Reglement zum Sachversicherungsgesetz (350.111)
CH - BL

Reglement zum Sachversicherungsgesetz

Reglement zum Sachversicherungsgesetz Vom 26. Oktober 1988 (Stand 1. Januar 2019) Die Verwaltungskommission der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (BGV), gestützt auf § 6 Absatz 3 Buchstabe g und g bis des Sachversicherungsgesetzes vom 12. Januar 1981
1 ) , * beschliesst:

§ 1 Gebäudeschätzung, Versicherungswerte

1 Der Eigentümer hat das Gebäude nach dessen Vollendung oder nach Ab - schluss wertvermehrender Ausbauten bei der Gemeinde oder der Gebäude - versicherung zur Schätzung zu melden.
2 Ein Gebäude gilt als vollendet, wenn es bezugsbereit ist.
3 Gestützt auf die Anmeldung entscheidet die BGV, ob die Versicherungswerte durch Schätzung zu ermitteln oder ob die bisherigen Versicherungswerte ohne Besichtigung des Gebäudes zu erhöhen sind.
4 Die Schätzung hat in der Regel innert 3 Monaten nach erfolgter Meldung stattzufinden. Sie wird durch fachkundige Schätzer vorgenommen.
5 Der Gebäudeeigentümer hat der Einschätzung beizuwohnen oder bei Verhin - derung einen Vertreter zu bestimmen; er ist verpflichtet, die für die richtige Schätzung des Gebäudes erforderliche Auskunft zu geben und Baupläne so - wie Bauabrechnungen zur Einsichtnahme vorzulegen.
6 Die Schätzer sind berechtigt, soweit für die Bewertung erforderlich, alle Räu - me des Gebäudes zu begehen.
7 Ein Schätzer darf an einer Schätzung nicht teilnehmen, wenn er mit dem Eigentümer verwandt oder verschwägert ist, an der Erstellung des Objektes beteiligt war oder wenn er aus einem anderen Grunde befangen ist.
8 Die Versicherungswerte sind dem Eigentümer von der BGV schriftlich zu er - öffnen.

§ 2 * ...

1) GS 27.690, SGS 350 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.723

§ 3 * Erdbebenversicherung

1 Erdbebenschäden werden im Rahmen der Bestimmungen des Schweizeri - schen Pools für Erdbebendeckung entschädigt.

§ 4 Teilschaden

1 Ein Kleinschaden liegt vor, wenn der Schaden weniger als 1/5 des Ver - sicherungswertes beträgt.
2 Bei Kleinschäden werden in der Regel die ausgewiesenen Instandstellungs - kosten vergütet. Vorbehalten bleibt die Regelung im Falle einer Unterversiche - rung gemäss § 16 der Regierungsratsverordnung vom 1. Dezember 1981
2 ) zum Sachversicherungsgesetz.
3 Beträgt der Schaden eines Gebäudes 1/5 oder mehr des Versicherungswer - tes, so ist der Wert der noch übrig gebliebenen Gebäudeteile zu schätzen. Die Versicherungsleistung wird bestimmt, indem vom Versicherungswert der Wert für die noch übrig gebliebenen Gebäudeteile abgezogen wird.

§ 5 Grundsätze für die Gebäudeklassierung

1 Die Gebäude werden aufgrund ihrer Bauart und des damit verbundenen mög - lichen Schadenausmasses bei Feuer- und Elementarschadenereignissen in
3 Gebäudeklassen eingeteilt. *
2 Jedes Gebäude wird als Ganzes nur 1 Gebäudeklasse zugeteilt. *
3 Holz-, Metall- und Kunststoff-Tragkonstruktionen gelten als feuerbeständig, wenn sie verkleidet sind und F90 erfüllen.
4 Als gefährdet gelten insbesondere Fassaden aus:
a. Holz,
b. Metall,
c. Faserzementplatten,
d. Glas,
e. vorgehängte Fassaden in leichter Bauweise,
f. Aussenisolierungen,
g. Holzriegel.

§ 6 *

Gebäudeklassen
1 In die Gebäudeklasse 1 fallen Gebäude mit feuerbeständiger Tragkonstrukti - on und nicht gefährdeter Fassade. Beide Voraussetzungen müssen zu je min - destens 50% erfüllt sein.
2 In die Gebäudeklasse 2 fallen Gebäude:
a. deren Tragkonstruktion zu weniger als 50% feuerbeständig und deren Fassade zu weniger als 50% gefährdet ist.
2) GS 27.847, SGS 350.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.723
b. deren Tragkonstruktion zu mehr als 50% feuerbeständig und deren Fassade zu mehr als 50% gefährdet ist.
3 In die Gebäudeklasse 3 fallen - vorbehältlich der Regelung von § 7 - alle übri - gen Gebäude.
4 Gebäude, deren Gesamtdachfläche nicht mindestens zu 50% geschützt ist, fallen in die Gebäudeklasse 2 oder 3.
5 Als geschützte Dächer gelten:
a. Dächer, die insbesondere mit Ziegeln, Faserzementplatten, Naturstein oder Blech eingedeckt sind.
b. Flachdächer, die mindestens zur Hälfte mit einer Schutzschicht versehen sind.
6 Als nicht geschützte Dächer gelten:
a. Dächer, die mit Glas, Kunststoff oder dergleichen eingedeckt sind.
b. Dächer, die mit Folien, Bitumen und dergleichen ohne Schutzschicht be - legt sind.
7 Als Schutzschicht gilt ein Belag aus Kies, Zementplatten oder ähnlichem Ma - terial.

§ 7 * Sonderregelung für reine Wohnhäuser

1 Gebäude, die ausschliesslich zu Wohnzwecken dienen, werden nicht höher als in Gebäudeklasse 2 eingestuft.

§ 8 * Prämien und Präventions- und Interventionsbeiträge für die Ge -

bäudeversicherung *
1 Die Sätze der Grundprämien für die Gebäudeklassen und für die Präventions- und Interventionsbeiträge werden durch die Verwaltungskommission jeweils Ende Jahr für das folgende Geschäftsjahr festgelegt. *
2 Die Sätze für die Gebäudeversicherungsprämien und Präventions- und Inter - ventionsbeiträge gelten auch für die gebäudeähnlichen Objekte. *
3 Für jedes Objekt wird ein Mindestbetrag für die Gebäudeversicherungsprämie von CHF 8.65 und den Präventions- und Interventionsbeitrag von CHF 3.35 pro Jahr erhoben. *
4 Für Teilrechnungen werden Beträge unter CHF 10 nicht erhoben. Guthaben für Gebäudeversicherungsprämien und Präventions- und Interventionsbeiträge mit einer Summe unter CHF 10 werden nicht zurückerstattet. *
5 Gebäudeversicherungsprämien und Präventions- und Interventionsbeiträgen vorgenommen. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.723

§ 9 Prämien für die Grundstückversicherung

1 Die Grundtaxe pro Grundstück sowie der Flächenbeitrag pro angebrochene
10 Aren pro Grundstück werden durch die Verwaltungskommission jeweils Ende Jahr für das folgende Geschäftsjahr festgesetzt. Für Eigentümer mit mehreren Grundstücken werden die Grundtaxen bis 6 Grundstücken voll ver - rechnet, für weitere Grundstücke wird die Grundtaxe in Form eines Rabatts er - lassen. *
2 Für die Berechnung des Flächenbeitrages ist das amtliche Flächenverzeich - nis massgebend.
3 Bei Handänderungen im Laufe des Jahres werden keine Prämienverrechnun - gen vorgenommen.

§ 10 * Zuschläge

1 Für Gebäude und Grundstücke, die einer erhöhten Schadengefahr ausge - setzt sind, die technische Mängel aufweisen oder bei welchen mit erhöhten In - standstellungskosten zu rechnen ist, werden Zuschläge zu den Prämien und Präventions- und Interventionsbeiträgen erhoben. *
2 Die Zuschläge zu den Prämien und Präventions- und Interventionsbeiträgen werden in einem besonderen Tarif festgehalten und nach folgenden Kriterien abgestuft: *
a. nach der Grösse und Grossräumigkeit des Gebäudes,
b. Nutzungsart,
c. nach der Schadenwahrscheinlichkeit,
d. nach dem statistisch festgestellten Schadenverlauf,
e. nach dem möglichen Schadenausmass.
3 Die Zuschläge zu den Prämien und Präventions- und Interventionsbeiträgen für Gebäude und Grundstücke sind zu ermässigen, wenn wirksame schaden - verhütende Massnahmen getroffen worden sind. *
4 Die Zuschläge zu den Prämien und Präventions- und Interventionsbeiträgen können erhöht werden, wenn die schadenverhütenden Massnahmen ungenü - gend sind. *

§ 11 * Beginn der Zahlung für Gebäudeversicherungsprämien und

Präventions- und Interventionsbeiträge *
1 Für die Versicherung während der Bauzeit gelten die Sätze für die Gebäude - versicherungsprämien und Präventions- und Interventionsbeiträge für den Wert des vollendeten Gebäudes. Sie werden rückwirkend ab Baubeginn erhoben. *
2 Die BGV kann Teilzahlungen für Gebäudeversicherungsprämien und Präven - tions- und Interventionsbeiträge verlangen. Diese werden nach Abschluss des Bauvorhabens mit der definitiven Gebäudeversicherungsprämie und dem defi - nitiven Präventions- und Interventionsbeitrag verrechnet. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.723

§ 12 Schadenschätzungsverfahren

1 Gestützt auf die Schadenmeldung entscheidet die BGV, ob ein Schaden durch einen oder mehrere Schätzer geschätzt oder direkt durch die Verwaltung erledigt wird.
2 Der geschädigte Eigentümer ist zur Schadenschätzung einzuladen. Er kann sich vertreten lassen.
3 Das Ergebnis der Schadenschätzung ist dem Eigentümer schriftlich mitzutei - len.

§ 13 * Selbstbehalt bei Grundstückschäden

1 Bei Grundstückschäden beträgt der Selbstbehalt pro Grundstück und Ereignis CHF 600 des ermittelten Schadens. *

§ 14 Fälligkeit der Entschädigung

1 Die Entschädigung wird 4 Wochen nach dem Zeitpunkt fällig, in dem die BGV die zur Feststellung der Höhe des Schadens und ihres Haftungsumfanges er - forderlichen Unterlagen erhalten hat. Vorbehalten bleibt § 47 des Sachversi - cherungsgesetzes
3 )
.
2 4 Wochen nach Schadenmeldung kann als Teilzahlung der Betrag verlangt werden, der nach dem Stand der Schadenermittlung und Sachlage mindestens zu zahlen ist. Die Zahlungspflicht der BGV wird aufgeschoben, solange durch Verschulden des Versicherten die Entschädigung nicht ermittelt oder bezahlt werden kann.

§ 15 Verzinsung bei Gebäudeschäden

1 Entschädigungen für Gebäudeschäden über CHF 10'000 sind dem Eigentü - mer in dem Umfange zu verzinsen, als er die Wiederaufbaukosten bevor - schusst hat, längstens jedoch während 3 Jahren.
2 Massgebend für die Verzinsung ist der Zinssatz für erste Hypotheken der Basellandschaftlichen Kantonalbank.

§ 16 * Übergangslösung

1 Mit Wirkung ab 1. Januar 1989 werden Gebäude, die ausschliesslich zu Wohnzwecken dienen, nicht höher als in Gebäudeklasse 2 eingestuft.
2 Die übrigen Gebäude werden den Bestimmungen dieses Reglementes ange - passt, wenn eine Nach- oder Revisionsschätzung durchgeführt wird.
3) GS 27.690, SGS 350 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.723

§ 17 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Reglement vom 23. November 1981
4 ) zum Sachversicherungsgesetz wird aufgehoben.

§ 18 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
4) GS 27.815 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.723
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
26.10.1988 01.01.1989 Erlass Erstfassung GS 29.723
19.11.1997 01.01.1998 § 2 aufgehoben GS 32.946
28.11.2001 01.01.2002 § 13 totalrevidiert GS 34.343
08.02.2011 01.01.2011 Ingress geändert GS 37.455
08.02.2011 01.01.2011 § 3 totalrevidiert GS 37.455
08.02.2011 01.01.2011 § 5 Abs. 1 geändert GS 37.455
08.02.2011 01.01.2011 § 5 Abs. 2 geändert GS 37.455
08.02.2011 01.01.2011 § 6 totalrevidiert GS 37.455
08.02.2011 01.01.2011 § 7 totalrevidiert GS 37.455
08.02.2011 01.01.2011 § 8 totalrevidiert GS 37.455
08.02.2011 01.01.2011 § 9 Abs. 1 geändert GS 37.455
08.02.2011 01.01.2011 § 10 totalrevidiert GS 37.455
08.02.2011 01.01.2011 § 11 totalrevidiert GS 37.455
08.02.2011 01.01.2011 § 16 totalrevidiert GS 37.455
20.09.2017 01.01.2018 § 8 Titel geändert GS 2017.090
20.09.2017 01.01.2018 § 8 Abs. 1 geändert GS 2017.090
20.09.2017 01.01.2018 § 8 Abs. 2 geändert GS 2017.090
20.09.2017 01.01.2018 § 8 Abs. 3 geändert GS 2017.090
20.09.2017 01.01.2018 § 8 Abs. 4 geändert GS 2017.090
20.09.2017 01.01.2018 § 8 Abs. 5 geändert GS 2017.090
20.09.2017 01.01.2018 § 9 Abs. 1 geändert GS 2017.090
20.09.2017 01.01.2018 § 10 Abs. 1 geändert GS 2017.090
20.09.2017 01.01.2018 § 10 Abs. 2 geändert GS 2017.090
20.09.2017 01.01.2018 § 10 Abs. 3 geändert GS 2017.090
20.09.2017 01.01.2018 § 10 Abs. 4 geändert GS 2017.090
20.09.2017 01.01.2018 § 11 Titel geändert GS 2017.090
20.09.2017 01.01.2018 § 11 Abs. 1 geändert GS 2017.090
20.09.2017 01.01.2018 § 11 Abs. 2 geändert GS 2017.090
20.09.2017 01.01.2018 § 13 Abs. 1 geändert GS 2017.090
19.10.2018 01.01.2019 § 9 Abs. 1 geändert GS 2019.063 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.723
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 26.10.1988 01.01.1989 Erstfassung GS 29.723 Ingress 08.02.2011 01.01.2011 geändert GS 37.455

§ 2 19.11.1997 01.01.1998 aufgehoben GS 32.946

§ 3 08.02.2011 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.455

§ 5 Abs. 1 08.02.2011 01.01.2011 geändert GS 37.455

§ 5 Abs. 2 08.02.2011 01.01.2011 geändert GS 37.455

§ 6 08.02.2011 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.455

§ 7 08.02.2011 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.455

§ 8 08.02.2011 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.455

§ 8 20.09.2017 01.01.2018 Titel geändert GS 2017.090

§ 8 Abs. 1 20.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.090

§ 8 Abs. 2 20.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.090

§ 8 Abs. 3 20.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.090

§ 8 Abs. 4 20.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.090

§ 8 Abs. 5 20.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.090

§ 9 Abs. 1 08.02.2011 01.01.2011 geändert GS 37.455

§ 9 Abs. 1 20.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.090

§ 9 Abs. 1 19.10.2018 01.01.2019 geändert GS 2019.063

§ 10 08.02.2011 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.455

§ 10 Abs. 1 20.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.090

§ 10 Abs. 2 20.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.090

§ 10 Abs. 3 20.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.090

§ 10 Abs. 4 20.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.090

§ 11 08.02.2011 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.455

§ 11 20.09.2017 01.01.2018 Titel geändert GS 2017.090

§ 11 Abs. 1 20.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.090

§ 11 Abs. 2 20.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.090

§ 13 28.11.2001 01.01.2002 totalrevidiert GS 34.343

§ 13 Abs. 1 20.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.090

§ 16 08.02.2011 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.455

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.723
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