Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Rechtspflege der Thu... (187.13)
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Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Rechtspflege der Thurgauischen Landeskirche

Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Rechtspflege der Thurgauischen Landeskirche * (Rechtspflegeverordnung) vom 23. Juni 2003 (Stand 1. Januar 2023)
1. Geltungsbereich und Begriffe
1.1. Geltungsbereich

§ 1 Grundsatz

1 Diese Verordnung regelt:
1. das Verfahren vor dem Kirchenrat
2. das Verfahren vor der Rekurs- und Beschwerdekommission
3. das Aufsichtsbeschwerdeverfahren vor der Kirchenvorsteherschaft oder der Aufsichtskommission der Kirchgemeinden

§ 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz

1 Für das Verfahren vor kirchlichen Behörden gilt das Gesetz über die Verwaltungs - rechtspflege des Kantons Thurgau (VRG)
1 ) , soweit diese Verordnung nichts anderes regelt.
1.2. Begriffe

§ 3 Behörde

1 Als Behörden gelten die Kirchenvorsteherschaften, die Aufsichtskommissionen der Kirchgemeinden, der Kirchenrat sowie die Rekurs- und Beschwerdekommission.
1) RB 170.1

§ 4 Entscheid

1 Entscheide sind Anordnungen von Behörden im Einzelfall, die sich auf das Recht der evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau oder das öffentliche Recht stützen und zum Gegenstand haben:
1. die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten
2. die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder des Umfanges von Rech - ten oder Pflichten
3. die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten sowie das Nichteintreten auf solche Begehren
2 Als Entscheide gelten auch Vollstreckungs- und Zwischenverfügungen.
2. Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 5 Ausstand

1 Es gilt die Ausstandsregel gemäss VRG. Ein Mitglied der Rekurs- und Beschwer - dekommission hat überdies in Angelegenheiten der eigenen Kirchgemeinde den Ausstand zu wahren.

§ 6 Rechtliches Gehör

1 Die Betroffenen sind vor Erlass eines Entscheides anzuhören, ausgenommen im Vollstreckungsverfahren.

§ 7 Akteneinsicht

1 Die Beteiligten haben Anspruch auf Akteneinsicht.
2 Die Einsichtnahme in ein Aktenstück kann verweigert werden, soweit es aus - schliesslich verwaltungsinternem Gebrauch dient oder wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen. Solche Akten sind als vertraulich zu bezeichnen.
3 Wird die Akteneinsicht wegen schutzwürdiger privater Interessen verweigert, ist der wesentliche Inhalt des Aktenstückes mündlich oder schriftlich soweit bekannt zu geben, als die zu schützenden Interessen es erlauben.

§ 8 Ermittlung des Sachverhaltes

1 Die Behörde ermittelt den Sachverhalt und erhebt, wo nötig, die Beweise von Amtes wegen.
2 Lässt sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, können der Kirchenrat oder die Rekurs- und Beschwerdekommission förmliche Zeugenein - vernahmen durch geeignete Personen durchführen lassen. Die übrigen Behörden ha - ben die Bezirksämter mit den Zeugeneinvernahmen zu beauftragen.

§ 9 Entscheidungsgrundlage

1 Die Behörde entscheidet aufgrund des Sachverhaltes in freier Würdigung der Be - weise, ohne an die Begehren der Beteiligten gebunden zu sein. Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.

§ 10 Inhalt des Entscheides

1 Ein Entscheid muss enthalten:
1. die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe, auf die er sich stützt
2. die Bezeichnung der entscheidenden Behörde und bei Organen der Verwal - tungsrechtspflege deren Zusammensetzung
3. das Erkenntnis
4. die Kostenregelung
5. den Hinweis auf das zulässige ordentliche Rechtsmittel mit Angabe von Frist und Instanz
6. die Adressaten
7. die Daten des Entscheides und des Versandes
8. die erforderlichen Unterschriften

§ 11 Zustellung

1 Der Entscheid wird mit eingeschriebenem Brief zugestellt.

§ 12 Beginn der Rechtsmittelfrist

1 Die Rechtsmittelfrist beginnt am Tag nach der Zustellung eines Entscheides.
2 Bei Beschlüssen der Kirchgemeinde beginnt sie am Tag nach dem Beschlussda - tum.
1 Die Bestimmungen des VRG über die Wahrung der Fristen, die Fristerstreckung, sowie die Wiederherstellung der Fristen gelten auch für das Rekurs- und Beschwer - deverfahren vor dem Kirchenrat und der Rekurs- und Beschwerdekommission.
2 Fällt der Ablauf der Frist zur Einreichung eines Rekurses oder einer Beschwerde in die Gerichtsferien, gilt sie bis zum siebenten Tag nach deren Ende als verlängert.
3 Die Gerichtsferien gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz gelten für das Re - kurs- und Beschwerdeverfahren.
3. Organisation der Rekurs- und Beschwerdeinstanzen
3.1. Der Kirchenrat als Rekurs- und Aufsichtsbeschwerdeinstanz

§ 14 Zusammensetzung

1 Der Kirchenrat entscheidet als Rekurs- und Aufsichtsbeschwerdeinstanz grundsätz - lich in Vollbesetzung.
2 Hat ein Mitglied aus persönlichen Gründen den Ausstand zu wahren, verlässt es die Sitzung. In den übrigen Fällen bleibt es anwesend, ohne jedoch an der Beratung oder Abstimmung teilzunehmen.
3 Die Beachtung des Ausstandes ist im Beschluss festzuhalten.

§ 15 Präsidium, Aktuariat

1 Der Präsident oder die Präsidentin leitet das Verfahren.
2 Der Aktuar oder die Aktuarin nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil und hat das Recht, Anträge zu stellen.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Rekurs- und Beschwerdekommissi - on.
3.2. Die Rekurs- und Beschwerdekommission

§ 16 Zusammensetzung

1 Die Rekurs- und Beschwerdekommission gemäss § 74 der Verfassung der Evange - lischen Landeskirche des Kantons Thurgau
1 ) entscheidet sowohl im Rekurs- wie auch im Beschwerdeverfahren in Fünferbesetzung, welcher zwei Geistliche und mindestens eine juristische Fachperson angehören. Jedes Kommissionsmitglied ist dabei zur Stimmabgabe verpflichtet. *
2 In Siebenerbesetzung wählt sie den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin so - wie den Aktuar oder die Aktuarin.
3
... *

§ 17 Präsidium

1 Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Kommission nach aussen. Er oder sie bestimmt und beaufsichtigt das Kanzleipersonal.
2 Der Präsident oder die Präsidentin führt eine Geschäftskontrolle.
1) RB 187.11

§ 18 Aktuariat

1 Als Aktuar oder Aktuarin amtet ein Mitglied der Kommission. Er oder sie führt die Protokolle und redigiert die Entscheide.
2 Die Rekurs- und Beschwerdekommission kann in Fünfer-Besetzung für besondere Fälle einen ausserordentlichen Aktuar oder eine ausserordentliche Aktuarin beizie - hen. *

§ 19 Verhandlung

1 Mündliche Verhandlungen finden nur auf Ersuchen einer Partei oder auf Anord - nung der Verfahrensleitung statt.
2 Im Übrigen wird das Verfahren schriftlich durchgeführt.

§ 20 Beschluss-Fassung

1 Die Kommission fällt ihre Entscheide in der Regel aufgrund einer mündlichen Be - ratung in einer Sitzung. Die Beratung ist nicht öffentlich.
2 Bei offensichtlich klarer Rechtslage oder bei Dringlichkeit kann die Beschlussfas - sung auf dem Zirkularweg erfolgen, sofern kein Mitglied Einspruch erhebt.
3 Wird ein Rekurs- oder Beschwerdeverfahren infolge Vergleichs, Rückzuges oder Anerkennung erledigt, schreibt das Präsidium das Verfahren vom Protokoll durch einen selbständigen Präsidialentscheid ab.

§ 21 Berichterstattung

1 Die Rekurs- und Beschwerdekommission erstattet im Jahresbericht des Kirchenra - tes der Synode jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
3.3. Die Aufsichtskommission der Kirchgemeinde

§ 22 Organisation

1 Die Synode erlässt eine Verordnung über die Organisation der Aufsichtskommissi - on der Kirchgemeinde
1 )
. *
2
... *

§ 23 Adressen

1 Die Adressen des Präsidiums und des Aktuariates der Aufsichtskommission sind innert drei Monaten nach Beginn ihrer Amtsdauer dem Kirchenrat schriftlich mitzu - teilen.
1) RB 187.131
4. Rekurs-, Beschwerde- und Aufsichtsbeschwerdeverfahren
4.1. Das Rekursverfahren

§ 24 Anfechtbare Entscheide

1 Mit Rekurs anfechtbar sind Entscheide der Kirchenvorsteherschaft oder der Auf - sichtskommission oder Beschlüsse der Kirchgemeinde sowie erstinstanzliche Ent - scheide des Kirchenrates.

§ 25 Rekursberechtigung

1 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch einen Entscheid berührt ist und ein schutz - würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.

§ 26 Rekursinstanz

1 Rekursinstanzen sind:
1. der Kirchenrat für Entscheide der Kirchenvorsteherschaften und für Beschlüs - se der Kirchgemeinden
2. die Rekurs- und Beschwerdekommission für erstinstanzliche Entscheide des Kirchenrates und Entscheide der Aufsichtskommissionen

§ 27 Frist und Form

1 Die Rekursschrift ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Ent - scheides unter Beilage oder genauer Bezeichnung desselben bei der Rekursinstanz unterzeichnet und im Doppel schriftlich einzureichen. Der Rekurs muss einen An - trag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. *
2 Bei mangelhaften Rekurseingaben setzt das Präsidium der rekursführenden Person eine Frist zur Ergänzung und teilt ihr gleichzeitig mit, dass nach Ablauf der unbe - nützten Frist aufgrund der Akten entschieden oder, wenn Antrag, Begründung oder Unterschrift fehlt, auf den Rekurs nicht eingetreten werde.

§ 28 Rekursgründe

1 Mit dem Rekurs können alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Ent - scheides geltend gemacht werden.
2 In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Kirchgemeinde und der Kir - chenvorsteherschaft kann sich die rekursführende Person nicht auf Unangemessen - heit des Entscheides berufen.

§ 29 Vernehmlassung

1 Erweist sich der Rekurs nicht zum vornherein als unzulässig oder unbegründet, ist er der Vorinstanz und allfälligen weiteren Beteiligten, die durch das Rekursbegehren in ihren schutzwürdigen Interessen berührt werden, zur schriftlichen Vernehmlas - sung zuzustellen.
2 Mit der Vernehmlassung überweist die Vorinstanz die Akten.
3 Die Rekursinstanz kann einen weiteren Schriftenwechsel oder eine mündliche Ver - handlung anordnen.
4 Die Rekursinstanz strebt in geeigneten Fällen eine gütliche Verständigung an.

§ 30 Erledigung durch Entscheid oder Abschreibung

1 Die Rekursinstanz entscheidet, ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein. Sie kann zugunsten der rekursführenden Person über deren Antrag hinausge - hen, den angefochtenen Entscheid zu ihrem Nachteil ändern oder die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen.
2 Wegen Unangemessenheit darf der angefochtene Entscheid zu Ungunsten der re - kursführenden Person nur geändert werden, sofern die Änderung zugunsten eines anderen Beteiligten erfolgt. Die Betroffenen sind zuvor anzuhören.
3 Wird der Rekurs durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung erledigt oder gegen - standslos, wird er am Protokoll abgeschrieben.
4.2. Das Beschwerdeverfahren

§ 31 Anfechtbare Entscheide

1 Beschwerde kann gegen Rekursentscheide des Kirchenrates oder der Rekurs- und Beschwerdekommission erhoben werden.

§ 32 Beschwerdeinstanz

1 Beschwerdeinstanzen sind:
1. Die Rekurs- und Beschwerdekommission der Landeskirche bei Beschwerden gegen Rekursentscheide des Kirchenrates
2. das Verwaltungsgericht bei Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurs- und Beschwerdekommission der Landeskirche

§ 33 Beschwerdegründe

1 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, sowie unrichtige oder unvollstän - dige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden.
2 Als Rechtsverletzungen gelten insbesondere:
1. die unrichtige Anwendung oder die Nichtanwendung eines Rechtssatzes oder eines allgemeinen anerkannten Rechtsgrundsatzes
2. die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache
3. die Ermessensüberschreitung und der Ermessensmissbrauch
4. die Missachtung wesentlicher Verfahrensvorschriften

§ 34 Frist und Form

1 Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Entscheides unter Beilage oder genauer Bezeichnung desselben bei der Beschwerde - instanz unterzeichnet und im Doppel einzureichen. Die Beschwerde muss einen An - trag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. *

§ 35 Neue Vorbringen

1 Neue Begehren sind vor der Beschwerdeinstanz nicht zulässig.
2 Neue Tatsachen können die Parteien geltend machen, soweit dies durch den ange - fochtenen Entscheid nötig wird.

§ 36 Entscheidungsbereich

1 Die Rekurs- und Beschwerdekommission als Beschwerdeinstanz darf über die Be - gehren der beschwerdeführenden Person nicht hinausgehen und den angefochtenen Entscheid nicht zu deren Nachteil ändern.
4.3. Aufsichtsbeschwerde und Anzeige *

§ 37 Berechtigung

1 Die Aufsichtsbeschwerde kann jedermann erheben, der von einer ungerechtfertig - ten Verweigerung, einer Vernachlässigung oder einer ungenügenden Ausübung ei - ner vorgeschriebenen Amtstätigkeit, einem Missbrauch der Amtsgewalt oder von ei - ner willkürlichen Ausübung von Befugnissen betroffen ist.

§ 38 Aufsichtsbeschwerdeinstanz

1 Die Aufsichtskommission der Kirchgemeinde entscheidet in erster Instanz über Aufsichtsbeschwerden betreffend die Amtstätigkeit der Pfarrer, Pfarrerinnen, Diako - ne oder Diakoninnen in organisatorischer und administrativer Hinsicht.
2 Die Kirchenvorsteherschaft ist zuständig für Aufsichtsbeschwerden gegen ihre üb - rigen Mitglieder und gegen das von der Kirchgemeinde angestellte Personal.
3 Der Kirchenrat entscheidet in erster Instanz über Aufsichtsbeschwerden gegen die Amtstätigkeit von Kirchenvorsteherschaften und grundsätzlich über Aufsichtsbe - schwerden gegen die Tätigkeit von landeskirchlichen Ämtern oder Beauftragten. Nimmt ein Mitglied des Kirchenrates gleichzeitig ein landeskirchliches Amt wahr, obliegt die Aufsicht über das entsprechende Amt den übrigen Kirchenratsmitglie - dern, die dazu eine spezielle Aufsichtskommission bilden. Aufsichtbeschwerden ge - gen alle Mitarbeiter des betreffenden landeskirchlichen Amtes sind an diese kirchen - rätliche Aufsichtskommission zu richten.
4 Über Aufsichtsbeschwerden gegen die Amtsführung von Pfarrern oder Pfarrerin - nen, Diakonen oder Diakoninnen entscheidet der Kirchenrat nur in geistlich-theolo - gischer Hinsicht.
5 Der Kirchenrat entscheidet über Aufsichtsbeschwerden gegen Aufsichtskommis - sionen. *

§ 39 Frist und Form

1 Die Aufsichtsbeschwerde ist an keine Frist gebunden.
2 Sie ist schriftlich einzureichen.

§ 40 Anzeige

1 Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, können Gegenstand einer Anzeige bilden. *
2 Eine Anzeige kann von jedermann jederzeit bei der Aufsichtsbehörde im Sinne von § 38 dieser Verordnung erhoben werden.
3 Wer eine Anzeige erstattet, ist damit nicht am Verfahren beteiligt.

§ 41 Massnahmen

1 Die Aufsichtskommission kann unter anderem als Massnahmen eine Weiterbildung oder Supervision anordnen, eine Neuordnung des Pflichtenheftes veranlassen oder einen Verweis aussprechen.
2 Dem Kirchenrat stehen dieselben Massnahmen zur Verfügung. Überdies kann er im Aufsichtsbeschwerdeverfahren von sich aus oder auf Antrag der betreffenden Aufsichtskommission Besoldungskürzungen oder Sistierung von Besoldungserhö - hungen oder die teilweise oder vollständige Amtsenthebung verfügen.
3 Bei arger Misswirtschaft einer Kirchenvorsteherschaft oder beharrlicher Nichtbe - folgung von angeordneten Massnahmen kann der Kirchenrat Neuwahlen anordnen.
4 Die Kirchenvorsteherschaft kann in ihrer Funktion als Aufsichtsinstanz dieselben Massnahmen anordnen wie der Kirchenrat.
5 Die Aufsichtsinstanzen beachten bei der Festsetzung von Art und Umfang der Massnahmen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Massnahmen mit Auswirkun - gen auf die Besoldung oder von grosser Tragweite für die betroffenen Personen dür - fen nur mit vorausgegangener Androhung ausgesprochen werden.
5. Die Kosten

§ 42 Grundsatz

1 Das Rekurs- und Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig.
2 Das Aufsichtsbeschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Unter besonderen Umständen können von den Beteiligten amtliche Kosten erhoben werden.

§ 43 Kosten

1 Die amtlichen Kosten des Verfahrens umfassen die Verfahrensgebühr und die Ba - rauslagen.
2 Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren trägt in der Regel die unterliegende Partei die amtlichen Kosten sowie eine allfällige Parteientschädigung als ausseramtliche Kosten.

§ 44 Sonderfälle

1 Sofern es die Umstände rechtfertigen, kann auf die Erhebung amtlicher Kosten ver - zichtet werden.
2 Von den Kirchgemeinden und dem Kirchenrat werden in der Regel keine amtli - chen Kosten erhoben.

§ 45 Verfahrensgebühr

1 Die Verfahrensgebühr ist innerhalb des vorgesehenen Rahmens nach dem Auf - wand der Behörde zu bemessen. Zu berücksichtigen sind die Bedeutung des Falles, die Vermögensverhältnisse der kostenpflichtigen Partei und der Streitwert.
2 In besonders aufwändigen Verfahren kann die Gebühr bis auf höchstens das Dop - pelte erhöht werden.
3 Bei Abschreibung erheblich fortgeschrittener Prozesse kann höchstens die halbe Urteilsgebühr belastet werden.

§ 46 Gebührenhöhe

1 Für das Rekursverfahren erhebt der Kirchenrat eine Verfahrensgebühr von Fr. 100 bis Fr. 500.
2 Die Rekurs- und Beschwerdekommission erhebt für das Rekurs- und Beschwerde - verfahren eine Verfahrensgebühr von Fr. 100 bis Fr. 5'000.

§ 47 Barauslagen

1 Die Barauslagen umfassen die im Verfahren entstandenen Kosten für Zeugenent - schädigungen, Gutachten, Übersetzungen und andere Ausgaben.
2 Geringe Barauslagen wie Porti, Telefongebühren und dergleichen werden nicht be - lastet.
3 Zeugen haben Anspruch auf Entschädigung. Diese richtet sich nach dem Ver - dienstausfall, der Zeitversäumnis und den Auslagen. Ausserordentlich hoher Ver - dienstausfall wird nicht berücksichtigt.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 48 Hängige Verfahren

1 Die neuen Rechtsmittelfristen gemäss § 27 und § 34 sind ab Publikation im Amts - blatt für alle Verfahren gültig. *

§ 49 * ...

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 23.06.2003 01.06.2004 Erstfassung keine Angabe Erlasstitel 27.06.2022 01.01.2023 geändert 51/2022

§ 16 Abs. 1 15.03.2004 01.06.2004 geändert -

§ 16 Abs. 3 15.03.2004 01.06.2004 -

§ 16 Abs. 3 27.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 51/2022

§ 18 Abs. 2 26.06.2017 01.10.2017 eingefügt 33/2017

§ 22 Abs. 1 15.03.2004 01.06.2004 geändert -

§ 22 Abs. 2 15.03.2004 01.06.2004 aufgehoben -

§ 27 Abs. 1 05.07.2021 01.01.2022 geändert 51/2021

§ 34 Abs. 1 05.07.2021 01.01.2022 geändert 51/2021

Titel 4.3. 15.03.2004 01.06.2004 geändert -

§ 38 Abs. 5 15.03.2004 01.06.2004 -

§ 40 Abs. 1 15.03.2004 01.06.2004 geändert -

§ 48 Abs. 1 05.07.2021 01.01.2022 geändert 51/2021

§ 49 05.07.2021 01.01.2022 aufgehoben 51/2021

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