Verordnung über die forstliche Planung (920.600)
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Verordnung über die forstliche Planung

Verordnung über die forstliche Planung (VfP) Vom 13. Mai 2014 (Stand 1. September 2014) Gestützt auf Art. 36 Abs. 3 des kantonalen Waldgesetzes 1 ) von der Regierung erlassen am 13. Mai 2014
1. Waldentwicklungsplan

Art. 1 Zweck

1 Der Waldentwicklungsplan regelt die Waldbewirtschaftung überbetrieblich und flächendeckend.

Art. 2 Planungsablauf

1 Der Waldentwicklungsplan wird unter Leitung des Amtes erstellt.
2 Die Gemeinden und die Bevölkerung können bei der Planung mitwirken. Sie wer - den vor Planungsbeginn durch das Amt über die Ziele und den Ablauf der Planung informiert.

Art. 3 Planungsgrundlagen

1 Für die Planung sind insbesondere folgende Grundlagen massgebend: a) die Standortverhältnisse und der Waldzustand; b) die Eigentums- und Nutzungsverhältnisse; c) die rechtskräftig genehmigten Richt- und Nutzungsplanungen; d) die Bundesinventare und das kantonale Biotopschutzinventar; e) die genehmigten gewässerschutzrechtlichen Planungen im Bereich vorgesehe - ner forstlicher Infrastrukturanlagen.
1) BR 920.100

Art. 4 Planungsinhalt

1 Im Rahmen der Planung sind insbesondere die nachfolgenden Interessen zu berücksichtigen: a) Schutz vor Naturgefahren; b) Holzproduktion und Holzversorgung; c) Natur- und Landschaftsschutz, insbesondere Waldreservate und seltene Wald - gesellschaften; d) Erholung und Tourismus; e) Landwirtschaft; f) Wildlebensraum; g) Infrastruktur.

Art. 5 Planungsentwurf für die öffentliche Auflage

1 Der kantonale Forstdienst erarbeitet unter Einbezug der betroffenen kantonalen Amtsstellen, der Gemeinden und der Bevölkerung den Planungsentwurf für die öf - fentliche Auflage. Dieser beinhaltet: a) die langfristigen Ziele (Waldfunktionen); b) die generellen Massnahmen waldbaulicher und infrastruktureller Art; c) den Koordinationsbedarf; d) die Kontrollvorgaben; e) die verbindlichen Bestimmungen.

Art. 6 Öffentliche Auflage und Genehmigung

1 Die Publikation und öffentliche Auflage des Plans, die Mitwirkung der Bevölke - rung, die Beschlussfassung durch die Gemeinden sowie die Genehmigung des Plans durch die Regierung richten sich nach Artikel 37 Absatz 3 und Artikel 38 des kanto - nalen Waldgesetzes vom 11. Juni 2012.
2 Vorschläge und Einwendungen im Rahmen der öffentlichen Auflage sind dem Amt zuzustellen.

Art. 7 Kontrolle

1 Die Vollzugs- und Erfolgskontrolle obliegt dem Amt.

Art. 8 Überarbeitung

1 Anträge zur Überarbeitung des Waldentwicklungsplans sind an das Amt zu richten. Dieses prüft den Antrag und leitet gegebenenfalls das Verfahren zur Überarbeitung des Plans ein.
2 Geringfügige Änderungen kann das Amt vornehmen. Die betroffene Gemeinde ist vorgängig anzuhören.
2. Betriebsplan

Art. 9 Zweck

1 Der Betriebsplan regelt die Waldbewirtschaftung durch die Forstbetriebe und si - chert die Umsetzung des Waldentwicklungsplans.

Art. 10 Zuständigkeit

1 Die Betriebsplanung ist Aufgabe der Waldeigentümerinnen und der Waldeigentü - mer. Das Amt unterstützt diese bei der Erarbeitung des Plans.
2 Mehrere Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer können mit Zustimmung des Amtes einen gemeinsamen Betriebsplan erarbeiten.
3 Für Schutzwälder, welche nicht der Betriebsplanpflicht unterstellt sind, erarbeitet die Leitung des Revierforstamtes unter Mitwirkung des Amtes eine waldbauliche Planung.

Art. 11 Planungsablauf

1 Der Planungsablauf wird durch die Waldeigentümerin oder den Waldeigentümer, die Betriebsleitung und das Amt festgelegt. Dazu gehören insbesondere: a) die Festlegung der im Luftbild und im Feld oder nur im Luftbild anzuspre - chenden Waldflächen; b) die Mitwirkung der Betriebsleitung bei der Planung; c) die Erarbeitung des Kostenvoranschlags; d) die Terminplanung.
2 Das Amt ist jährlich über den Planungsfortschritt zu informieren.

Art. 12 Grundlagen

1 Grundlagen für die Betriebsplanung sind: a) der Waldentwicklungsplan; b) die Waldfläche und die Waldeinteilung in Betriebsklassen; c) die bestandesweise Ansprache des Waldzustandes und der Waldentwicklung; d) der Zustand der betrieblichen Infrastruktur; e) die Ergebnisse der Vollzugs- und Erfolgskontrolle.
2 Die weiteren Einzelheiten der Grundlagenbeschaffung regelt das Amt.

Art. 13 Erarbeitung des Plans

1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sind für die Erarbeitung des Plans zuständig und verantwortlich.
2 Die Waldzustandserhebung und die waldbauliche Planung in Schutzwäldern und Wäldern mit wichtiger Funktion für die Biodiversität müssen in der Regel durch die Leitung des Revierforstamts erfolgen.

Art. 14 Planungsinhalt

1 Der Betriebsplan beinhaltet insbesondere: a) die Analyse des Waldzustands und der Waldentwicklung; b) die waldbaulichen Erfahrungen und ertragskundlichen Kenngrössen der Vor - periode; c) die Nachhaltigkeitsbeurteilung des Amtes; d) die Betriebsziele und deren Abstimmung auf den Waldentwicklungsplan; e) die waldbauliche Planung und die Herleitung des Hiebsatzes; f) die Kontrollvorgaben.
2 Die weiteren Einzelheiten regelt das Amt.

Art. 15 Prüfung und Genehmigung

1 Der Betriebsplan ist: a) dem Amt zur Vorprüfung einzureichen; b) durch die Waldeigentümerin oder den Waldeigentümer zu beschliessen; c) durch das Amt zu genehmigen.

Art. 16 Nachhaltigkeitskontrolle

1 Die ausgeführten Massnahmen sind in der kantonalen Datenbank (LeiNa) zu erfas - sen. Das Amt bestimmt Form, Inhalt und Umfang der Datenerfassung.
2 Das Amt überprüft die Einhaltung der Nachhaltigkeitsvorgaben und hat die Waldei - gentümerinnen und Waldeigentümer rechtzeitig auf Fehlentwicklungen hinzuweisen.

Art. 17 Revision

1 Nach Ablauf des Planungszeitraums, spätestens jedoch nach zwölf Jahren oder wenn das Amt nach grossen Veränderungen eine Revision anordnet, muss der Betriebsplan überprüft werden.
2 Die Waldeigentümerin oder der Waldeigentümer entscheidet in Absprache mit dem Amt über Art und Umfang der Revision.

Art. 18 Finanzierung

1 - nungsgrundlagen unentgeltlich zur Verfügung: a) eine Bestandesausscheidung und Bestandesinterpretation auf Basis von Fer - nerkennungsdaten; b) den Waldplan mit den Eigentumsgrenzen und die für den Betriebsplan ver - bindliche Waldabgrenzung; c) eine Datenbank mit den Daten der Bestandeserhebung; d) die Zustands- und Massnahmenkarten für die wichtigsten Bestandesmerkmale.
2 Werden die Bestandesaufnahmen in einem vom Amt zugelassenen digitalen Sys - tem erfasst, erhält die Waldeigentümerin oder der Waldeigentümer eine pauschale Entschädigung von höchstens 50 Prozent der anerkannten Kosten.
3. Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Ausführungsbestimmungen betreffend forstliche Planung vom 16. April 1996 werden aufgehoben.

Art. 20 Inkrafttreten

1 Nach der Genehmigung durch den Bund bestimmt die Regierung den Zeitpunkt des Inkrafttretens
1 ) dieser Verordnung.
1) Mit RB vom 12. August 2014 auf den 1. September 2014 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
13.05.2014 01.09.2014 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 13.05.2014 01.09.2014 Erstfassung -
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