Reglement betreffend die Förderung der Bildenden Kunst durch die Gemeinde Riehen (RiE 494.300)
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Reglement betreffend die Förderung der Bildenden Kunst durch die Gemeinde Riehen

Bildende Kunst und Denkmalschutz Reglement betreffend die Förderung der Bildenden Kunst durch die Gemeinde Riehen (Reglement Bildende Kunst) Vom 29. März 2022 (Stand 1. Mai 2022) Der Gemeinderat Riehen, gestützt auf § 24 Abs. 3 lit. e der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Fe - bruar 2002
1 ) , beschliesst:

§ 1 Grundsatz

1 Die Gemeinde Riehen ist bestrebt, durch Ausstellungen und Ankauf von Werken der Bildenden Kunst den Kontakt zwischen Öffentlichkeit und Kunstschaffenden zu fördern, um so zu einem vertief - ten Verständnis auch gegenüber ungewohnten Erscheinungsformen des heutigen Kunstschaffens zu finden.
2 Die Gemeinde vernetzt sich mit Institutionen und Kunstschaffenden im Bereich der Bildenden Kunst.
3 Die Gemeinde dokumentiert und pflegt das reiche kulturhistorische Erbe und macht es der Öffent - lichkeit bekannt.

§ 2 Kunst Raum Riehen

1 Der Kunst Raum Riehen in den ehemaligen Ökonomiegebäuden des Berowerguts steht den Kunst - ausstellungen der Gemeinde zur Verfügung.
2 Der Kunst Raum Riehen bietet eine Plattform für Kunstschaffende der Bildenden Kunst.
3 Er dient auch der Vermittlung und Bildung zu Themen der Bildenden Kunst.

§ 3 Kunstbesitz

1 Der Kunstbesitz der Gemeinde dokumentiert das künstlerische Schaffen mit Bezug zur Gemeinde Riehen. Er dient der Repräsentation und Ausstattung ihrer Gebäude und der Gestaltung des öffentli - chen Raumes.
2 Die zuständige Verwaltungsabteilung pflegt und dokumentiert den Kunstbesitz.

§ 4 Förderung von Kunstschaffenden

1 Zur Förderung von Kunstschaffenden stellt die Gemeinde subventionierte Ateliers zur Verfügung.

§ 5 Kommission für Bildende Kunst

1
2 Sie berät als Fachgremium den Gemeinderat und die zuständige Verwaltungsabteilung im Bereich der Bildenden Kunst.
3 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: Beratung der Gemeinde in Sachen Bildende Kunst; Förderung der Vernetzung der Gemeinde mit Kunstschaffenden und Institutionen der Re - gion; Empfehlung für die Auswahl der Mietenden der subventionierten Künstlerateliers;
1) RiE 111.100
1
Bildende Kunst und Denkmalschutz Unterbreitung von Vorschlägen für die Auftragserteilung an Kunstschaffende für Kunst - projekte der Gemeinde sowie Kunst- und Bauwettbewerbe; Beratung bei Anfragen zur Übernahme von Nachlässen und Werkbeständen von Kunst - schaffenden; Empfehlung von Werkankäufen von regionalen Kunstschaffenden für den Kunstbesitz der Gemeinde Riehen.
4 Mitglieder der Kommission können für ausgewählte Ausstellungen die Kuratierung im Auftrag der Gemeinde übernehmen.

§ 6 Zusammensetzung der Kommission

1 Die Kommission besteht aus einem Präsidium, einem Vizepräsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern.
2 Zwei Mitglieder sollen Kunstschaffende der Bildenden Kunst sein.
3 Das für die Kultur zuständige Mitglied des Gemeinderats steht der Kommission ex officio vor.
4 Die Leitung des Kunst Raum Riehen hat das Vizepräsidium ex officio. Sie hat ein Stimmrecht.

§ 7 Organisation und Beschlussfähigkeit

1 Die Kommission tritt auf Einladung des Präsidiums so oft zusammen, als es die Geschäfte erfordern. Sie ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern (inklusive Präsidium) beschlussfähig.
2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium.

§ 8 Amtszeitbeschränkung und Nachrücken

1 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt maximal acht Jahre.
2 Nachrückende Mitglieder der Kommission werden vom Gemeinderat gewählt. Die Kommission hat ein Vorschlagsrecht.

§ 9 Richtlinien

1 Die Leitung der zuständigen Verwaltungsabteilung erlässt Richtlinien für die Nutzung und den Betrieb des Kunst Raum Riehen, die Bewirtschaftung des Kunstbesitzes der Gemeinde und die sub - ventionierten Ateliers für Kunstschaffende, welche vom Gemeinderat zu genehmigen sind. Schlussbestimmung Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. Mai 2022 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement der Kommission für Bildende Kunst der Gemeinde Riehen (Reglement Kunstkommis - sion) vom 27. April 2010 aufgehoben.
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