Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung
                            Interkantonale Vereinbarung  über Beiträge der Kantone an die Kosten des  Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und  bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung  (Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung)  Vom 7. Februar 1997  Die unterzeichnenden Kantone,  gestützt  auf  Art.  65  des  Bundesg  esetzes  vom  19.  April  1978  über  die  Berufsbildung  (BBG)   1)    und  auf  Art.  118  des  Bundesgesetzes  vom  3.  Ok-  tober  1951  über  die  Förderung  der  Landwirtschaft  und  die  Erhaltung  des  Bauernstandes (Landwir  tschaftsgesetz, LwG)   2)  ,  vereinbaren:  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Vereinbarung regelt einheitlich di  e Beiträge der Partnerkantone an  ausserkantonale  Ausbildungsstätten  für  die Kosten des Unterrichtes in der  landwirtschaftlichen   und   der   bäuerlich-hauswirtschaftlichen   Berufsbil-  dung.  Zwec  k
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  will  den  Auszubildenden,  für  die  am  Wohnortskanton  kein  Angebot  besteht,  den  Unterrichtsbesuch  an  ausserkantonalen  Schulen  sicherstel-  len.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie bezweckt ausserdem die Gleich  stellung der Schülerinnen und Schüler  der Partnerkantone.  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vereinbarung  gilt  für  den  Bere  ich  der  beruflichen  Grundausbildung  und der institutionalisierten Weiterbildung.  G  eltungsbe  r  eich  AGS 1998 S. 211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 412.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  6.  Juli  2002,  in  Kraft  seit  1.  Juli  2001  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 S. 251).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie umfasst im Beruf des Landwirts  /der Landwirtin und in den landwirt-  schaftlichen  Spezialberufen  den  Unterricht  in  den  Berufsschulen,  Land-  wirtschaftsschulen,   Technisch-landwir  tschaftlichen   Berufsmittelschulen,  Fachschulen,  Betriebsleiterschulen  und  Technikerschulen  sowie  im  Beruf  der  Bäuerin  den  Unterricht  in  den  bä  uerlich-hauswirtschaftlichen  Fach-  schulen und Betriebsleiterinnenschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  die  bäuerlich-hauswirtschaf  tliche  Grundausbildung  gilt  die  Inter-  kantonale Vereinbarung  der EDK vom 21. Februar 1991 über Beiträge der  Kantone  an  die  Kosten  des  beruflichen  Unterrichtes  (Berufsschulverein-  barung)   1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Regionale   oder   bilaterale   Abko  mmen,   Vereinbarungen   oder   Abma-  chungen gehen dieser Vereinbarung vor.  Art. 3   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Eine  Zahlungspflicht  besteht  gr  undsätzlich  nur,  wenn  am  Wohnorts-  kanton  kein  entsprechendes  Unterrich  tsangebot  besteht  oder  der  Unter-  richtsbesuch  in  einem  anderen  Sprach  raum  der  Schweiz  stattfindet.  Ziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 bleibt vorbehalten.  Zahlungs-  pflichtiger  Kanton,  Kostengutsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für den beruflichen Unterricht an Berufsschulen während der Zeit, in der  die  Schülerinnen  und  Schüler  einem  Le  hrverhältnis  unterstehen,  ist  der  Lehrortskanton zahlungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    In  allen  anderen  Fällen  ist  der  Kanton  zahlungspflichtig,  in  dem  die  Schülerin  oder  der  Schüler  zum  Zeit  punkt  des  Entscheids  über  die  Zulas-  sung zur Schule den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Schulortskanton  holt  vor  der  Au  fnahme  ausserkantonaler  Schülerin-  nen  und  Schüler  die  Kostengutsprache  des  zahlungspflichtigen  Kantons  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Der  Schulortskanton  stellt  dem  zah  lungspflichtigen  Kanton  nach  der  Hälfte  der  Ausbildungszeit  Rechnung.    Bei  Ausbildungsgängen,  welche  länger als ein Jahr dauern, wird   pro Schuljahr abgerechnet.  Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Beiträge für den Unterricht betragen pro Schülerin oder Schüler:  H  öhe der  Beiträge  a)  an landwirtschaftlichen Berufsschulen pro Schuljahr  Fr.   2'000.–  b)    an Berufsschulen der landwirtschaftlichen  Spezialberufe pro Schuljahr  Fr.   3'000.–  c)    an Landwirtschaftsschulen und bäuerlich-  hauswirtschaftlichen Fachschulen  pro Semester  Fr.   4'500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 400.510
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  6.  Juli  2002,  in  Kraft  seit  1.  Juli  2001  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 S. 251).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)    an  Technisch-landwirtschaf  tlichen Berufsmittelschulen  und Technikerschulen pro Schuljahr  Fr.   9'000.–  e)    im landwirtschaftlichen Sonderkurs  (verkürzte Zweitausbildung)  Fr.   6'000.–  f)     an den milchwirtschaftlichen Fachschulen für  die Fachschule (so genannte Fachschule I)  Fr.   6'300.–  und für die Betriebsleiterschule  (so genannte Fachschule II)  Fr.   2'700.–  g)    für kürzere Lehrgänge der Fachschulen,  der Betriebsleiterschulen und der bäuerlich-  hauswirtschaftlichen Betr  iebsleiterinnenschulen  pro Unterrichtslektion  Fr.   6.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Konferenz kantonaler Landwirtsch  aftsdirektoren (LDK) überprüft die  Beiträge,   sofern   der   Landesindex   de  r   Konsumentenpreise   sich   um   5  Indexpunkte  verändert  oder  Anpassungen  der  Beiträge  in  anderen  Schul-  geldvereinbarungen  vorgenommen  werd  en.  Als  Basis  gilt  der  Indexstand  zum  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  de  r  Vereinbarung.  Die  LDK  kann  die  Beiträge durch Mehrheits  beschluss anpassen.  Art. 5  Dieser  Vereinbarung  kann  auch  das  Fü  rstentum  Liechtenstein  beitreten.  Ihm stehen alle Rechte und Pflichten  der anderen Vereinbarungspartner zu.  Fürstentum  Liechtenstein  Art. 6  Das  Sekretariat  der  LDK  amtet  unt  er  Einbezug  der  von  der  LDK  einge-  setzten  Arbeitsgruppe  als  Geschäftsstelle  der  Vere  inbarung.  Ihr  obliegen  insbesondere folgende Aufgaben:  G  eschäftsstelle  –      Koordination  –  Information der Ve  reinbarungspartner  –  Regelung von Verfahrensfragen.  Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  allfällige  sich  aus  der  Anwendung  oder  Auslegung  dieser  Verein-  barung  ergebende  Streitigkeiten  zwisch  en  den  Partnerkantonen  wird  ein  Schiedsgericht eingesetzt.  Schieds-  gerichtsbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dieses  setzt  sich  aus  drei  Mitgliedern  zusammen,  welche  durch  die  Par-  teien bestimmt werden. Können sich die  Parteien nicht einigen, so wird das  Schiedsgericht durch den  Vorstand der LDK bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Bestimmungen  des  Konkordates  über  die  Schiedsgerichtsbarkeit   1)  vom 27. März 1969, genehmigt durch  den Bundesrat am 27. August 1969,  finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.  Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vereinbarung tritt in Kraft, we  nn ihr 18 Kantone zugestimmt haben.  Schluss-  bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Austritt  ist  mit  einer  einjäh  rigen  Kündigungsfrist  jeweils  auf  den  Beginn eines neuen Schuljahres möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Anpassung der Beiträge richtet sich nach Art. 4 Abs. 2. Die übrigen  Bestimmungen  der  Vereinbarung  können  mit  der  Mehrheit  von  zwei  Dritteln  der  unterzeichnenden  Kantone    auf  den  Beginn  des  folgenden  Schuljahres revidiert werden.  Vom Grossen Rat genehmigt am 26. Mai 1998.  Inkrafttreten: 1. September 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 279; SAR 220.300