Verordnung über Reklamen
Verordnung über Reklamen Vom 29. Oktober 1996 (Stand 1. Juli 2015) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kanton Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Zweck und Geltungsbereich
§ 1 Zweck
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen über Strassenreklamen und der kantonalen Bestimmungen über den Natur- und Landschaftsschutz sowie den Denkmal- und Heimatschutz.
§ 2 Geltungsbereich
1 Reklamen im Sinne dieser Verordnung sind alle öffentlich wahrnehmbaren Kommunikationseinrichtungen und Kommunikationsmassnahmen, die direkt oder indirekt der Werbung dienen und mit denen wirtschaftliche oder nichtwirt - schaftliche Zwecke verfolgt werden.
2 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unter Vorbehalt von Absatz 3 auf dem ganzen Kantonsgebiet für Reklamen jeder Art.
3 Die Gemeinden können im Rahmen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts eigene Reklameregelungen erlassen. Soweit die Gemeinden keine Re - klameregelungen erlassen, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.
1.2 Bewilligungspflicht und Grundsätze des Bewilligungsverfahren
§ 3 Bewilligungspflicht; Zuständigkeit
1 Das Aufstellen, Anbringen, Versetzen und wesentlich Verändern von Rekla - men ist bewilligungspflichtig.
1) SGS 100 , GS 29.276 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.602
2 Bewilligungsbehörde ist der Gemeinderat.
§ 4 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
1 Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind:
a. Reklamen in Schaufenstern und bewilligten Schaukästen sowie Schau - fensterbeschriftungen;
b. unbeleuchtete Firmenanschriften, wenn sie flach an der Fassade ange - bracht werden und die zulässige Anzahl gemäss § 11 Absatz 3 dieser Verordnung nicht überschritten wird;
c. unbeleuchtete Angebotstafeln am Eingang von Detailhandelsgeschäften und Gastwirtschaftsbetrieben, wenn sie den Fussgängerverkehr nicht be - hindern;
d. unbeleuchtete Angebotstafeln an Feldrändern und bei landwirtschaftli - chen Betriebsgebäuden, mit denen Landwirtschaftsbetriebe oder Gärtne - reien während der Saison über die Möglichkeit zur Selbstbedienung und zum Kauf der selbsterzeugten Produkte orientieren;
e. 3 Fahnen pro Betrieb;
f. temporäre Reklamen einschliesslich Wahl- und Abstimmungsplakate, wenn sie die Voraussetzungen von § 14 dieser Verordnung erfüllen;
g. Plakate an bewilligten Plakatanschlagstellen.
2 Auch Reklamen, die von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, dürfen nicht gegen § 7 Absatz 1 dieser Verordnung verstossen.
§ 5 Grundsätze des Bewilligungsverfahrens
1 Die Gemeinden können für das Bewilligungsverfahren eine Gebühr erheben.
2 Dem Reklamegesuch sind beizulegen:
a. eine massstäbliche Skizze mit den Angaben über Standort, Art und Aus - gestaltung der Reklame;
b. die schriftliche Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigen - tümers.
3 Die Bewilligungsbehörde informiert die Polizei Basel-Landschaft über Bewilli - gungen für Reklamen im Bereich der öffentlichen Strassen (Strassenrekla -
4 Die Bewilligungsbehörde hört die zuständige kantonale Fachstelle für den Na - tur- und Landschaftsschutz bzw. den Denkmal- und Heimatschutz an, wenn Reklamen zu beurteilen sind, die auf zu schützende Orts-, Strassen- und Land - schaftsbilder sowie auf Kulturdenkmäler einwirken.
§ 6 Gültigkeitsdauer der Bewilligung; Widerruf
1 Die Reklamebewilligung kann befristet oder unbefristet erteilt werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.602
2 Bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse oder bei nicht ordnungsge - mässem Unterhalt der Reklame kann die Reklamebewilligung widerrufen wer - den.
2 Besondere Bestimmungen
2.1 Grundsätze für die Ausgestaltung und den Unterhalt von Reklamen
§ 7 Ausgestaltung von Reklamen
1 Reklamen dürfen die Verkehrssicherheit nicht gefährden und das Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten.
2 Reklamen können unbeweglich oder beweglich sowie unbeleuchtet, ange - leuchtet, selbstleuchtend oder projiziert sein. Vorbehalten bleiben die Bestim - mungen des Bundesrechts für Strassenreklamen.
3 Dachreklamen sind in der Industriezone und in der Gewerbezone zulässig.
§ 8 Ausnahmen von der Anwendung einzelner Reklamevorschrif -
ten
1 Die Bewilligungsbehörde kann die gesuchstellende Person oder Organisation ausnahmsweise von der Einhaltung einzelner Reklamevorschriften des kanto - nalen oder kommunalen Rechts entbinden, wenn wichtige Gründe dafür vorlie - gen und keine öffentlichen oder wesentlichen privaten Interessen dadurch be - einträchtigt werden.
2 Ausnahmen vom Verbot von Fremdreklamen ausserhalb des Siedlungsge - biets sind unzulässig.
3 Die Bewilligungsbehörde kann nach Anhören der Polizei Basel-Landschaft in - nerorts Ausnahmen vom bundesrechtlichen Verbot beweglicher oder projizie - render Strassenreklamen gestatten.
4 Bei besonderen Anlässen kann die Bewilligungsbehörde nach Anhören der Polizei Basel-Landschaft innerorts Ausnahmen vom bundesrechtlichen Verbot gestatten, wonach Strassenreklamen weder über die Fahrbahn gespannt noch in dichter Folge aufgestellt noch zur Wegweisung nach einem bestimmten Fahrziel wiederholt werden dürfen. Betrifft die Ausnahme ein Geschäftszen - trum innerorts, so ist das Anhören der Polizei Basel-Landschaft nicht erforder - lich.
§ 9 Unterhalt von Reklamen
1 Reklamen sind von der bewilligungsberechtigten Person oder Organisation ordnungsgemäss zu unterhalten. Schäden sind umgehend zu beheben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.602
2.2 Weitere Anforderungen
§ 10 Strassenreklamen
1 Die Zulässigkeit von Reklamen im Bereich der öffentlichen Strassen richtet sich nach den verkehrspolizeilichen Vorschriften des Bundesrechts sowie nach den Reklamevorschriften des kantonalen und kommunalen Rechts.
2 Für die Beurteilung der verkehrspolizeilichen Aspekte aller Strassenreklamen gelten die Bestimmungen der eidgenössischen Signalisationsverordnung (SSV)
2 ) und der darauf beruhenden Weisungen und Richtlinien.
3 Für die Beurteilung der verkehrspolizeilichen Aspekte von Reklamen an Tankstellen und Garagen ist insbesondere das Normblatt «Tankstellen» SN
640 625c der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) anzuwen - den.
§ 11 Firmenanschriften; Eigenreklamen
1 Firmenanschriften bestehen aus Firmennamen, Branchenhinweis, Firmensi - gnet; sie werden am Gebäude der Firma oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht.
2 Eigenreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Ver - anstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in ei - nem örtlichen Zusammenhang stehen.
3 Jeder Betrieb kann pro Fassade anbringen:
a. 1 Firmenanschrift und 1 Eigenreklame, oder
b. 2 Firmenanschriften, oder
c. 2 Eigenreklamen.
4 Die Bewilligungsbehörde kann zusätzliche Firmenanschriften und Eigenrekla - men bewilligen, insbesondere wenn das Gebäude eine ausserordentliche Grösse oder mehrere Kundeneingänge aufweist.
§ 12 Örtlicher Zusammenhang
1 Der örtliche Zusammenhang mit dem Standort der Reklame liegt vor, wenn die Reklame am Betriebsstandort oder in dessen unmittelbarer Nähe ange - bracht ist und das beworbene Objekt dort hergestellt, vertrieben oder erbracht
2 Der örtliche Zusammenhang ist unabhängig von den Eigentums- und Besitz - verhältnissen zu beurteilen.
2) SR 741.21 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.602
§ 13 Fremdreklamen
1 Fremdreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in keinem örtlichen Zusammenhang stehen.
2 Fremdreklamen sind zulässig:
a. in Schaufenstern und bewilligten Schaukästen;
b. an bewilligten Plakatanschlagstellen;
c. an Sportstadien flach an der Fassade und innerhalb von Sportanlagen.
3 Fremdreklamen sind ausserhalb des Siedlungsgebiets verboten.
§ 14 Temporäre Reklamen
1 Temporäre Reklamen sind zeitlich begrenzte Ankündigungen, die über be - sondere Veranstaltungen orientieren.
2 Temporäre Reklamen sind innerhalb des Siedlungsgebiets zulässig. Sie sind unbeleuchtet auszugestalten und der Name der verantwortlichen Person oder Organisation muss ersichtlich sein.
3 Wahl- und Abstimmungsplakate gelten als temporäre Eigenreklamen. Sie sind innerorts und ausserorts zulässig und unterliegen keiner zahlenmässigen Beschränkung.
3bis Für die Aushangdauer von Wahl- und Abstimmungsplakaten gilt § 105a des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG)
3 )
. *
4 Sind temporäre Reklamen nicht spätestens 1 Woche nach dem Veranstal - tungstermin vollständig entfernt, können sie von der zuständigen Gemeindebe - hörde ohne vorherige Androhung der Ersatzvornahme unverzüglich auf Kosten der verantwortlichen Person oder Organisation beseitigt werden. *
5 An öffentlichen Bauten und Anlagen ist das Anbringen von temporären Rekla - men nur zulässig, soweit die zuständige Behörde dies gestattet.
§ 15 Baureklamen
1 Baureklamen orientieren an der Baustelle über das Bauvorhaben und am Bau beteiligte Betriebe sowie über Verkauf und Vermietung des Bauobjekts.
2 Baureklamen sind unbeleuchtet und möglichst auf einer Tafel zusammenge - fasst auszugestalten.
3 Angaben über das Bauvorhaben und am Bau beteiligte Betriebe werden für die Dauer der Bauarbeiten bewilligt. Angaben über Verkauf und Vermietung des Bauobjekts können für eine zusätzliche Dauer seit Abschluss der Bauar - beiten bewilligt werden.
3) SGS 400 , GS 33.0289 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.602
§ 16 Plakatanschlagstellen
1 Plakatanschlagstellen sind Reklameeinrichtungen auf öffentlichem oder priva - tem Grund, die der wechselweisen Anbringung von Plakaten dienen.
2 Plakatanschlagstellen können an Bauten, an Umzäunungen von Bauten, An - lagen oder Baustellen sowie freistehend bewilligt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts über Strassenreklamen.
3 Plakate sind an den bewilligten Plakatanschlagstellen anzubringen.
§ 17 Informationstafeln
1 Die Gemeinde legt die Standorte für Informationstafeln fest. Diese weisen einen im öffentlichen Interesse liegenden Informationsgehalt (Ortsplan mit Strassenverzeichnis, lokal-historische Hinweise und ähnliches) auf und können zusätzliche Werbeflächen enthalten.
2.3 Strafbestimmungen; Ersatzvornahme
§ 18 Widerhandlungen
1 Stellt die Bewilligungsbehörde Widerhandlungen gegen Reklamevorschriften fest und verlangen Sicherheitsgründe nicht die sofortige Entfernung der Rekla - me, so verfügt sie unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB)
4 ) und Androhung der Ersatzvornahme die Wiederherstellung des rechtmässigen Zu - stands innert angemessener Frist.
2 Wer der Verfügung keine Folge leistet, wird gemäss Artikel 292 StGB be - straft, sofern nicht besondere Strafbestimmungen Anwendung finden.
§ 19 Ersatzvornahme
1 Werden unzulässige Reklamen trotz Verfügung der Bewilligungsbehörde nicht innert der gesetzten Frist entfernt, lässt sie die Bewilligungsbehörde auf Kosten der verantwortlichen Person oder Organisation entfernen.
3 Schlussbestimmungen
§ 20 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
2
5 ) Signale wird aufgehoben.
4) SR 311.0
5) GS 24.62, SGS 481.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.602
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
29.10.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung GS 32.602
16.06.2015 01.07.2015 § 14 Abs. 3 bis eingefügt GS 2015.039
16.06.2015 01.07.2015 § 14 Abs. 4 geändert GS 2015.039 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.602
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 29.10.1996 01.01.1997 Erstfassung GS 32.602
§ 14 Abs. 3 bis 16.06.2015 01.07.2015 eingefügt GS 2015.039
§ 14 Abs. 4 16.06.2015 01.07.2015 geändert GS 2015.039
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.602
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