Dekret zum kantonalen Wiederankurbelungsplan zur Bewältigung der Gesundheits- und Wirtschaftskrise infolge des Coronavirus im Kanton Freiburg
Dekret zum kantonalen Wiederankurbelungsplan zur Bewältigung der Gesundheits- und Wirtschaftskrise infolge des Coronavirus im Kanton Freiburg vom 13.10.2020 (Fassung in Kraft getreten am 24.11.2020) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 45 und 46 der Verfassung des Kantons Freiburg vom
16. Mai 2004 (KV); gestützt auf das Gesetz vom 3. Oktober 1996 über die Wirtschaftsförderung (WFG); gestützt auf das Gesetz vom 13. Dezember 2007 über die Berufsbildung (BBiG); gestützt auf das Gesetz vom 14. Februar 2008 über die Stipendien und Studi - endarlehen (StiG); gestützt auf das Energiegesetz vom 9. Juni 2000 (EnGe); gestützt auf das Gesetz vom 13. Oktober 2005 über den Tourismus (TG); gestützt auf das Verkehrsgesetz vom 20. September 1994 (VG); gestützt auf das Strassengesetz vom 15. Dezember 1967 (StrG); gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 2006 (LandwG); gestützt auf das Gesetz vom 30. Mai 1990 über die Bodenverbesserungen (BVG); gestützt auf das Gesetz vom 24. Mai 1991 über die kulturellen Angelegenhei - ten (KAG); gestützt auf das Sportgesetz vom 16. Juni 2010 (SportG); gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG); gestützt auf das Gesetz vom 25. November 1994 über den Finanzhaushalt des Staates (FHG); nach Einsicht in die Botschaft 2020-DEE-14 des Staatsrats vom 1. September
2020; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Wiederankurbelungsfonds und allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1 Ein Wiederankurbelungsfonds wird errichtet und mit 50'000'000 Franken ausgestattet.
2 Der Fonds dient der Finanzierung der im Rahmen dieses Dekrets beschrie - benen Massnahmen.
3 Er wird geäufnet durch:
a) die Auflösung der Reserve für die Schwankungen in Verbindung mit dem Ressourcenausgleich (NFA) in der Höhe von 40'000'000 Franken;
b) die Auflösung des 2009 errichteten Fonds zur Stützung der Wirtschaft in der Höhe von 8'777'320 Franken;
c) eine Entnahme von 1'222'680 Franken aus dem nicht gebundenen Ver - mögen des Staats.
4 Ausgaben, welche die Verfügbarkeiten des Wiederankurbelungsfonds über - steigen, werden über den ordentlichen Staatsvoranschlag finanziert.
Art. 2
1 Die nach dem vorliegenden Dekret eröffneten Kredite werden Ende 2022 respektive Ende des Schuljahres 2022/23 für die betreffenden Massnahmen aufgelöst, soweit sie nicht ausgeschöpft wurden.
2 Gebundene Ausgaben
Art. 3
1 Bei der Finanzverwaltung des Kantons werden Verpflichtungskredite von insgesamt 38'130'000 Franken für die Finanzierung des Plans zur Wiederan - kurbelung der Wirtschaft eröffnet. Diese Kredite sind gebundene Ausgaben im Sinne des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates.
2 Ein Teil der Kredite wird in Ergänzung zu den vom Grossen Rat beschlos - senen Staatsvoranschlägen bewilligt.
3 Die Kredite werden wie folgt gewährt: Kostenstelle Kredit in Franken Zweck
3565/5620.022 3565/5670.022 5'000'000 Massnahme zur erweiter - ten Finanzierung des Ge - bäudeprogramms gemäss Energiegesetz
Kostenstelle Kredit in Franken Zweck
3850/3144.000 3850/5040.000
3850/5040.002
1'850'000 Massnahme für Bau, Sa - nierung und Unterhalt von Gebäuden
3440/5040.000 3805/3010.118 2'220'000 Massnahme zur Vergabe von Aufträgen (namentlich BHU) für die Vorverle - gung von Investitionspro - jekten und die beschleu - nigte Bearbeitung der Ortspläne
3808/5640.009 5'860'000 Finanzielle Unterstützung für den Umbau verschiede - ner Busbahnhöfe gemäss Verkehrsgesetz
3815/5010.004 3808/3130.000 1'000'000 Beschleunigung des Baus von Veloinfrastrukturen gemäss Strassengesetz
3505/3130.000 3440/3636.108 800'000 Massnahme für den Wett - bewerb Agri&Co Challen - ge II und digitale Techno - logien in der Milchwirt - schaft gemäss Gesetz über die Wirtschaftsförderung und Landwirtschaftsgesetz
3505/3636.017 500'000 Massnahme zum Coaching mit Schwerpunkt auf Ge - schäftsinnovation gemäss Gesetz über die Wirtschaftsförderung
3200/3637.202 1'600'000 Massnahme zur vorüber - gehenden Aufhebung der Obergrenzen von Stipendi - en für die berufliche Um - schulung gemäss Gesetz über die Stipendien und Studiendarlehen
Kostenstelle Kredit in Franken Zweck
3225/3636.120 200'000 Massnahme zur Vergabe zusätzlicher Mittel für die Laufbahnberatung und berufliche Neuorientierung für Erwachsene
3225/3130.000 200'000 Massnahme zur verstärk - ten Unterstützung von Ju - gendlichen auf der Suche nach einer Lehrstelle
3800/3130.000 3425/3130.000 450'000 Massnahme zur Unterstüt - zung von Projekten im Be - reich der Kreislaufwirt - schaft und der verantwor - tungsvollen und lokalen Wirtschaft gemäss Land - wirtschaftsgesetz
3425/5660.002 3'000'000 Massnahme zur finanziel - len Unterstützung des re - gionalen Förderprogramms Seeland (RFS) gemäss Landwirtschaftsgesetz und Gesetz über die Bodenver - besserungen
Kostenstelle Kredit in Franken Zweck
3500/3636.004 6'000'000 Massnahme zur Unterstüt - zung der Wiederaufnahme von touristischen Veran - staltungen nach dem Ge - setz über den Tourismus, wovon bis zum 31. De - zember 2020 ein Betrag von 2'000'000 Franken zur Finanzierung eines Bei - trags von 10 % an den Kauf von Konsumgut - scheinen auf der Plattform zur Unterstützung von Freiburger Geschäften «kariyon.ch» und ein Be - trag von 3'000'000 Fran - ken für Bars, Diskotheken und Restaurants eingesetzt werden
3500/3636.004 450'000 Massnahme zur Unterstüt - zung des Baus eines offizi - ellen kantonalen Moun - tainbike-Netzes gemäss Gesetz über den Touris - mus
3265/3636.118 4'400'000 Massnahme zur Unterstüt - zung der Wiederbelebung von Aktivitäten im Kultur - bereich gemäss Gesetz über die kulturellen Ange - legenheiten
3292/3632.009 4'400'000 Massnahme zur Unterstüt - zung des Sportbereichs ge - mäss Sportgesetz
3800/3130.000 200'000 Massnahme zur Unterstüt - zung von Projekten zur Steigerung der Energieef - fizienz in der Landwirt - schaft gemäss Landwirt - schaftsgesetz
3 Neue Ausgaben
3.1 Sanierung und Unterhalt von historischen Gebäuden
Art. 4
1 Der Staat gewährt eine Finanzhilfe für die Sanierungs- und Unterhaltsarbei - ten an den historischen Gebäuden am Standort des Klosters Altenryf.
Art. 5
1 Die Finanzhilfe beschränkt sich auf Projekte mit planmässigem Baubeginn vor dem 31. Dezember 2022.
Art. 6
1 Die Finanzhilfe für die Sanierung und den Unterhalt dieser historischen Ge - bäude beläuft sich insgesamt auf höchstens 6'000'000 Franken, die dem Fonds entnommen werden.
2 Der Staatsrat regelt die Modalitäten für die Gewährung dieser Finanzhilfe auf dem Verordnungsweg.
3.2 Gutscheine für Forschung und Entwicklung (F&E)
Art. 7
1 Unternehmen, die im Jahr 2020 während mindestens drei Monaten Leistun - gen der Arbeitslosenversicherung in Form von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) erhalten haben, können einen Forschungs- und Entwicklungsgut - schein beantragen.
Art. 8
1 Dieser Gutschein kann Unternehmen gewährt werden, die
a) in der Industrie tätig sind;
b) über Personal verfügen, das in der Forschung und Entwicklung tätig ist;
c) deren Forschungs- und Entwicklungstätigkeit im Kanton Freiburg ange - siedelt ist.
Art. 9
1 Der Forschungs- und Entwicklungs-Gutschein deckt für eine bestimmte Zeit höchstens 80 % des Lohns von bis zu 5 Angestellten, die in der Forschungs- und Entwicklungsabteilung des Unternehmens tätig sind.
2 Der Gutschein beträgt höchstens 200'000 Franken pro Unternehmen.
Art. 10
1 Zur Finanzierung der Gutscheine wird bis am 31. Dezember 2022 ein Be - trag von höchstens 4'000'000 Franken bereitgestellt, der dem Fonds entnom - men wird.
Art. 11
1 Der Staatsrat regelt die Bedingungen und das Verfahren für die Gewährung dieser Gutscheine.
3.3 Gutscheine für Digitalisierung und Automatisierung
Art. 12
1 Unternehmen, die im Jahr 2020 während mindestens drei Monaten Leistun - gen der Arbeitslosenversicherung in Form von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) erhalten haben, können einen Gutschein für Digitalisierung und Auto - matisierung beantragen.
Art. 13
1 Dieser Gutschein kann Unternehmen gewährt werden, die
a) in der Industrie, im Handel oder im Handwerksbereich tätig sind;
b) deren Digitalisierungs- oder Automatisierungsvorhaben im Kanton Freiburg angesiedelt ist.
Art. 14
1 Der Gutschein für Digitalisierung und Automatisierung deckt höchstens
25 % der Projektkosten.
2 Der Gutschein beträgt höchstens 150'000 Franken pro Unternehmen.
Art. 15
1 Zur Finanzierung der Gutscheine wird bis am 31. Dezember 2022 ein Be - trag von höchstens 2'400'000 Franken bereitgestellt, der dem Fonds entnom - men wird.
Art. 16
1 Der Staatsrat regelt die Bedingungen und das Verfahren für die Gewährung dieser Gutscheine.
3.4 «Covid Service Pack» / Innovationsförderung
Art. 17
1 Unternehmen, die im Jahr 2020 während mindestens drei Monaten Leistun - gen der Arbeitslosenversicherung in Form von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) erhalten haben, können einen «Covid Service Pack»-Gutschein bean - tragen.
Art. 18
1 Der Gutschein kann Unternehmen gewährt werden, die ihren Sitz im Kanton Freiburg haben.
Art. 19
1 Der «Covid Service Pack»-Gutschein ermöglicht es einem Unternehmen, bei der Hochschule für Technik und Architektur Freiburg (HTA-FR) For - schungs- und Entwicklungsdienstleistungen für einen Betrag von
20'000 Franken pro Unternehmen zu beziehen.
2 Das Unternehmen beteiligt sich am Projekt mit 20 % in Form von Eigen - leistungen und mit dem folgenden Prozentsatz in Form von finanziellen Mit - teln:
a) 5 % bei Unternehmen mit weniger als 20 Angestellten;
b) 10 % bei Unternehmen mit 20 bis 50 Angestellten;
c) 15 % bei Unternehmen mit 50 bis 100 Angestellten;
d) 20 % bei Unternehmen mit mehr als 100 Angestellten.
Art. 20
1 Zur Finanzierung der Gutscheine wird bis am 31. Dezember 2022 ein Be - trag von höchstens 300'000 Franken bereitgestellt, der dem Fonds entnom - men wird.
Art. 21
1 Der Staatsrat regelt die Bedingungen und das Verfahren für die Gewährung dieser Gutscheine.
3.5 Beitrag an den Lohn von Lernenden im 1. Lehrjahr
Art. 22
1 Unternehmen, die auf den Schuljahresbeginn 2020/21, 2021/22 oder
2022/23 eine lernende Person im ersten Lehrjahr einstellen, können eine Fi - nanzhilfe in Form eines 1000-Franken-Gutscheins als Beitrag an den Lohn beantragen.
Art. 23
1 Der Gutschein kann Unternehmen gewährt werden, die ihren Sitz im Kanton Freiburg haben.
Art. 24
1 Der Gutschein ist für jede lernende Person bestimmt, die das Unternehmen im ersten Lehrjahr anstellt, und kann nur für eines der erwähnten Schuljahre beantragt werden.
2 Zur Finanzierung der Gutscheine wird bis Ende Schuljahr 2022/23 ein Be - trag von höchstens 5'000'000 Franken bereitgestellt, der dem Fonds entnom - men wird.
Art. 25
1 Der Staatsrat regelt die Bedingungen und das Verfahren für die Gewährung dieser Gutscheine.
3.6 Konsumgutscheine für Begünstigte von Verbilligungen der Krankenkassenprämien
Art. 26
1 Familienhaushalte mit mindestens einem Erwachsenen und einem Kind, die eine Verbilligung der Krankenkassenprämien erhalten und im Kanton Frei - burg wohnen, können einen Konsumgutschein in der folgenden Höhe erhal - ten:
a) 150 Franken pro erwachsene Person;
b) 100 Franken pro Kind.
Art. 27
1 Diese Gutscheine können bis am 31. März 2021 auf der Plattform zur Un - terstützung von Freiburger Geschäften «kariyon.ch» eingelöst werden, die im Rahmen der Sofortmassnahmen des Staatsrats zur Abfederung der Coronavi - rus-Krise entwickelt wurde.
2 Zur Finanzierung der Gutscheine wird bis am 31. Dezember 2021 ein Be - trag von höchstens 6'000'000 Franken bereitgestellt, der dem Fonds entnom - men wird.
Art. 28
1 Der Staatsrat regelt die Bedingungen und das Verfahren für die Gewährung dieser Gutscheine.
3.7 Prämie für die Verwendung von Holz aus dem Kanton Freiburg
Art. 29
1 Unternehmen, die bei ihren Bauvorhaben Freiburger Holz als Baumaterial verwenden, können eine Finanzhilfe von höchstens 10 % der Kosten dieses Holzes beantragen.
Art. 30
1 Diese Finanzhilfe beschränkt sich auf Bauvorhaben, die in den Jahren 2020 bis 2022 geplant und durchgeführt werden.
Art. 31
1 Im Rahmen ihres Beitragsgesuchs erbringen die betreffenden Unternehmen folgende Nachweise:
a) die Freiburger Herkunft des verwendeten Bauholzes;
b) die Menge dieses Holzes;
c) der Preis, der mit dem Holzlieferanten vereinbart wurde.
Art. 32
1 Zur Finanzierung der Finanzhilfe wird bis am 31. Dezember 2022 ein Be - trag von höchstens 500'000 Franken bereitgestellt, der dem Fonds entnom - men wird.
Art. 33
1 Der Staatsrat regelt die Bedingungen und das Verfahren für die Gewährung dieser Finanzhilfe.
3.8 Unterstützung von Ausstellungszentren
Art. 34
1 Die kantonalen Ausstellungszentren, das heisst Forum Fribourg und Espace Gruyère, können im Rahmen des Plans zur Wiederankurbelung der Wirtschaft eine einmalige Finanzhilfe beantragen. Diese Finanzhilfe beläuft sich auf:
a) 500'000 Franken für Forum Fribourg;
b) 500'000 Franken für Espace Gruyère.
Art. 35
1 Im Rahmen ihres Beitragsgesuchs bestätigen die Gesuchsteller, dass sie die Finanzhilfe für Massnahmen zur Wiederbelebung von Veranstaltungen und Events verwenden, soweit die gesundheitliche Lage deren Durchführung er - laubt.
3.9 Allgemeine Bestimmungen zu den neuen Ausgaben (Art. 4–35)
Art. 36
1 Bei der Finanzverwaltung des Kantons werden Verpflichtungskredite von insgesamt 25'200'000 Franken für die Finanzierung des Plans zur Wiederan - kurbelung der Wirtschaft eröffnet. Diese Kredite sind neue Ausgaben im Sin - ne des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates.
2 Ein Teil der Kredite wird in Ergänzung zu den vom Grossen Rat beschlos - senen Staatsvoranschlägen bewilligt.
3 Die Kredite werden wie folgt gewährt: Kostenstelle Kredit in Franken Zweck
3850/3144.004 6'000'000 Massnahme für die Sanierung und den Unter - halt von historischen Gebäuden am Standort des Klosters Altenryf
3505/noch offen 4'000'000 Massnahme zur Vergabe von Gutscheinen für Forschung und Entwicklung (F&E)
3505/noch offen 2'400'000 Massnahme zur Vergabe von Gutscheinen für Digitalisierung und Automatisierung
3505/noch offen 300'000 Massnahme «Covid Service Pack» / Innovati - onsförderung
3542/3637.100 5'000'000 Massnahme für einen Beitrag an den Lohn von Lernenden im 1. Lehrjahr
Kostenstelle Kredit in Franken Zweck noch offen 6'000'000 Massnahme für Konsumgutscheine für Be - günstigte von Verbilligungen der Krankenkas - senprämien
3445/3637.100 500'000 Massnahme für eine Prämie für die Verwen - dung von Holz aus dem Kanton Freiburg
3500/3636.000 1'000'000 Massnahme zur Unterstützung von Aus - stellungszentren
4 Geltungsdauer
Art. 37
1 Dieses Dekret gilt bis 31. Dezember 2022.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
13.10.2020 Erlass Grunderlass 24.11.2020 2020_130 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 13.10.2020 24.11.2020 2020_130
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