Verordnung über die Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann
Verordnung über die Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann Vom 16. Mai 2000 (Stand 1. Juli 2000) Der Regierungsrat, gestützt auf § 19 des Einführungsgesetzes vom 27. No - vember 1997
1 ) zum Gleichstellungsgesetz (EG GlG), beschliesst:
§ 1 Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann
1 Für die Verwirklichung der Gleichstellung von Frau und Mann gemäss § 8 der Kantonsverfassung
2 ) und Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung
3 ) wird eine Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann (kurz: Fachstelle) geschaffen.
2 Die Fachstelle ist der Finanz- und Kirchendirektion unterstellt.
§ 2 Aufgaben
1 Die Fachstelle fördert die Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebens - bereichen und setzt sich für die Beseitigung jeglicher Form direkter und indirek - ter Diskriminierung ein.
2 Sie hat namentlich folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft kantonale Erlasse und Massnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit § 8 der Kantonsverfassung
4 ) , mit Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfas - sung
5 ) , mit dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
6 ) sowie mit dem Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz
7 ) ;
b. sie berät Private und Behörden in Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann;
c. sie bekämpft alle Formen von Gewalt gegen Frauen;
d. sie entwickelt zusammen mit den interessierten Kreisen Programme und Massnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann;
e. sie gibt Empfehlungen ab, erstellt und holt Gutachten und Studien ein;
f. sie unterhält eine Dokumentationsstelle;
g. sie leistet entsprechende Öffentlichkeitsarbeit.
3 Sie arbeitet mit den kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Einrich - tungen und Organisationen zusammen, die sinngemässe Aufgaben wahrneh - men.
1) GS 33.91, SGS 108
2) GS 29.276, SGS 100
3) SR 101
4) GS 29.276, SGS 100
5) SR 101
6) SR 151
7) GS 33.91, SGS 108 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1240
4 Sie ist Anlaufstelle für Fragen und Beschwerden aus der Öffentlichkeit, die Gleichstellungsfragen betreffen.
5 Sie entwickelt zusammen mit dem Personalamt Massnahmen, die die Stel - lung der Frau innerhalb der kantonalen Verwaltung auf allen Ebenen und Stu - fen fördert. In Anstellungsfragen kann die Fachstelle unter Wahrung des Per - sönlichkeitsschutzes Einblick in die Unterlagen nehmen.
6 Die Fachstelle berichtet regelmässig über ihre Tätigkeit.
§ 3 Beziehungen zu anderen Verwaltungsstellen
1 Die Fachstelle kann mit allen Behörden und Amtsstellen des Kantons direkt verkehren und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte verlan - gen.
2 Zur Bearbeitung von Geschäften, die Gleichstellungs- und Frauenfragen betreffen, wird die Fachstelle von Beginn an beigezogen.
3 Die Fachstelle wird in das verwaltungsinterne Mitberichtsverfahren einbezo - gen.
§ 4 Beziehungen zur Kommission für Gleichstellung von Frau und
Mann
1 Die Leitung der Fachstelle hat von Amtes wegen Einsitz in der Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann.
2 Die Fachstelle stellt das Sekretariat der Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann.
§ 5 Budget
1 Die Fachstelle verfügt über ein Budget.
§ 6 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 22. November 1988
8 ) über das Büro für Gleichstellung von Frau und Mann wird aufgehoben.
§ 7 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.
8) GS 29.748, SGS 142.53 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1240
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.05.2000 01.07.2000 Erlass Erstfassung GS 33.1240 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1240
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 16.05.2000 01.07.2000 Erstfassung GS 33.1240 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1240
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