Einführungsgesetz zum eidgenössischen Arbeitsgesetz
Einführungsgesetz zum eidgenössischen Arbeitsgesetz vom 21. März 1966 (Stand 29. Juni 2004) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 20. April 1965
1 Kenntnis genom - men und erlässt in Ausführung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 13. März 1964 2 als Gesetz: 3
Art. 1 Ergänzende Vorschriften
1 Soweit die kantonalen Gesetze keine Regelung treffen, ist der Regierungsrat zu - ständig zum Erlass der Vorschriften, die im eidgenössischen Arbeitsgesetz 4 und in den gestützt darauf erlassenen eidgenössischen Verordnungen 5 dem Kanton vor - behalten sind. 6
2 Die Befugnis, in Ergänzung des Obligationenrechtes die Dauer der Ferien der Arbeitnehmer bis zu drei Wochen zu verlängern, 7 bleibt dem Gesetzgeber vorbe - halten. 8
1 ABl 1965, 522.
2 BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 13. März 1964, SR 822.11 .
3 nGS 4, 74. Vom Grossen Rat erlassen am 9. Februar 1966, nach unbenützter Referendums - frist rechtsgültig geworden am 21. März 1966, in Vollzug ab 1. April 1966 (Art. 4 ab 1. Juli
1966).
4 BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 13. März 1964, SR 822.11 .
5 EidgV I zum Arbeitsgesetz (Allgemeine Verordnung) vom 14. Januar 1966, SR 822.111 ; eidgV II zum BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern) vom 14. Januar 1966, SR
822.112 .
6 VV zur Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, sGS 511.11 .
7 Art. 329a Abs. 2 des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220 .
8 Art. 189 bis EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1 .
Art. 1 bis * Feiertage
1 Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Al - lerheiligen, Weihnachtstag und Stefanstag sind dem Sonntag gleichgestellt. 9
Art. 2 Vollzug
1 Der Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes 10 und der gestützt darauf erlas - senen Vorschriften 11 obliegt dem Staat.
2 Die politischen Gemeinden können zur Mitwirkung herangezogen werden. 12
Art. 3
13
Art. 4 14
Art. 5 15
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Das Gesetz über den Schutz der Arbeiterinnen und der Bediensteten der Laden- und Kundengeschäfte vom 22. Juni 1925 16 wird aufgehoben.
Art. 7 Feststellung überholter Vorschriften
1 Soweit nicht dieses Gesetz bisheriges Recht anpasst oder aufhebt, stellt der Regie - rungsrat durch Verordnung fest, welche gesetzlichen Vorschriften über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel infolge des eidgenössischen Arbeitsgesetzes 17 überholt sind und welche Vorschriften weiterhin gelten. 18
9 Art. 20a Abs. 1 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März
1964, SR 822.11 .
10 BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 13. März 1964, SR 822.11 .
11 EidgV I zum Arbeitsgesetz (Allgemeine Verordnung) vom 14. Januar 1966, SR 822.111 ; eidgV II zum BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern) vom 14. Januar 1966, SR
822.112 .
12 Art. 6 und 7 der VV zur Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, sGS 511.11 .
13 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
14 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
15 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
16 bGS 2, 450.
17 BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 13. März 1964, SR 822.11 .
18 Vgl. Art. 11 der VV zur Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, sGS 511.11 .
Art. 8 Vollzugsbeginn
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 10–120 21.03.1966 01.04.1966
Art. 1 bis eingefügt 39-88 29.06.2004 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.03.1966 01.04.1966 Erlass Grunderlass 10–120
29.06.2004 keine Angabe Art. 1 bis eingefügt 39-88
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