Gebietsänderungskonkordat über den Wechsel der bernischen Einwohnergemeinde Clavaleyre... (112.8)
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Gebietsänderungskonkordat über den Wechsel der bernischen Einwohnergemeinde Clavaleyres zum Kanton Freiburg

Gebietsänderungskonkordat über den Wechsel der bernischen Einwohnergemeinde Clavaleyres zum Kanton Freiburg vom 12.03.2019 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Die Kantone Bern und Freiburg, gestützt auf Artikel 53 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV); gestützt auf das Gesetz vom 7. Juni 2017 betreffend den Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Clavaleyres im Rahmen eines Zusammenschlusses mit der freiburgischen Gemeinde Murten (Clavaleyres-Gesetz, ClaG); gestützt auf das Gesetz vom 23. März 2018 über die Aufnahme der berni - schen Einwohnergemeinde Clavaleyres durch den Kanton Freiburg und ihren Zusammenschluss mit der Gemeinde Murten (ClaZG); vereinbaren: A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Gegenstand

1 Das vorliegende Gebietsänderungskonkordat ordnet den Wechsel der Einwohnergemeinde Clavaleyres vom Kanton Bern zum Kanton Freiburg an und regelt dessen Abwicklungsmodalitäten und Folgen.
2 Das vom Wechsel betroffene Gebiet entspricht dem Gemeindegebiet der Einwohnergemeinde Clavaleyres (kartografische Darstellung in Anhang 1).

Art. 2 Begriffe

1 In diesem Konkordat bedeuten
a) Einwohnergemeinde Clavaleyres: Politische Gemeinde des Kantons Bern vor dem Kantonswechsel und der Fusion mit der Gemeinde Mur - ten;
b) Gemeinde Murten: Gemeinde des Kantons Freiburg vor der Fusion mit der Einwohnergemeinde Clavaleyres;
c) Gebietsänderung: Gebietsverhältnisse zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gebietsänderungskonkordats;
d) Neue Gemeinde Murten: Gemeinde des Kantons Freiburg, die aus der Fusion der vormaligen Einwohnergemeinde Clavaleyres mit der Gemeinde Murten entsteht;
e) Ortsteil Clavaleyres: Gebiet der vormaligen Einwohnergemeinde Cla - valeyres als Teil der neuen Gemeinde Murten;
f) Ortsbürgergemeinde Murten: Körperschaft nach freiburgischem Gemeinderecht.

Art. 3 Kompetenzdelegation zum Erlass von ausführenden Bestimmun -

gen
1 Die beiden Regierungen werden ermächtigt, weitere Vereinbarungen zur Regelung der technischen, finanziellen, administrativen und rechtlichen Fra - gen namentlich in folgenden Bereichen abzuschliessen:
a) alle Register, Daten und insbesondere Geobasisdaten;
b) gesamtes Archivgut;
c) Subventionen und Finanzierungsbeihilfen, Ersatzbeiträge;
d) Finanz- und Lastenausgleich;
e) Interkommunale Zusammenarbeit (u. a. Schul- und Ausbildungsabkom - men);
f) Übertragung und Änderung bestehender Rechtsverhältnisse (u. a. Dauer-verfügungen, Verträge, Konzessionen, [Berufsausübungs-]Be - willigungen);
g) Forst- und Landwirtschaft;
h) Betreibungs- und Konkurswesen;
i) Raumplanung (Nutzungspläne, Schutzbauten);
j) Denkmalpflege und Baudenkmäler;
k) Öffentlicher Verkehr;
l) Strassen, Stromnetzgebietszuteilung, Gebäudeförderprogramm;
m) Wirtschaftsförderung;
n) Strassenverkehr und Schifffahrt (Übertragung von Zulassungen, Bewil - ligungen und Ausweisen, Besteuerung);
o) Soziales, Kindes- und Erwachsenenschutz, Alters- und Pflegebereich, Krankenversicherung;
p) Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.
2 Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zur Zusammenarbeit und Vornahme des notwendigen Datenaustausches zwecks Ausarbeitung der weiteren Vereinbarungen. Die davon betroffenen Personen und Gemeindeor - gane werden vorgängig auf geeignete Weise informiert und angehört. B. REGELUNGSBEREICHE
1 Gebiet und Volk

Art. 4 Gebiet

1 Das Gebiet der Einwohnergemeinde Clavaleyres wird mit Inkrafttreten die - ses Konkordats Bestandteil des Gebiets des Kantons Freiburg.

Art. 5 Volk

1 Einwohnerinnen und Einwohner von Clavaleyres werden Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Freiburg und Einwohnerinnen und Einwohner der neuen Gemeinde Murten.
2 Bürgerinnen und Bürger von Clavaleyres werden Bürgerinnen und Bürger des Kantons Freiburg und Bürgerinnen und Bürger der neuen Gemeinde Murten.
3 Die Aufnahme der Burgerinnen und Burger gemäss bernischem Recht in die Ortsbürgergemeinde Murten bestimmt sich nach freiburgischem Recht.
2 Organisation

Art. 6 Status der Einwohnergemeinde Clavaleyres in der territorialen

Organisation des Kantons Freiburg
1 Die Einwohnergemeinde Clavaleyres wird mit Inkrafttreten dieses Konkor - dats Ortsteil der neuen Gemeinde Murten, und als solcher teilt er deren recht - liche Stellung in der Organisation des Kantons Freiburg.

Art. 7 Status von Clavaleyres in der Organisation der anerkannten Kir -

chen des Kantons Freiburg
1 Die auf dem Gebiet der Gemeinde Clavaleyres gelegenen evangelisch-refor - mierten und römisch-katholischen Kirchgemeinschaften übernehmen die Rechtsordnung des Kantons Freiburg zum Zeitpunkt der Fusion.
2 Sie organisieren sich nach den Bestimmungen des freiburgischen Gesetzes vom 26. September 1990 über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat (KSG) sowie den jeweiligen Kirchenstatuten.
3 Recht

Art. 8 Grundsatz

1 Mit Inkrafttreten dieses Konkordats gilt für Gebiet und Volk des Ortsteils Clavaleyres die Rechtsordnung des Kantons Freiburg.
2 Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nur, sofern das vorliegende Kon - kordat oder die interkantonale Vollzugsvereinbarung dies vorsehen.
4 Kollisionsrecht: hängige Begehren und Verfahren

Art. 9 Hängige Verfahren zivilrechtlicher, strafrechtlicher und öffent -

lich-rechtlicher Natur vor bernischen Behörden
1 Die zum Zeitpunkt des Kantonswechsels bei den bernischen Behörden hän - gigen zivilrechtlichen, strafrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verfahren werden bis zum rechtskräftigen Abschluss von diesen weitergeführt, soweit das Bundesrecht keine andere Zuständigkeit vorsieht.

Art. 10 Bestehende (Dauer-)Rechtsverhältnisse

1 Vom Kanton Bern oder von der Einwohnergemeinde Clavaleyres erlassene Verfügungen, die Rechtsverhältnisse auf Dauer regeln, namentlich Bewilli - gungen, Patente, Fähigkeitsausweise, behalten ihre Gültigkeit, solange sie nach bernischem Recht weder erneuert oder geändert werden müssen, und gelten als nach freiburgischem Recht anerkannt. Im Fall einer Erneuerung oder Änderung gilt das freiburgische Recht.
2 Konzessionen können unter Wahrung der wohlerworbenen Rechte der Kon - zessionäre dem freiburgischen Recht angepasst werden.
3 Die interkantonale Vollzugsvereinbarung kann für einzelne Verfügungsar - ten besondere Regelungen vorsehen.

Art. 11 Bürgerrecht und politische Rechte

1 Die Wohnsitzdauer in der Einwohnergemeinde Clavaleyres wird für das Wohnsitzerfordernis im Rahmen der Erlangung des freiburgischen Kantons - bürgerrechts vollständig angerechnet.
2 Die Wohnsitzdauer von niederlassungsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern in der Einwohnergemeinde Clavaleyres wird für die Ausübung von politischen Rechten in der neuen Gemeinde Murten vollständig ange - rechnet.

Art. 12 Raumplanung

1 Die bestehende Ortsplanung wird übernommen, unter Vorbehalt von entge - genstehendem kantonalem Recht. In diesem Rahmen bleibt die Ortsplanung bis zur nächsten Gesamtrevision der Ortsplanung der neuen Gemeinde Mur - ten gültig.

Art. 13 Ursprungsbezeichnung AOC

1 Die Bezeichnung «Bern AOC» des Rebguts Oberer Hubel in der Einwohnergemeinde Clavaleyres richtet sich weiterhin nach der bernischen Gesetzgebung.
5 Finanzen

Art. 14 Vermögensausscheidung zwischen den Kantonen

1 Die Kantonsstrasse (Parzelle Grundbuchblatt Nr. 6) geht zum Zeitpunkt der Gebietsänderung ausserbuchlich und entschädigungslos vom Kanton Bern auf den Kanton Freiburg über. Der Übergang erfolgt in werkmängelfreiem Zustand.
2 In einem zweiten Schritt, ebenfalls zum Zeitpunkt der Gebietsänderung, geht die Kantonsstrasse (Parzelle Grundbuchblatt Nr. 6) in Anwendung des freiburgischen Strassengesetzes vom 15. Dezember 1967 (StrG) ausserbuch - lich und entschädigungslos vom Kanton Freiburg auf die neue Gemeinde Murten über und wird zu einer Gemeindestrasse.

Art. 15 Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern, direkte Bundessteuer

(direkte Steuern)
1 Ab dem Zeitpunkt der Gebietsänderung unterstehen die in Clavaleyres steu - erpflichtigen natürlichen und juristischen Personen der Steuergesetzgebung des Kantons Freiburg. Der Kanton Freiburg regelt die Erhebung der Akonto - zahlungen für diese Steuerperioden.
2 Der Kanton Bern ist zuständig für das letzte Jahr vor der Gebietsänderung. Die Veranlagung und die allfälligen Einsprachen und Beschwerdeverfahren (Rekurskommission, Verwaltungsgericht) obliegen den Behörden des Kantons Bern, ebenso die Erhebung der Steuern.

Art. 16 Steuerwert und Eigenmietwert von Immobilien

1 Im letzten Jahr vor der Gebietsänderung bleibt der Steuerwert (amtlicher Wert) von Immobilien unverändert. Die Veranlagung für die Vermögenssteu - er und die Liegenschaftssteuer erfolgt durch die Behörden des Kantons Bern.
2 Der Kanton Freiburg legt den neuen Steuerwert sowie den Eigenmietwert bis zum Ende des auf die Gebietsänderung folgenden Jahres fest.

Art. 17 Liegenschaftssteuer

1 Ab der Steuerperiode, die mit dem Inkrafttreten der Gebietsänderung be - ginnt, ist die Gemeinde Murten für die Erhebung der Liegenschaftssteuer zu - ständig.
2 Die Liegenschaftssteuer für die Steuerperiode, die mit dem Inkrafttreten der Gebietsänderung beginnt, wird aufgrund des letzten von den Behörden des Kantons Bern festgelegten Steuerwerts bestimmt.

Art. 18 Kausalabgaben

1 Der Kanton Bern erhebt Kausalabgaben, die für die Zeit vor der Gebietsän - derung fällig geworden sind.
2 Kausalabgaben, die in direktem Zusammenhang mit der Gebietsänderung stehen, werden nicht erhoben. C. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 19 Generalklausel

1 Kann weder dem vorliegenden Konkordat noch der interkantonalen Vollzugsvereinbarung eine Regelung entnommen werden, so verständigen sich die zuständigen kantonalen Behörden über das Vorgehen.
2 Können sich die beiden zuständigen Behörden nicht einigen, suchen die Re - gierungen der beiden Kantone im direkten Kontakt nach einer Lösung.

Art. 20 Streitbeilegungsverfahren

1 Die beiden Kantone bemühen sich, Streitigkeiten aus diesem Konkordat und der interkantonalen Vollzugsvereinbarung durch Verhandlung oder Vermitt - lung beizulegen.
2 Falls sich die Regierungen innert nützlicher Frist nicht einigen können, kann jede von ihnen die Eidgenossenschaft als Vermittlerin anrufen.
3 Die Eidgenossenschaft führt als Vermittlerin eine Aussprache mit den Ver - treterinnen und Vertretern der beiden Kantone durch.
4 Führt die Vermittlung innert nützlicher Frist ab Einreichung des Vermitt - lungsgesuchs zu keiner Einigung, so steht jedem Kanton die Möglichkeit der Klage beim Bundesgericht gemäss Artikel 120 Abs. 1 Bst. b des Bundesge - setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) offen.

Art. 21 Genehmigungsverfahren

1 Das vorliegende Konkordat wird, nach seiner Unterzeichnung und dem de - finitiven Inkrafttreten des Resultates der Gemeindeabstimmungen von Mur - ten und Clavaleyres über die interkommunale Fusionsvereinbarung, den Par - lamenten beider Kantone zur Genehmigung unterbreitet.
2 Es unterliegt in beiden Kantonen der Volksabstimmung. Die Abstimmung findet in beiden Kantonen am selben Termin statt. Die beiden Regierungen einigen sich auf den Termin.
3 Nach Annahme des vorliegenden Konkordats durch die Stimmberechtigten in beiden Kantonen unterbreiten die beiden Regierungen die Gebietsänderung der Eidgenossenschaft zur Genehmigung durch die Bundesversammlung ge - mäss Artikel 53 Abs. 3 der Bundesverfassung.

Art. 22 Aufhebung und Anpassung interkantonaler Vereinbarungen

1 Interkantonale Vereinbarungen, die in Bezug auf die Einwohnergemeinde Clavaleyres abgeschlossen wurden, können durch die beiden Kantonsregie - rungen aufgehoben oder angepasst werden.

Art. 23 Inkrafttreten

1 Die Regierungen der beiden Kantone bestimmen den Zeitpunkt des Inkraft - tretens des Gebietsänderungskonkordats. A1 ANHANG 1 - Karte des Gemeindegebiets der Einwohnergemeinde Clavaleyres (Art. 1 Abs. 2) Art. A1-1
1 Kanton Bern, Gemeinde Clavaleyres
Beitritt durch Gesetz vom 25.06.2019 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 01.01.2022
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.03.2019 Erlass Grunderlass 01.01.2022 2019_056 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 12.03.2019 01.01.2022 2019_056
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