Geschäftsordnung des Regierungsrates (141.11)
CH - BL

Geschäftsordnung des Regierungsrates

Geschäftsordnung des Regierungsrates Vom 15. Dezember 1992 (Stand 1. Juli 2021) Der Regierungsrat, gestützt auf § 11 und § 24 des Gesetzes vom 28. September 2017
1 ) über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Land - schaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL), * beschliesst:
1 Sitzungen

§ 1 Sitzungstag

1 Der Regierungsrat tritt in der Regel am Dienstagvormittag zur ordentlichen Sitzung zusammen.

§ 2 Dauer

1 Die ordentlichen Sitzungen beginnen in der Regel um 9 Uhr und dauern bis
12 Uhr.

§ 3 Einladungen

1 Zu den ordentlichen Sitzungen wird nur eingeladen, wenn kurzfristig gegen - über § 2 abweichende Anordnungen getroffen werden.
2 Zu den ausserordentlichen Sitzungen lädt die Landeskanzlei in der Regel mindestens 3 Tage vor dem Sitzungstage unter Angabe der Traktanden schrift - lich ein.

§ 4 Abwesenheit

1 Wenn es einem Mitglied des Regierungsrates nicht möglich ist, an einer Sit - zung teilzunehmen, teilt es dies möglichst frühzeitig dem Präsidenten oder der Präsidentin und der Landeskanzlei unter Angabe der Gründe mit.
2 Kein Mitglied des Regierungsrates darf sich ohne vorherige Mitteilung an den Präsidenten oder die Präsidentin vor Schluss der Sitzung entfernen.
1) GS 2017.083, SGS 140 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.157

§ 5 Beratung

1 Bei den Beratungen waltet freie Diskussion, sofern nicht der Präsident oder die Präsidentin die Umfrage anordnet oder diese auf Antrag eines Mitgliedes beschlossen wird.

§ 6 Beschlüsse

1 Die Beschlüsse des Regierungsrates ergeben sich in der Regel aus den schriftlichen Anträgen der Direktionen und der Landeskanzlei.
2 In dringenden Fällen kann ohne schriftlichen Antrag oder auf dem Zirkulati - onsweg beschlossen werden.
3 Jedes Mitglied kann verlangen, dass die Redaktion eines Beschlusses, der nicht dem Antrag entspricht, nochmals vorgelegt wird.
4 Für die Wiedererwägung eines Beschlusses (Rückkommen) sind mindestens
3 Stimmen erforderlich.
5 Die Direktionen und die Landeskanzlei vollziehen die gefassten Beschlüsse.
6 Die Landeskanzlei führt eine Kontrolle über alle vom Regierungsrat erteilten Aufträge im Zusammenhang mit noch nicht abschliessend behandelten Ge - schäften (Pendenzenverzeichnis).

§ 7 Protokoll

1 Das Protokoll enthält am Kopf Ort und Zeit der Sitzung sowie die Namen der Anwesenden.
2 Die Beschlüsse werden in der Regel in Form eines begründeten Entscheides ins Protokoll genommen. Mündliche Anträge und Voten werden nur bei Konfe - renzen mit Aussenstehenden und nur, wenn es besonders beschlossen wor - den ist, protokolliert.
3 Das Protokoll wird in der nächsten Sitzung zur Genehmigung aufgelegt. Es steht den Mitgliedern des Regierungsrates jederzeit zur Einsicht offen.

§ 8 Unterzeichnung

1 Insbesondere Verlautbarungen an die Bevölkerung, Vorlagen an den Landrat, Verordnungen, Urkunden, Verträge und Korrespondenzen an eidgenössische, kantonale, kommunale und ausländische Behörden unterzeichnen der Präsi - dent oder die Präsidentin und der Landschreiber oder die Landschreiberin.
2 Für Vertragsabschlüsse kann der Regierungsrat besondere Vollmachten er - teilen.
3 Die übrigen Mitteilungen erfolgen durch Schreiben der Landeskanzlei und Protokollauszüge, die der Landschreiber oder die Landschreiberin allein unter - zeichnet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.157
4 Vom Regierungsrat genehmigte Gemeindebeschlüsse, insbesondere Gemeindeordnungen, Zonenvorschriften und Verträge, werden vom Land - schreiber oder von der Landschreiberin allein unterzeichnet.

§ 9 Publikation und Information

1 Erlasse und Beschlüsse, die gemäss besonderen Vorschriften veröffentlicht werden müssen, sowie Beschlüsse über die Genehmigung von Gemeindebe - schlüssen werden von der Landeskanzlei im Amtsblatt publiziert.
1bis Erlasse werden überdies von der Landeskanzlei in der Chronologischen Gesetzessammlung publiziert. *
2 Über die Information der Öffentlichkeit und die Beziehungen des Regierungs - rates zu den Medien erlässt der Regierungsrat separate Bestimmungen.
2 )
3 Die interne Information erfolgt durch Auszüge aus dem Protokoll des Regie - rungsrates, durch das von der Landeskanzlei unmittelbar nach der Sitzung er - stellte kommentierte Geschäftsverzeichnis sowie durch direkte Informationen der Mitglieder des Regierungsrates und der Landschreiber oder der Land - schreiberinnen.
2 Vorbereitung der Sitzungen

§ 10 Form der Anträge

1 Für die Ausfertigung der schriftlichen Anträge der Direktionen und der Landeskanzlei arbeitet die Landeskanzlei Richtlinien aus. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

§ 11 Mitberichtsverfahren

1 Wenn ein Geschäft den Aufgabenbereich mehrerer Direktionen berührt oder wenn zentrale Dienste sich dazu zu äussern haben, hat das Mitberichtsverfah - ren Platz zu greifen.
3 ) *

§ 12 Aktenauflage

1 Die Anträge der Direktionen und der Landeskanzlei sollen möglichst frühzei - tig, spätestens aber um 9 Uhr am Vortage des Sitzungstages bei der Landes - kanzlei eintreffen.
2 Von wichtigen Anträgen, insbesondere von Vorlagen an den Landrat und von Erlassen, sind allen Mitgliedern des Regierungsrates und den Landschreibern oder Landschreiberinnen rechtzeitig Kopien zuzustellen.
2) Regierungsratsverordnung vom 20. Dezember 1977 (GS 26.638) in der Fassung vom 28. März 1978 (GS 26.728) über die Information.
3) Verordnung vom 16. Mai 2006 über das Mitberichtsverfahren und das Vernehmlassungsverfahren (GS 35.0929, SGS
140.31 ). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.157
3 Die Landeskanzlei erstellt ein Geschäftsverzeichnis und legt die Akten am Vortag des Sitzungstages ab 11 Uhr im Sitzungszimmer auf.
4 Geschäfte, die nach 9 Uhr auf der Landeskanzlei eintreffen, werden als Nach - träge aufgelegt. Sie erscheinen nicht im Geschäftsverzeichnis.

§ 13 Regierungsprogramm *

1 Das Regierungsprogramm wird von den kantonalen Behörden gemäss § 2 Absatz 2 Buchstaben c-h des Finanzhaushaltsgesetzes vom 1. Juni 2017
4 ) unter Federführung der Finanz- und Kirchendirektion erarbeitet und bis Ende Dezember des 1. Amtsjahres einer neuen Legislaturperiode zuhanden des Landrates verabschiedet. *
2 Bis Ende Dezember des letzten Amtsjahres einer Legislaturperiode wird der Bericht über die Ausführung des Regierungsprogramms zuhanden des Landra - tes verabschiedet. *
3 ... *
4 ... *

§ 14 Eingaben an den Regierungsrat

1 Alle an den Regierungsrat gerichteten Eingaben werden von der Landeskanz - lei an die zuständige Direktion zur Antragstellung gewiesen.
2 Die Direktionen melden der Landeskanzlei jede Überweisung einer Eingabe an eine andere Direktion.
3 Die Landeskanzlei führt eine Eingangs- und Verfügungskontrolle über die Ein - gaben gemäss den Absätzen 1 und 2 (Überweisungskontrolle).
4 Kopien der Eingangs- und Verfügungskontrolle werden den Mitgliedern des Regierungsrates und den Direktionen regelmässig zugestellt.
5 Eingaben informatorischer Natur, die keiner Beschlussfassung bedürfen, wer - den vor der Überweisung an eine Direktion oder die Landeskanzlei im Sit - zungszimmer aufgelegt und am Schlusse des Protokolls summarisch aufge - führt.
6 Urteile des Bundesrates und des Bundesgerichtes sowie Aufforderungen zu Vernehmlassungen zu Vorlagen des Bundes werden von der Landeskanzlei dem Regierungsrat als schriftliche Anträge unterbreitet.
4) GS 2017.063, SGS 310 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.157
3 Schlussbestimmungen

§ 15 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Geschäftsreglement für den Regierungsrat des Kantons Basel-Land - schaft vom 6. Januar 1959
5 ) wird aufgehoben.

§ 16 Inkrafttreten

1 Die Geschäftsordnung des Regierungsrates tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
5) GS 21.378 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.157
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.12.1992 01.01.1993 Erlass Erstfassung GS 31.157
14.11.2017 01.01.2018 § 13 Titel geändert GS 2017.064
14.11.2017 01.01.2018 § 13 Abs. 1 geändert GS 2017.064
14.11.2017 01.01.2018 § 13 Abs. 2 geändert GS 2017.064
14.11.2017 01.01.2018 § 13 Abs. 3 aufgehoben GS 2017.064
14.11.2017 01.01.2018 § 13 Abs. 4 aufgehoben GS 2017.064
19.12.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017.086
19.12.2017 01.01.2018 § 11 Abs. 1 geändert GS 2017.086
22.06.2021 01.07.2021 § 9 Abs. 1 bis eingefügt GS 2021.051 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.157
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.12.1992 01.01.1993 Erstfassung GS 31.157 Ingress 19.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.086

§ 9 Abs. 1 bis

22.06.2021 01.07.2021 eingefügt GS 2021.051

§ 11 Abs. 1 19.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.086

§ 13 14.11.2017 01.01.2018 Titel geändert GS 2017.064

§ 13 Abs. 1 14.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.064

§ 13 Abs. 2 14.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.064

§ 13 Abs. 3 14.11.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.064

§ 13 Abs. 4 14.11.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.064

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.157
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