Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Vom 19. Februar 1973/3. Januar 1974 Die Regierungen der Kantone Aargau und Basel-Landschaft vereinbaren, dass alle Vermöge nszuwendungen gegenseitig von kanto- nalen und kommunalen Erbschafts- und Schenkungssteuern befreit sein sollen, die von Einwohnern des eine n Kantons zu Gunsten folgender Empfänger im andern Kanton gemacht werden:
1. Staat und staatliche Anstalten,
2. Einwohner- und Ortsbürgergemei nden sowie ihre Anstalten,
3. Staatlich anerkannte Landesk irchen und Kirchgemeinden,
4. Juristische Personen, die sich, ohne Erwerbs- und Selbsthilfezwecke
zu verfolgen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken widmen. Diese Vereinbarung tritt mit der beidseitigen Unterzeichnung in Kraft. Beide Regierungen sind jederzeit be rechtigt, unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, von dies er Vereinbarung zurückzutreten. Aarau, den 19. Februar 1973 Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: L ANG Der Staatsschreiber: S UTER AGS 1996 S. 245
Liestal, den 3. Januar 1974 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: L EJEUNE Der Landschreiber: G UGGISBERG
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