Verordnung über die Abgeltung der Leistungen der Kantonspolizei durch die Gemeinden
                            Verordnung  über die Abgeltung der Leistungen der Kantonspolizei  durch die Gemeinden (Polizeiabgeltungsverordnung, PAV)  Vom 27. September 2006 (Stand 1. Januar 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  die  §§  5  Abs.  2,  23  Abs.    2  und  65  Abs.  2  des  Gesetzes  über  die  Gewährleistung  der  öffentlichen  Sicherhe  it  (Polizeigesetz,  PolG)  vom  6.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abgeltung der lokalen Sicherheit
                            1    Die  Abgeltung  an  die  Kantonspolizei  für  die  Wahrnehmung  von  Aufgaben  der  lokalen Sicherheit zu Gunsten der Gemei  nden gemäss § 23 Abs. 1 PolG und § 5 des  Dekrets  über  die  Gewährleistung  der  öffen  tlichen  Sicherheit  (Polizeidekret,  PolD)  vom 6. Dezember 2005  2 )   beträgt pro Jahr für  a)  städtische Gemeinden  Fr. 180.– pro Einwohner/in  b)  Agglomerationsgemeinden  Fr. 70.– pro Einwohner/in  c)       ländliche       Gemeinde  n der Kategorie 2  Fr. 40.– pro Einwohner/in  d)       ländliche       Gemeinde  n der Kategorie 1  Fr. 30.– pro Einwohner/in
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Kriterien
                            1   Die Einstufung der Gemeinden e  rfolgt nach folgenden Kriterien  a)       Einwohnerzahl
                        
                        
                    
                    
                    
                1. bis 200 1 Punkt
2. bis 500 2 Punkte
3. bis 1000 3 Punkte
4. bis 1500 4 Punkte
                            1)     SAR  531.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  531.210
                        
                        
                    
                    
                    
                5. bis 2000 5 Punkte
6. bis 3000 6 Punkte
7. bis 5000 7 Punkte
8. bis 10000 8 Punkte
9. bis 15000 9 Punkte
10. > 15000 10 Punkte
                            b)  Anzeigen nach Strafgesetzbuch pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                1. bis 5 1 Punkt
2. bis 10 2 Punkte
3. bis 20 3 Punkte
4. bis 50 4 Punkte
5. bis 100 5 Punkte
6. bis 200 6 Punkte
7. bis 300 7 Punkte
8. bis 500 8 Punkte
9. bis 1000 9 Punkte
10. > 1000 10 Punkte
                            c)  Anzahl Verkehrsunfälle pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                1. bis 2 1 Punkt
2. bis 5 2 Punkte
3. bis 10 3 Punkte
4. bis 15 4 Punkte
5. bis 20 5 Punkte
6. bis 25 6 Punkte
7. bis 30 7 Punkte
8. bis 40 8 Punkte
9. bis 50 9 Punkte
10. > 50 10 Punkte
                            d)       Besondere       sicherheitsrelevant  e Strukturen  maximal 10 Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Einwohnerzahl  bestimmt  sich  nach  dem  Stand  am  Ende  des  Kalenderjahres  vor Abschluss der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Anzeigen   nach   Strafgesetzbuch   und   die   Anzahl   der   Verkehrsunfälle  bestimmen  sich  nach  dem  Durchschnittswe  rt  der  letzten  drei  Kalenderjahre  vor  Abschluss der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  besonderen  sicherheitsrelevanten  Str  ukturen  bestimmen  sich  nach  dem  Stand  bei Abschluss der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Einstufung
                            1   Es gilt folgende Einstufung  a)  Städtische Gemeinden  32 bis 40 Punkte  b)       Agglomerationsgeme  inden  17 bis 31 Punkte  c)  Ländliche Gemeinden der  Kategorie 2  8 bis 16 Punkte  d)  Ländliche Gemeinden der Kategorie 1  3 bis 7 Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Einstufung   erfolgt   im   Rahmen     der   Vereinbarung   und   wird   bei   jeder  Verlängerung derselben überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abgeltung der Unterstützungsleistungen
                            1    Für  die  Unterstützungsleistungen  der  Kantonspolizei  zu  Gunsten  der  Gemeinden  gemäss § 5 Abs. 2 PolG werden   folgende Ansätze verrechnet  a)  Fr. 140.– für Aus- und Weiterbildungen (pro Tag und Person)  b)  Fr. 120.– für technische Beratung  en und Garagearbeiten (pro Stunde)  c)  Fr. 550.– für die Funkbenutzung (pro Jahr und Gerät)  d)  Für  die  Informatikbenutzung  (pro  Jahr  und  Person;  exklusive  allfälliger  Lizenzkosten)
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Fr. 300.– für die Einrichtung und den Unterhalt des Benutzerkontos
                            sowie den Support (Grundentschädigung),
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Fr. 350.– für den Zugriff und die Nutzung der Rapportierungssoftware
                            (RAPOL),
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Fr. 250.– für den Zugriff und die Nutzung des Einsatzleitsystems (ELS),
4. Fr. 200.– für den Zugriff und die Nutzung des kriminalpolizeilichen
                            Informationssystems (KIS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Die    Kantonspolizei    und    die    Gemeinde  n    regeln    die    Einzelheiten    der  Unterstützungsleistungen  im  Bereich  der  Informatik-  und  Funkbenutzung  in  einer  Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Übergangsbestimmung
                            1     Gemeinden   ohne   eigene   Polizeikräfte   oder   mit   noch   nicht   ausreichenden  Strukturen  leisten  für  eine  Übergangszeit  von  zwei  Jahren  nach  Inkrafttreten  des  Polizeigesetzes  eine  Abgeltung  von  maximal  50  Prozent  des  ordentlichen  Ansatzes  gemäss § 1 dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   bestehenden   Strukturen   gelten  dann   als   nicht   ausreichend,   wenn   die  vorhandenen  personellen  Mittel    weniger  als  50  %  der  für  die  ordentliche  Erfüllung  der Aufgaben erforderlichen Stärke ausmachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Als  Massstab  für  die  ordentliche  Erfüll  ung  der  Aufgaben  im  Sinne  von  Absatz  2  gelten folgende Polizeibestände für  a)  städtische Gemeinden  1 Poliz  ist/in pro 900 Einwohner/innen  b)       Agglomerationsgemeinden  1       Po  lizist/in pro 2'300 Einwohner/innen  c)  ländliche Gemeinden de  r Kategorie 2  1 Polizist/in pro 3'900 Einwohner/innen  d)  ländliche Gemeinden de  r Kategorie 1  1 Polizist/in pro 5'400 Einwohner/innen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ansatzes   gemäss   Absatz   1   nach   Massgabe   des   Verhältnisses   zwischen   den  Leistungen  der  Gemeinde  und  der  Kantonspolizei  in  einer  Vereinbarung  festgelegt  oder verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5     Nach   Ablauf   der   zweijährigen   Über  gangsfrist   erbringt   die   Kantonspolizei  ausschliesslich noch die integralen Leis  tungen gemäss § 5 PolD zum vollen Ansatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Publikation und Inkrafttreten
                            1    Diese  Verordnung  ist  in  der  Gesetze  ssammlung  zu  publiziere  n.  Sie  tritt  am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2007 in Kraft.
                            Aarau, 27. September 2006  Regierungsrat Aargau  Landammann  W  ERNLI  Staatsschreiber  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  RÜNENFELDER