Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Staatsrat des Kantons Freiburg betreffend Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Staatsrat des Kantons Freiburg betreffend Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Vom 12./26. November 1973 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 3 des Gesetzes übe r die Erbschafts- und Schenkungssteuern vom 16. Februar 1922 und auf § 9 de r kantonalen Vollziehungsverordnung hiezu, und der Staatsrat des Kantons Freiburg, gestützt auf Art. 76 lit. i Abs. 2 de s Gesetzes vom 4. Mai 1934 betreffend die Einregistrierungsgebühren (Erbschafts- und Schenkungssteuern), vereinbaren, gegenseitig Vermögenszuwendungen durch Verfügung von Todes wegen oder Schenkung zu Gunsten nachstehe nder Empfänger im anderen Kanton von jeglicher kantonaler oder komm unaler Erbschafts- und Schenkungs- steuer oder deren entspreche nden Abgaben zu befreien:
1. Im Kanton Aargau:
a) den Staat und seine Anstalten; b) die Einwohner- und Ortsbürgergem einden sowie ihre Anstalten; c) die staatlich anerkannten Landeskirchen und ihre Kirchgemein- den; d) die juristischen Personen, die sich, ohne Erwerbs- oder Selbst- hilfezwecke zu verfolgen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken widmen und sie im Kanton oder im allgemeinen schweizerischen Interesse erfüllen. AGS 1996 S. 243
2. Im Kanton Freiburg:
Den Staat und seine Anstalten, di e Gemeinden und Pfarreien, Stif- tungen oder Anstalten dauernden Ch arakters, deren öffentlicher, gemeinnütziger Zweck staatlich aner kannt ist, vorausgesetzt, dass diese Anstalten ihren Sitz im Kanton haben. Diese Vereinbarung tritt mit der beidseitigen Unterzeichnung in Kraft. Sie kann jederzeit, unter Beachtung eine r Frist von 6 Monaten, durch beide Parteien gekündigt werden. Aarau, den 12. November 1973 Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: A RTHUR S CHMID Der Staatsschreiber: D R . H ANS S UTER Freiburg, den 26. November 1973 Im Namen des Staatsrates Der Präsident: P IERRE D REYER Der Staatskanzler: G EORGES C LERC
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