Kantonsratsbeschluss über die Förderbeiträge an die Vereinigung der Gemeinden Gommis... (151.303)
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Kantonsratsbeschluss über die Förderbeiträge an die Vereinigung der Gemeinden Gommiswald, Ernetschwil und Rieden

Kantonsratsbeschluss über die Förderbeiträge an die Vereinigung der Gemeinden Gommiswald, Ernetschwil und Rieden vom 28. Juni 2011 (Stand 28. Juni 2011) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 28. September 2010 1 Kenntnis genom - men und erlässt gestützt auf Art. 17 ff. des Gemeindevereinigungsgesetzes vom 17. April 2007 2 als Beschluss: 3 Ziff. 1
1 Der Kanton St.Gallen leistet an die Vereinigung der Gemeinden Gommiswald, Ernetschwil und Rieden Förderbeiträge im Gesamtbetrag von höchstens Fr. 7 840 200.–. Ziff. 2
1 Zulasten der Verwaltungsrechnung 2011 wird folgender Nachtragskredit gewährt: 3150.360 Amt für Gemeinden / Staatsbeiträge Fr. 7 840 200.–.
2 Zur Deckung des Kredits erfolgt eine Entnahme von höchstens Fr. 7 840 200.– aus dem besonderen Eigenkapital (zugunsten Konto 5509.488 «Verschiedene Auf - wendungen und Erträge / Entnahme aus Eigenkapital» im Finanzdepartement). Ziff. 3
1 Die Auszahlung der Förderbeiträge erfolgt: a) mittels einmaliger Auszahlung des Entschuldungsbeitrags nach Annahme des vorliegenden Beschlusses (Fr. 1 167 800.– an die Gemeinde Ernetschwil);
1 ABl 2010, 3262 ff.
2 sGS 151.3 .
3 Vom Kantonsrat erlassen am 27. April 2011; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 28. Juni 2011; in Vollzug ab 28. Juni 2011.
b) mittels einmaliger Auszahlung des Startbeitrags zum Zeitpunkt der Gründung der vereinigten Gemeinde (Fr. 4 307 400.– an die vereinigte Gemeinde); c) mittels Auszahlung nach Massgabe der tatsächlichen Aufwendungen und nach Prüfung durch das Amt für Gemeinden mit der Schlussrechnung der je - weiligen Vorhaben für die Beiträge an vereinigungsbedingten Mehraufwand (höchstens Fr. 2 365 000.– an die vereinigte Gemeinde). Ziff. 4
1 Dieser Erlass steht unter der Voraussetzung, dass die politischen Gemeinden Gommiswald, Ernetschwil und Rieden ihre Vereinigung und die Primarschulge - meinden Gommiswald, Ernetschwil und Rieden sowie die Oberstufenschulge - meinde Gommiswald-Ernetschwil-Rieden die Inkorporation in die vereinigte Gemeinde beschliessen. Ziff. 5
1 Dieser Erlass untersteht dem fakultativen Finanzreferendum. 4
4 Art. 7 Abs. 1 RIG, sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 46–86 28.06.2011 28.06.2011 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.06.2011 28.06.2011 Erlass Grunderlass 46–86
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