Reglement für die Benützung des Naturbads der Gemeinde Riehen
Naturbadreglement Reglement für die Benützung des Naturbads der Gemeinde Riehen (Naturbadreglement) Vom 18. Februar 2014 (Stand 7. Juni 2020) Der Gemeinderat Riehen erlässt gestützt auf § 24 Abs. 3 lit. e Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 2002
1 ) für das Naturbad der Gemeinde Riehen nachstehendes Reglement: I. Allgemeinde Bestimmungen
§ 1 Grundsatz
1 Die Gemeinde Riehen betreibt ein Schwimmbad mit vollbiologischer Wasseraufbereitung (Natur - bad).
2 Es steht der Bevölkerung und den Schulen nach Massgabe dieses Reglements zur Verfügung. II. Benützung
§ 2 Betriebs- und Öffnungszeiten
1 Die Leitung der zuständigen Verwaltungsabteilung legt gestützt auf das vom Gemeinderat genehmig - te Betriebskonzept die Betriebs- und Öffnungszeiten fest.
2 Die Betriebsleitung kann aufgrund der Wetterverhältnisse oder bei besonderen Anlässen und Vor - kommnissen sowie für Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten die Öffnungszeiten einschränken bzw. verlängern oder den Betrieb einstellen, den Zutritt zu einzelnen Bereichen des Naturbads vorübergehend einschränken.
§ 3 Haus- und Badeordnung
1 Die Leitung der zuständigen Verwaltungsabteilung erlässt die Haus- und Badeordnung.
2 Die Mitarbeitenden des Naturbads üben die Zutrittskontrollen im Naturbad aus, sorgen für einen ge - ordneten Badebetrieb und können die hierzu notwendigen Anweisungen erteilen. III. Gebühren
§ 4 Gebühren
1 Der Gemeinderat legt die Gebühren für die Benützung des Naturbads und dessen Einrichtungen in ei -
1 Besuche des Naturbads im Klassenverband sind für die öffentlichen Schulen des Kantons Basel-Stadt kostenlos.
§ 6 Preise für Mietobjekte
1 Die Leitung der zuständigen Verwaltungsabteilung legt die Preise für Mietobjekte wie Sonnenschir - me, Liegestühle usw. fest.
1) RiE 110.110 .
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Naturbadreglement IV. Weitere Bestimmungen
§ 7 Verstösse gegen die Haus- und Badeordnung
1 Die Betriebsleitung ist befugt, Personen zu verwarnen oder aus dem Naturbad wegzuweisen, die ge - gen die Haus- und Badeordnung oder gegen Weisungen des Aufsichtspersonals verstossen.
2 Die vorgesetzte Stelle der Betriebsleitung kann ein zeitlich begrenztes Zutrittsverbot aussprechen. Sie entscheidet bei Inhaberinnen oder Inhabern von Saisonabonnementen, wie lange das Zutrittsverbot gilt.
3 Die Leitung der zuständigen Verwaltungsabteilung kann ein definitives Zutrittsverbot erlassen.
4 Bei Zutrittsverboten wird der Eintrittspreis nicht zurück erstattet.
§ 8 Kontrollen
1 Die Betriebsleitung kann bei Verdacht auf Verstösse gegen die Haus- und Badeordnung oder auf strafbare Handlungen mitgebrachte Gepäckstücke kontrollieren, insbesondere auf alkoholische Ge - tränke, Betäubungsmittel oder Drogen.
§ 9 Rekurs
1 Gegen definitive Zutrittsverbote kann beim Gemeinderat innert 10 Tagen ein begründeter Rekurs ein - gereicht werden.
2 Der Gemeinderat entscheidet endgültig. Schlussbestimmung Dieses Reglement wird publiziert; es wird sofot wirksam.
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2) Wirksam seit 23. 3. 2014.
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Naturbadreglement Anhang Anhang: Gebührentarif Naturbad Riehen
1. Einzeleintritte
a) Kinder und Jugendliche (6 bis 16 Jahre) CHF 2.50 b) Schülerinnen und Schüler, Lehrlinge und Studierende (bis 25 Jahre) CHF 4.00 c) Erwachsene (ab 16 Jahren) CHF 6.00
2. Einzeleintritte für die letzte Stunde
a) Kinder und Jugendliche (6 bis 16 Jahre) CHF 2.00 b) Schülerinnen und Schüler, Lehrlinge und Studierende (bis 25 Jahre) CHF 2.00 c) Erwachsene (ab 16 Jahren) CHF 3.00
3. 10er-Abonnemente
a) Kinder und Jugendliche (6 bis 16 Jahre) CHF 20.00 b) Schülerinnen und Schüler, Lehrlinge und Studierende (bis 25 Jahre) CHF 32.00 c) Erwachsene (ab 16 Jahren) CHF 54.00
4. Saisonabonnemente
a) Kinder und Jugendliche (6 bis 16 Jahre) CHF 40.00 b) Schülerinnen und Schüler, Lehrlinge und Studierende (bis 25 Jahre) CHF 55.00 c) Erwachsene (ab 16 Jahren) CHF 90.00
5. Saisonabonnemente für die in Riehen wohnhafte Bevölkerung
a) Kinder und Jugendliche (6 bis 16 Jahre) CHF 20.00 b) Schülerinnen und Schüler, Lehrlinge und Studierende (bis 25 Jahre) CHF 35.00 c) Erwachsene (ab 16 Jahren) CHF 70.00
6. Weitere Vergünstigungen
Die Leitung der zuständigen Verwaltungsleitung kann weitere Vergünstigungen im Rahmen der Bewe- gungs- und Gesundheitsförderung gewähren.
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