Gesetz über die Rheinschiffahrtsgerichte (955.200)
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Gesetz über die Rheinschiffahrtsgerichte

Rheinschiffahrtsgerichte Gesetz über die Rheinschiffahrtsgerichte Vom 8. Februar 1968 (Stand 1. Juli 2016) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regierungsrates, erlässt folgendes Gesetz:

§ 1

1 Im Kanton Basel-Stadt werden Rheinschiffahrtsgerichte eingerichtet.
2 Rheinschiffahrtsgericht erster Instanz in Strafsachen ist das Strafgericht und Rheinschiffahrtsgericht erster Instanz in Zivilsachen das Zivilgericht.
1 )
3 Rheinschiffahrtsgericht zweiter Instanz in Straf- und Zivilsachen ist das Appellationsgericht.
4 Für die Zuständigkeit der Gerichte gelten die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisati - on der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015. )

§ 2

1 Für die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Rheinschifffahrtsgerichte und das Verfahren gelten die Bestimmungen der Art. 34, 34bis, 35, 35bis, 35ter, 36, 37, 37bis und 39 der Revidierten Rhein - schifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868
3 ) in ihrer jeweils für die Schweiz geltenden Fassung und ergän - zen die allgemeinen Vorschriften.
4 )
2 Das Rheinschiffahrtsgericht beurteilt alle im Kanton begangenen Zuwiderhandlungen gegen schif - fahrts- und strompolizeiliche Vorschriften, die sich auf den Rhein beziehen, und die in Art. 34 Ziff. II der Revidierten Rheinschiffahrtsakte
5 ) bezeichneten Streitsachen, falls die bestrittene Zahlung im Kanton zu leisten gewesen wäre, oder der Schaden, über dessen Vergütung gestritten wird, im Kanton verursacht worden ist.
6 ) Ist eine Zuwiderhandlung jedoch oberhalb der Mittleren Rheinbrücke in Basel begangen worden, eine bestrittene Zahlung oberhalb dieser Brücke zu leisten oder ein Schaden ober - halb dieser Brücke entstanden, so finden die Art. 37 und 37bis der Revidierten Rheinschiffahrtsakte
7 ) keine Anwendung, und Art. 59 der Bundesverfassung
8 ) bleibt vorbehalten.
3 Zuwiderhandlungen gegen schiffahrts- und strompolizeiliche Vorschriften werden vom Rheinschif - fahrtsgericht beurteilt, auch wenn gegen die beschuldigte Person gleichzeitig ein Strafverfahren hängig ist. Liegen gegen eine beschuldigte Person gleichzeitig Überweisungen mit Antrag wegen anderer Übertretungen vor, so ist in der Rheinschiffahrtssache ein besonderes Urteil zu fällen; doch können andere Überweisungen mit Antrag im gleichen Verfahren erledigt werden, wenn hieraus nicht eine er - hebliche Verzögerung erwächst.
9 )

§ 3

1 Die Anfechtung von Urteilen der Rheinschiffahrtsgerichte richtet sich nach der ZPO und der StPO. )
1) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
2) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015) Art. 32–40 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte sowie das Zusatzprotokoll vom 25. 10. 1972 sind im Anhang abgedruckt.
4)

§ 2 Abs. 1 geändert durch GRB vom 12. 1. 1984 (wirksam seit 26. 2. 1984).

5) Im Anhang abgedruckt.
6)

§ 2 Abs. 2: Verstösse gegen Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen und Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs wer -

den nach Art. 11 und 12 der Verordnung 3 über Auflagen für die Inbetriebnahme und Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs vom

20. 12. 1999 geahndet.

Im Anhang abgedruckt.
8)

§ 2 Abs. 2: Die hier zitierte Bundesverfassung (BV) vom 29. 5. 1874 ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die BV vom 18. 4. 1999, Art. 30 (SR

101).
9) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
10) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
1
Rheinschiffahrtsgerichte
2 Die Anrufung des Bundesgerichts bleibt gemäss den Vorschriften der Bundesgesetzgebung vorbehal - ten, sofern nicht gemäss Art. 37 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte ) bei der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt eine Berufung zulässig ist und eingereicht wird.

§ 4

12 )

§ 5

13 )

§ 6

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Rheinschiffahrtsgerichte vom 13. März 1924 aufgehoben. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und tritt sofort in Wirksamkeit.
11) Im Anhang abgedruckt.
12)

§ 4 enthält hier nicht abgedruckte, sondern an Ort und Stelle berücksichtigte Änderungen anderer Erlasse.

13)

§ 5 enthält hier nicht abgedruckte, sondern an Ort und Stelle berücksichtigte Änderungen anderer Erlasse.

2
Rheinschiffahrtsgerichte Anhang Anhang Auszug aus der Revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 / 20. November 1963 und dem Zusatzprotokoll vom 25. Oktober 1972 Art. 32.
1 ) Zuwiderhandlungen gegen die von den Ufer-Regierungen für den Rhein gemeinsam erlasse- nen schiffahrtspolizeilichen Vorschriften werden mit Geldbussen geahndet, deren Mindestbetrag dem Wert von drei und deren Höchstbetrag dem Wert von 2500 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds entspricht, die in die Landeswährung des Staates umgerechnet werden, dessen Verwal- tung die Strafe verhängt oder dessen Gericht angerufen wird.
2 Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Staates, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der Bewertungsmethode errechnet, die der Internationale Währungsfonds bei seinen Operationen und Transaktionen anwendet. Für einen Staat, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird dieser Wert auf die von diesem Staat bestimmte Weise berechnet, jedoch so, dass die sich hiernach ergebenden Beträge in der Landeswährung soweit wie mög- lich dem gleichen wirklichen Wert entsprechen, wie er in Sonderziehungsrechten ausgedrückt wird. Art. 33. am Rhein oder in dessen Nähe gelegenen Orten Rheinschiffahrtsgerichte bestehen.
2 und von den Veränderungen in Kenntnis setzen, welche rücksichtlich der Zahl, des Orts oder des Spren- gels derselben eintreten. Art. 34. Die Rheinschiffahrtsgerichte sind kompetent: I. In Strafsachen zur Untersuchung und Bestrafung aller Zuwiderhandlungen gegen die schiffahrts- und strompolizeilichen Vorschriften. II. In Zivilsachen zur Entscheidung im summarischen Prozessverfahren über Klagen: a) wegen Zahlung der Lotsen-, Kran-, Waage-, Hafen- und Bohlwerksgebühren und ihres Betrages; b) wegen der von Privatpersonen vorgenommenen Hemmung des Leinpfades; c) wegen der Beschädigungen, welche Schiffer und Flösser während ihrer Fahrt oder beim Anlanden andern verursacht haben; d) wegen der den Eigentümern der Zugpferde beim Heraufziehen der Schiffe zur Last gelegten Be- schädigungen am Grundeigentum. Art. 34bis.
2 ) Die Rheinschiffahrtsgerichte sind unbeschadet des Art. 35ter ebenfalls nach Art. 34 Ziff. II Buchstabe c zuständig, wenn die Parteien in einem Vertragsverhältnis stehen; ihre Zuständigkeit er- streckt sich jedoch nicht auf die auf einen Vertrag gestützten Klagen gegen ein Schiff wegen Schäden, die an Bord desselben befindliche Personen oder Güter durch sein Verschulden erlitten haben. Art. 35. In Strafsachen (Art. 34 Ziff. I) ist dasjenige Rheinschiffahrtsgericht kompetent, in dessen Bezirk die strafbare Handlung begangen ist; in Zivilsachen dasjenige, in dessen Bezirk die Zahlung stattfinden musste (Art. 34 Ziff. IIa), beziehungsweise der Schaden zugefügt wurde (Art. 34 Ziff. II Buchstaben b, c, d). Art. 35bis.
3 ) Sind im Falle des Art. 34 Ziff. II Buchstabe c die schädigenden Ereignisse in den Hoheits- gebieten zweier Uferstaaten eingetreten, oder ist es unmöglich festzustellen, in welchem Hoheitsgebiet sie eingetreten sind, so ist das allein oder zuerst angerufene Gericht zuständig.
2 klärt, so gilt das Gericht des anderen Staates als zuständig.
1) Art. 32 - 40: Siehe auch Zusatzprotokoll (S. 7). Art. 32 geändert durch Übereinkommen vom 20. 11. 1963 und Zusatzprotokoll Nr. 3 vom 17. 10. 1979 (in Kraft seit 1. 9. 1982).
2) Art. 34bis, 35bis und 35ter eingefügt durch Übereinkommen vom 20. 11. 1963.
3) Art. 35bis eingefügt durch Übereinkommen vom 20. 11. 1963.
Rheinschiffahrtsgerichte Anhang Art. 35ter. 4 ) Die Parteien können eine zivilrechtliche Streitigkeit durch Vereinbarung entweder einem anderen als dem nach den Art. 35 und 35bis zuständigen Rheinschiffahrtsgericht oder aber, sofern das innerstaatliche Recht dem nicht entgegensteht, einem anderen Gericht oder einem Schiedsgericht unter- breiten. Art. 36. Das Verfahren bei den Rheinschiffahrtsgerichten soll ein möglichst einfaches und beschleunig- tes sein. – Prozesskautionen dürfen von Ausländern ihrer Nationalität wegen nicht erhoben werden.
2 In das Urteil sind jederzeit die Tatsachen, welche das Verfahren herbeigeführt haben, die Fragen, wo- rauf es nach den Verhandlungen ankam, und die Entscheidungsgründe aufzunehmen.
3 Übrigens darf kein Schiffsführer oder Flösser wegen einer gegen ihn eingeleiteten Untersuchung an der Fortsetzung seiner Reise verhindert werden, sobald er die von dem Richter für den Gegenstand der Untersuchung festgesetzte Kaution geleistet hat. Art. 37.
5 ) Entspricht der Gegenstand der an das Gericht gestellten Anträge einem Wert von mehr als
20 Sonderziehungsrechten im Sinne des Artikels 32, so kann gegen das Urteil erster Instanz bei der Zentralkommission (Art. 43) oder bei dem Obergericht des Landes (Art. 38), in welchem das Urteil ergangen ist, Berufung eingelegt werden.
2 Bemerken, dass die Entscheidung der Zentralkommission verlangt werde, binnen 30 Tagen nach der in Gemässheit der Landesgesetze erfolgten Insinuation des Urteils erster Instanz dem Gerichte, welches entschieden hat, anzumelden und der Gegenpartei in dem von ihr in erster Instanz erwählten Domizil oder in dessen Ermangelung gleichfalls dem Gerichte zuzustellen. In welcher Weise die Anmeldung bei dem Gerichte und die Zustellung zu erfolgen hat, bleibt der Bestimmung der Landesgesetzgebung über- lassen.
3 gung der Appellation dem Gericht zu übergeben, welches solche dem Appellanten binnen einer ihm zu bestimmenden präklusivischen Frist zur Beantwortung zufertigt und die geschlossenen Akten an die Zentralkommission (Art. 43) einzusenden hat.
4 wird die Appellation für nicht angebracht erachtet.
5 das Urteil erster Instanz provisorisch vollstrecken beziehungsweise vollstreckbar erklären, wobei es nach Massgabe der Landesgesetze zu bestimmen hat, ob zuvor von dem Antragsteller Kaution zu leisten sei. Art. 37bis. 6 ) Haben in einem Rechtsstreit sowohl der Kläger als auch der Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt, und zwar der eine bei der Zentralkommission und der andere bei der innerstaatlichen Beru- fungsinstanz, so entscheidet das zuerst angerufene Gericht über beide Berufungen.
2 Art. 37 Abs. 2 bei dem Gericht eingegangen ist, das in erster Instanz entschieden hat. Werden beide Berufungen am gleichen Tage eingelegt, so entscheidet über sie das Gericht, bei dem der Beklagte Be- rufung eingelegt hat.
3 eingelegt wurde.
4 klägers an das Berufungsgericht, das nach dem genannten Absatz zu entscheiden hat. Ist die Berufung bei dem unzuständigen Gericht fristgemäss eingelegt worden, so gilt die Berufungsfrist auch bei dem anderen Berufungsgericht als gewahrt.
5 Gericht geltenden Recht durch das eingeleitete Berufungsverfahren verursacht worden sind.
4) Art. 35ter eingefügt durch Übereinkommen vom 20. 11. 1963.
5) Art. 37 geändert durch Übereinkommen vom 20. 11. 1963 sowie Zusatzprotokoll Nr. 3 vom 17. 10. 1979 (in Kraft seit 1. 9. 1982).
6) Art. 37bis eingefügt durch Übereinkommen vom 20. 11. 1963.
Rheinschiffahrtsgerichte Anhang Art. 38. Jede Ufer-Regierung bestimmt ein für allemal das Obergericht, bei welchem die Berufungen gegen die in ihrem Gebiete von den Rheinschiffahrtsgerichten erster Instanz gefällten Urteile angebracht werden können.
2 von demselben gelegen ist.
3 chen geltenden Landesgesetze Anwendung. Art. 39. Bei dem richterlichen Verfahren in Rheinschiffahrtsangelegenheiten findet weder der Gebrauch von Stempelpapier noch die Anwendung von Sporteltaxen für die Richter und Gerichtsschreiber statt; die Parteien haben keine anderen Kosten als diejenigen zu tragen, welche durch Zeugen oder Sachver- ständige und deren Vorladung, durch Insinuationen, Porto usw. veranlasst und nach der für andere Streit- sachen bestehenden Taxordnung erhoben werden. Art. 40. Erkenntnisse und Beschlüsse der Rheinschiffahrtsgerichte eines Uferstaates sollen in jedem andern Rheinuferstaate unter Beobachtung der in demselben vorgeschriebenen Formen vollstreckbar sein.
2 und alle sonstigen Verfügungen in den bei den Rheinschiffahrtsgerichten anhängigen Sachen in allen Uferstaaten so angesehen werden, als ob sie von einer Behörde des eigenen Staates erlassen seien.
3 Wohnsitz haben, müssen an letzterem bewirkt werden. Zusatzprotokoll vom 25. Oktober 1972 (Auszug)
7) Art. I. ten Zuwiderhandlungen: a) nach Massgabe des in den Art. 32 - 40 der Rheinschiffahrtsakte vorgesehenen Verfahrens oder b) nach Massgabe eines besonderen richterlichen Verfahrens oder eines geeigneten Verwaltungs- verfahrens. (2) Der Vertragsstaat, der von den in Abs. 1 Buchstabe b genannten Möglichkeiten Gebrauch macht, hat vorzusehen, a) dass die örtliche Zuständigkeit bei dem Gericht oder der Behörde liegt, in dessen bzw. deren Bezirk die Zuwiderhandlung begangen worden ist; b) dass die in den Entscheidungen festgesetzte Geldbusse den in Art. 32 der Rheinschiffahrtsakte festgelegten Rahmen nicht überschreitet; c) dass diese Entscheidungen erst nach Ablauf einer mindestens einwöchigen Frist nach Zustellung an den Betroffenen vollstreckbar werden; d) dass der Betroffene die Möglichkeit hat, durch Einlegung eines Rechtsmittels binnen dieser Frist eine Verhandlung und Entscheidung durch das Rheinschiffahrtsgericht, in dessen Bezirk die Zu- widerhandlung begangen worden ist, herbeizuführen. (3) Die Vorschriften der Art. 36 Abs. 1 und 3, 39 und 40 Abs. 2 sowie die in Art. 40 Abs. 3 vorgesehene Garantie der Zustellung am Wohnsitz sind ebenfalls auf die in Abs. 1 Buchstabe b genannten Verfahren anzuwenden. (4) Die nach Art. 37 der Rheinschiffahrtsakte beim Obergericht eines Vertragsstaats zulässige Berufung gegen Entscheidungen, die im Rahmen des in Abs. 1 Buchstabe b genannten Verfahrens ergangen sind, kann durch ein geeignetes anderes Rechtsmittel bei einer anderen oberen Gerichtsinstanz dieses Ver- tragsstaats ersetzt werden, unbeschadet der Möglichkeit der Berufung an die Zentralkommission.
7) Durch ein weiteres Zusatzprotokoll (Nr. 3) vom 17. 10. 1979, in Kraft getreten am 1. 9. 1982, wurden u. a. Art. 32 und 37 der Revidierten Rhein- schiffahrtsakte erneut geändert. Diese Änderungen sind in den vorliegenden Anhang eingefügt.
Rheinschiffahrtsgerichte Anhang (5) Die vollstreckbaren Entscheidungen, die im Rahmen des in Abs. 1 Buchstabe b genannten Verfah- rens ergangen sind, stehen den Urteilen und anderen Entscheidungen der Rheinschiffahrtsgerichte gleich. Sie werden in den anderen Vertragsstaaten durch die Behörden und Stellen vollstreckt, die mit der Vollstreckung der Entscheidungen der Rheinschiffahrtsgerichte beauftragt sind. Art. II. Die Vertragsstaaten teilen sich durch Vermittlung des Generalsekretärs der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die zur Anwendung dieses Proto- kolls erlassen werden.
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