis 1000 3 Punkte

4. bis 1500 4 Punkte

1) SAR 531.200
2) SAR 531.210

5. bis 2000 5 Punkte

6. bis 3000 6 Punkte

7. bis 5000 7 Punkte

8. bis 10000 8 Punkte

9. bis 15000 9 Punkte

10. > 15000 10 Punkte

b) Anzeigen nach Strafgesetzbuch pro Jahr

1. bis 5 1 Punkt

2. bis 10 2 Punkte

3. bis 20 3 Punkte

4. bis 50 4 Punkte

5. bis 100 5 Punkte

6. bis 200 6 Punkte

7. bis 300 7 Punkte

8. bis 500 8 Punkte

9. bis 1000 9 Punkte

10. > 1000 10 Punkte

c) Anzahl Verkehrsunfälle pro Jahr

1. bis 2 1 Punkt

2. bis 5 2 Punkte

3. bis 10 3 Punkte

4. bis 15 4 Punkte

5. bis 20 5 Punkte

6. bis 25 6 Punkte

7. bis 30 7 Punkte

8. bis 40 8 Punkte

9. bis 50 9 Punkte

10. > 50 10 Punkte

d) Besondere sicherheitsrelevant e Strukturen maximal 10 Punkte
2 Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem Stand am Ende des Kalenderjahres vor Abschluss der Vereinbarung.
3 Die Anzeigen nach Strafgesetzbuch und die Anzahl der Verkehrsunfälle bestimmen sich nach dem Durchschnittswe rt der letzten drei Kalenderjahre vor Abschluss der Vereinbarung.
4 Die besonderen sicherheitsrelevanten Str ukturen bestimmen sich nach dem Stand bei Abschluss der Vereinbarung.

§ 3 Einstufung

1 Es gilt folgende Einstufung a) Städtische Gemeinden 32 bis 40 Punkte b) Agglomerationsgeme inden 17 bis 31 Punkte c) Ländliche Gemeinden der Kategorie 2 8 bis 16 Punkte d) Ländliche Gemeinden der Kategorie 1 3 bis 7 Punkte
2 Die Einstufung erfolgt im Rahmen der Vereinbarung und wird bei jeder Verlängerung derselben überprüft.

§ 4 Abgeltung der Unterstützungsleistungen

1 Für die Unterstützungsleistungen der Kantonspolizei zu Gunsten der Gemeinden gemäss § 5 Abs. 2 PolG werden folgende Ansätze verrechnet a) Fr. 140.– für Aus- und Weiterbildungen (pro Tag und Person) b) Fr. 120.– für technische Beratung en und Garagearbeiten (pro Stunde) c) Fr. 550.– für die Funkbenutzung (pro Jahr und Gerät) d) Für die Informatikbenutzung (pro Jahr und Person; exklusive allfälliger Lizenzkosten)

1. Fr. 300.– für die Einrichtung und den Unterhalt des Benutzerkontos

sowie den Support (Grundentschädigung),

2. Fr. 350.– für den Zugriff und die Nutzung der Rapportierungssoftware

(RAPOL),

3. Fr. 250.– für den Zugriff und die Nutzung des Einsatzleitsystems (ELS),

4. Fr. 200.– für den Zugriff und die Nutzung des kriminalpolizeilichen

Informationssystems (KIS).
2 Die Kantonspolizei und die Gemeinde n regeln die Einzelheiten der Unterstützungsleistungen im Bereich der Informatik- und Funkbenutzung in einer Vereinbarung.

§ 5 Übergangsbestimmung

1 Gemeinden ohne eigene Polizeikräfte oder mit noch nicht ausreichenden Strukturen leisten für eine Übergangszeit von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Polizeigesetzes eine Abgeltung von maximal 50 Prozent des ordentlichen Ansatzes gemäss § 1 dieser Verordnung.
2 Die bestehenden Strukturen gelten dann als nicht ausreichend, wenn die vorhandenen personellen Mittel weniger als 50 % der für die ordentliche Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Stärke ausmachen.
3 Als Massstab für die ordentliche Erfüll ung der Aufgaben im Sinne von Absatz 2 gelten folgende Polizeibestände für a) städtische Gemeinden 1 Poliz ist/in pro 900 Einwohner/innen b) Agglomerationsgemeinden 1 Po lizist/in pro 2'300 Einwohner/innen c) ländliche Gemeinden de r Kategorie 2 1 Polizist/in pro 3'900 Einwohner/innen d) ländliche Gemeinden de r Kategorie 1 1 Polizist/in pro 5'400 Einwohner/innen
4 Ansatzes gemäss Absatz 1 nach Massgabe des Verhältnisses zwischen den Leistungen der Gemeinde und der Kantonspolizei in einer Vereinbarung festgelegt oder verfügt.
5 Nach Ablauf der zweijährigen Über gangsfrist erbringt die Kantonspolizei ausschliesslich noch die integralen Leis tungen gemäss § 5 PolD zum vollen Ansatz.

§ 6 Publikation und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetze ssammlung zu publiziere n. Sie tritt am

1. Januar 2007 in Kraft.

Aarau, 27. September 2006 Regierungsrat Aargau Landammann W ERNLI Staatsschreiber D R
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