Gegenrechtserklärung im Submissionswesen gegenüber dem Kanton Appenzell I.Rh.
Gegenrechtserklärung im Submissionswesen gegenüber dem Kanton Appenzell I.Rh. vom 27. Februar 1995 (Stand 1. März 1995) Mit Ermächtigung des Regierungsrates des Kantons St.Gallen vom 5. Juli 1994 1 gibt das Baudepartement für den Kanton St.Gallen folgende Erklärung ab: 2 Ziff. 1
1 Der Kanton St.Gallen wird bei der Vergabe von Bauarbeiten sowie der Lieferung von Materialien für solche Arbeiten nach der Verordnung über die Vergebung von staatlichen Bauarbeiten 3 , die der Staat ausführen lässt, Bewerber mit Ge - schäftssitz im Kanton Appenzell I.Rh. gleich behandeln wie Bewerber mit Ge - schäftssitz im Kanton St.Gallen, solange der Kanton Appenzell I.Rh. Gegenrecht hält. Sollte der Kanton St.Gallen diese Praxis ändern wollen, wird er dies dem Kanton Appenzell I.Rh. sechs Monate im voraus schriftlich anzeigen.
2 Diese Regelung gilt ab 1. März 1995. Der Kanton Appenzell I.Rh. hat am 7. Fe - bruar 1995 eine entsprechende Erklärung abgegeben.
1 Regierungsratsbeschluss 1994/1043; in der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
2 In Vollzug ab 1. März 1995.
3 nGS 20–65 (sGS 736.1 ).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 30–51 27.02.1995 01.03.1995 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
27.02.1995 01.03.1995 Erlass Grunderlass 30–51
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