Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes... (400.540)
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Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung

Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung (Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung) Vom 7. Februar 1997 Die unterzeichnenden Kantone, gestützt auf Art. 65 des Bundesg esetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (BBG) 1) und auf Art. 118 des Bundesgesetzes vom 3. Ok- tober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwir tschaftsgesetz, LwG) 2) , vereinbaren: Art. 1
1 Diese Vereinbarung regelt einheitlich di e Beiträge der Partnerkantone an ausserkantonale Ausbildungsstätten für die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und der bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbil- dung. Zwec k
2 Sie will den Auszubildenden, für die am Wohnortskanton kein Angebot besteht, den Unterrichtsbesuch an ausserkantonalen Schulen sicherstel- len. 3)
3 Sie bezweckt ausserdem die Gleich stellung der Schülerinnen und Schüler der Partnerkantone. Art. 2
1 Die Vereinbarung gilt für den Bere ich der beruflichen Grundausbildung und der institutionalisierten Weiterbildung. G eltungsbe r eich AGS 1998 S. 211
1) SR 412.10
2) SR 910.1
3) Fassung gemäss Änderung vom 6. Juli 2002, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AGS
2002 S. 251).
2 Sie umfasst im Beruf des Landwirts /der Landwirtin und in den landwirt- schaftlichen Spezialberufen den Unterricht in den Berufsschulen, Land- wirtschaftsschulen, Technisch-landwir tschaftlichen Berufsmittelschulen, Fachschulen, Betriebsleiterschulen und Technikerschulen sowie im Beruf der Bäuerin den Unterricht in den bä uerlich-hauswirtschaftlichen Fach- schulen und Betriebsleiterinnenschulen.
3 Für die bäuerlich-hauswirtschaf tliche Grundausbildung gilt die Inter- kantonale Vereinbarung der EDK vom 21. Februar 1991 über Beiträge der Kantone an die Kosten des beruflichen Unterrichtes (Berufsschulverein- barung) 1) .
4 Regionale oder bilaterale Abko mmen, Vereinbarungen oder Abma- chungen gehen dieser Vereinbarung vor. Art. 3 2)
1 Eine Zahlungspflicht besteht gr undsätzlich nur, wenn am Wohnorts- kanton kein entsprechendes Unterrich tsangebot besteht oder der Unter- richtsbesuch in einem anderen Sprach raum der Schweiz stattfindet. Ziffer
2 bleibt vorbehalten. Zahlungs- pflichtiger Kanton, Kostengutsprache
2 Für den beruflichen Unterricht an Berufsschulen während der Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler einem Le hrverhältnis unterstehen, ist der Lehrortskanton zahlungspflichtig.
3 In allen anderen Fällen ist der Kanton zahlungspflichtig, in dem die Schülerin oder der Schüler zum Zeit punkt des Entscheids über die Zulas- sung zur Schule den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat.
4 Der Schulortskanton holt vor der Au fnahme ausserkantonaler Schülerin- nen und Schüler die Kostengutsprache des zahlungspflichtigen Kantons ein.
5 Der Schulortskanton stellt dem zah lungspflichtigen Kanton nach der Hälfte der Ausbildungszeit Rechnung. Bei Ausbildungsgängen, welche länger als ein Jahr dauern, wird pro Schuljahr abgerechnet. Art. 4
1 Die Beiträge für den Unterricht betragen pro Schülerin oder Schüler: H öhe der Beiträge a) an landwirtschaftlichen Berufsschulen pro Schuljahr Fr. 2'000.– b) an Berufsschulen der landwirtschaftlichen Spezialberufe pro Schuljahr Fr. 3'000.– c) an Landwirtschaftsschulen und bäuerlich- hauswirtschaftlichen Fachschulen pro Semester Fr. 4'500.–
1) SAR 400.510
2) Fassung gemäss Änderung vom 6. Juli 2002, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AGS
2002 S. 251).
d) an Technisch-landwirtschaf tlichen Berufsmittelschulen und Technikerschulen pro Schuljahr Fr. 9'000.– e) im landwirtschaftlichen Sonderkurs (verkürzte Zweitausbildung) Fr. 6'000.– f) an den milchwirtschaftlichen Fachschulen für die Fachschule (so genannte Fachschule I) Fr. 6'300.– und für die Betriebsleiterschule (so genannte Fachschule II) Fr. 2'700.– g) für kürzere Lehrgänge der Fachschulen, der Betriebsleiterschulen und der bäuerlich- hauswirtschaftlichen Betr iebsleiterinnenschulen pro Unterrichtslektion Fr. 6.–
2 Die Konferenz kantonaler Landwirtsch aftsdirektoren (LDK) überprüft die Beiträge, sofern der Landesindex de r Konsumentenpreise sich um 5 Indexpunkte verändert oder Anpassungen der Beiträge in anderen Schul- geldvereinbarungen vorgenommen werd en. Als Basis gilt der Indexstand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens de r Vereinbarung. Die LDK kann die Beiträge durch Mehrheits beschluss anpassen. Art. 5 Dieser Vereinbarung kann auch das Fü rstentum Liechtenstein beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu. Fürstentum Liechtenstein Art. 6 Das Sekretariat der LDK amtet unt er Einbezug der von der LDK einge- setzten Arbeitsgruppe als Geschäftsstelle der Vere inbarung. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: G eschäftsstelle – Koordination – Information der Ve reinbarungspartner – Regelung von Verfahrensfragen. Art. 7
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Verein- barung ergebende Streitigkeiten zwisch en den Partnerkantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt. Schieds- gerichtsbarkeit
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Par- teien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der LDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit 1) vom 27. März 1969, genehmigt durch den Bundesrat am 27. August 1969, finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. Art. 8
1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, we nn ihr 18 Kantone zugestimmt haben. Schluss- bestimmungen
2 Der Austritt ist mit einer einjäh rigen Kündigungsfrist jeweils auf den Beginn eines neuen Schuljahres möglich.
3 Die Anpassung der Beiträge richtet sich nach Art. 4 Abs. 2. Die übrigen Bestimmungen der Vereinbarung können mit der Mehrheit von zwei Dritteln der unterzeichnenden Kantone auf den Beginn des folgenden Schuljahres revidiert werden. Vom Grossen Rat genehmigt am 26. Mai 1998. Inkrafttreten: 1. September 1998
1) SR 279; SAR 220.300
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