Grossratsbeschluss über die Ausübung des Viehhandels
Grossratsbeschluss über die Ausübung des Viehhandels Vom 17. November 1943 (Stand 1. Januar 1944) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 33 lit. c der Staatsverfassung
1 ) und den Beschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Übereinkunft betr effend die Ausübung des Viehhandels vom
20. März 1923,
beschliesst:
§ 1
1 Der Kanton Aargau tritt der Interkan tonalen Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943 bei.
§ 2
1 Die Einnahmen aus dem Viehhandel dien en zur Bekämpfung der Tierseuchen.
§ 3
1 Die Direktion des Gesundheitswesens 2 ) wird mit dem Vollzug der Interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel beauftragt.
2 Die direkte Überwachung des Viehhandels ist Sache des Kantonstierarztes, der Bezirkstierärzte, der Viehinspektoren und de r Polizeiorgane. Ihre Aufgaben werden durch den Regierungsrat und durch Weisungen der Direktion des Gesundheitswesens
3 ) näher umschrieben.
1) AGS Bd. 1 S. 1; der genannten Bestimm ung entspricht heute § 82 Abs. 1 lit. a der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar 1982 (SAR 110.000 ).
2) Heute: Departement Gesundheit und Soziales
3) Heute: Departement Gesundheit und Soziales
§ 4
1 Durch diesen Grossratsbeschluss werden aufgehoben: a) der Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Übereinkunft über die Ausübung des Viehhandels vom 23. Januar 1922, b) die Grossratsverordnung zur Interkantonalen Übereinkunft betreffend die Ausübung des Viehhandels vom 23. Januar 1922, c) der Grossratsbeschluss über den Be itritt zur Interkantonalen Übereinkunft betreffend Ausübung des Viehhandels vom 20. März 1923, d) Abänderung der Grossratsverordnung vom 23. Januar 1922 zur Interkantonalen Übereinkunft betreffe nd die Ausübung des Viehhandels vom
20. März 1923 und
e) der Grossratsbeschluss betreffend die Ergänzung der Grossratsverordnung vom 23. Januar 1922 zur Interkantonalen Übereinkunft betreffend die Ausübung des Viehhandels vom 23. Dezember 1942.
§ 5
1 Dieser Grossratsbeschluss tritt am 1. Januar 1944 in Kraft.
2 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Aarau, den 17. November 1943 Präsident des Grossen Rates B AUMANN Staatsschreiber H EUBERGER
Feedback