Verordnung zum Vollzug des Energiegesetzes des Kantons Aargau (EnergieG) und des Ene... (773.111)
CH - AG

Verordnung zum Vollzug des Energiegesetzes des Kantons Aargau (EnergieG) und des Energiegesetzes des Bundes (EnG)

Verordnung zum Vollzug des Energiegesetzes des Kantons Aargau (EnergieG) und des Energiegesetzes des Bundes (EnG) (Energievollzugsverordnung) Vom 5. Januar 2000 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 50 Abs. 2 des Geset zes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 1 ) , § 24 Abs. 3 des Energiegesetzes des Kantons Aargau (EnergieG) vom 9. März 1993 2 ) und § 2 Abs. 1 des Dekrets über die durch de n Staat zu beziehenden Gebühren vom

23. November 1977

3 ) , beschliesst:

§ 1 Zuständigkeit der Gemeinde

1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, vollzieht der Gemeinderat diejenigen Vorschriften des Ener giegesetzes (EnG) vom 26. Juni 1998 4 ) und der Energieverordnung (EnV) vom 7. Dezember 1998 5 ) des Bundes, deren Vollzug den Kantonen übertragen ist.
2 Der Gemeinderat ist namentlich zustän dig für den Vollzug der Vorschriften betreffend: a) Verbrauchsabhängige Heiz- und Warm wasserkostenabrechnung in Neubauten (§ 8 Abs. 1 EnergieG); b) Elektrizitätserzeugungsanlagen, welche mit fossilen Brennstoffen betrieben werden (Art. 6 EnG).
1) SAR 271.200
2) SAR 773.100
3) SAR 661.110
4) SR 730.0
5) SR 730.01

§ 2 Zuständigkeit des Departemen ts Bau, Verkehr und Umwelt

1 )
1 Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt besorgt die Instruktion und Information der Gemeinden und der Ö ffentlichkeit und erlässt die notwendigen Weisungen und Richtlinien für eine einheitliche Rechtsanwendung. 2 )
2 Es beurteilt Gesuche um Ausnahmen von der Verpflichtung, Gebäude mit den nötigen Geräten für die verbra uchsabhängige Heiz- und Warm- wasserkostenabrechnung auszurüsten (§ 8 EnergieG).
3 Es entscheidet über die Anschlussbedingungen für dezentral erzeugte Energie von unabhängigen Produzenten, wenn keine Einigung erzielt werden kann (§ 9 EnergieG, Art. 7 Abs. 4 und 6 EnG).
4 Es reicht Gesuche um Globalbeiträge (A rt. 19 Abs. 2 EnV) beim Bundesamt ein und nimmt zu dessen Hande n Stellung zu Gesuchen um objektgebundene Finanzhilfen (Art. 19 Abs. 3 EnV).
5 Es erstattet dem Bundesamt jährlich Bericht über die Verwendung der vom Bund zur Verfügung gestellten Globalbeiträge (Art. 15 Abs. 4 EnG).
6 Es koordiniert die Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben nach dem Energiegesetz des Bundes betraut sind (Art. 13 Abs. 1 und 2 EnV) und informiert das Bundesamt regelmä ssig über die Vollzugsmassnahmen und Auswirkungen (Art. 19 Abs. 2 EnG, Art. 26 Abs. 3 EnV).

§ 3 Rechtsschutz

1 Gegen Verfügungen des Ge meinderats in Anwendung energierechtlicher Vorschriften kann innert 30 Tagen seit Zu stellung beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt Beschwerde geführt werden. Be ruht die Verfügung auf verbindlichen Weisungen oder Teilverfügungen eines kant onalen Departements, entscheidet der Regierungsrat über die Beschwerde. 3 )
1bis Der Entscheid gemäss Absatz 1 ist an das Verwaltungsgericht weiterziehbar.
4 )
2 Ergeht die energierechtliche Verfügung im Rahmen eines Baubewilli- gungsverfahrens, gilt für das Beschwerdeverfahren die kantonale Gesetzgebung über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen.
1) Fassung gemäss Ziff. 93 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom

10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 437).

2) Fassung gemäss Ziff. 93 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom

10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 437).

3) Fassung gemäss Ziff. 39. der Verordnung über die Anpassung der kantonalen Verordnungen an das Verwaltungsrechtspflegege setz vom 21. Mai 2008, in Kraft seit

1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 469).

4) Eingefügt durch Ziff. 39. der Vero rdnung über die Anpassung der kantonalen Verordnungen an das Verwaltungsrechtspflegege setz vom 21. Mai 2008, in Kraft seit

1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 469).

§ 4

1 ) Verwaltungsgebühren
1 Für die Prüfung, ob eine nach den ener gierechtlichen Bestimmungen vorgesehene Bewilligung erteilt werden kann, erhebt da s Departement Bau, Verkehr und Umwelt Gebühren. Diese betragen, je nach Aufwand, zwischen Fr. 100.– und Fr. 5'000.–.

§ 5 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung zum Vollzug von Energiegesetz und Energienutzungsbeschluss (Energievollzugsverordnung) vom 21. Juni 1995 2 ) wird aufgehoben.

§ 6 Publikation und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessamml ung zu publizieren. Sie tritt am 1. März
2000 in Kraft. Aarau, 5. Januar 2000 Regierungsrat Aargau Landammann P FISTERER Staatsschreiber P FIRTER
1) Fassung gemäss Ziff. 93 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom

10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 437).

2) AGS 1995 S. 107
Markierungen
Leseansicht