Reglement über die Verwaltung der Korporationsvermögen (BaB 155.700)
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Reglement über die Verwaltung der Korporationsvermögen

Verwaltung der Korporationsvermögen: Reglement Reglement über die Verwaltung der Korporationsvermögen (Verwaltungsordnung) Vom 20. Februar 1990 (Stand 1. Januar 2022) Der Bürgerrat der Stadt Basel, gestützt auf § 5 des Ausscheidungsvertrages vom 6. Juni 1876
1 ) , § 21 Abs. 1 lit. c des Gemeindege - setzes vom 17. Oktober 1984
2 ) und § 34 der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 22. Oktober 1985
3 ) , erlässt folgendes Reglement über die Vermögensverwaltung der Zünfte der Stadt Basel, der Drei E. Gesellschaften Kleinbasels, der Vorstadtgesellschaften Grossbasels und der Bürgerkorporation Klein - hüningen (Verwaltungsordnung): I. Zuständigkeit zur Verwaltung

§ 1 Zünfte, Vorstadtgesellschaften und Bürgerkorporation Kleinhüningen

1 Das Vermögen der Zünfte, der Vorstadtgesellschaften und der Bürgerkorporation Kleinhüningen wird durch den Gesamtvorstand verwaltet.
2 Eine oder ein aus der Mitte des Vorstandes gewählte Seckelmeisterin oder gewählter Seckelmeister führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte.
4 )
3 Finanzdispositionen und Verpflichtungen der Korporation bedürfen der Kollektivunterschrift. Der Vorstand regelt die Unterschriftsberechtigung.

§ 2 Drei E. Gesellschaften Kleinbasels

1 Das Vermögen der Drei E. Gesellschaften Kleinbasels wird durch die Aufsichtskommission verwal - tet.
2 Eine oder ein von der Allgemeinen Vorgesetztenversammlung aus ihrer Mitte gewählte Verwalterin oder gewählter Verwalter führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte.
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3 Finanzdispositionen und Verpflichtungen der Drei E. Gesellschaften bedürfen der Kollektivunter - schrift. Die Aufsichtskommission regelt die Unterschriftsberechtigung. II. Grundsätze für die Vermögensverwaltung

§ 3 Zweckbestimmung und Erhalt des Vermögens

1 Die Korporationen dürfen ihr Vermögen den Zwecken, denen es gemäss Stiftungsvorschriften oder infolge feststehender Übung gewidmet ist, nicht entfremden und sollen es möglichst ungeschmälert er - halten.

§ 4 Richtlinien für die Anlage des Finanzvermögens

1 Das Finanzvermögen ist so zu verwalten, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. )
1) BaB . SG 170.100 .
3) BaB .
4) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
5) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
6)

§ 4 Abs. 1 in der Fassung des BB vom 6. 1. 1998 (wirksam seit 22. 1. 1998).

1
Verwaltung der Korporationsvermögen: Reglement
2 Im einzelnen sind die Bestimmungen über Sicherheit und Risikoverteilung, Ertrag, Liquidität, zuläs - sige Anlagen und – ausser für korporationseigene Liegenschaften – über Begrenzung der einzelnen Anlagen sowie Gesamtbegrenzung gemäss Verordnung zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) analog anwendbar.
7 )
3 Erwerb und Verkauf von Liegenschaften, deren Verpfändung oder Belastung mit Baurechten, Ver - wendung von Vermögenswerten für Neubauten und grössere Umbauten oder für andere Unternehmun - gen sowie Verkauf und Verpfändung von Altertümern, Dokumenten, Kunst- und Wertgegenständen unterliegen der Genehmigung durch den Bürgerrat.

§ 5 Hinterlegung von Wertpapieren

1 Die Wertpapiere sind bei einer durch den Vorstand bzw. bei den Drei E. Gesellschaften Kleinbasels durch die Aufsichtskommission zu bezeichnenden hiesigen Bank in ein offenes Depot zu geben.

§ 6 Verwaltung des Wertschriftenvermögens

1 Der Vorstand bzw. bei den Drei E. Gesellschaften Kleinbasels die Aufsichtskommission kann die Verwaltung des Wertschriftenvermögens einer Bank übertragen. III. Rechnungsablage

§ 7 Rechnungsabschluss und Revision

1 Die Rechnung inklusive Fondsrechnungen umfasst jeweils ein Kalenderjahr und ist von der Seckel - meisterin oder vom Seckelmeister bzw. bei den Drei E. Gesellschaften Kleinbasels von der Verwalte - rin oder vom Verwalter auf Jahresende abzuschliessen.
8 )
2 Der Vorstand bzw. bei den Drei E. Gesellschaften Kleinbasels die Allgemeine Vorgesetztenver - sammlung bezeichnet alljährlich zwei bis drei Revisorinnen oder Revisoren, die nicht Vorgesetzte der betreffenden Korporation sein dürfen und die die Verwaltungs- und Vermögensrechnung (inklusive Fonds) zu prüfen und das Vorhandensein der aufgeführten Barbestände und Titel festzustellen ha - ben. )
3 Die Titelkontrolle hat aufgrund eines von der Depotstelle auf den Tag des Rechnungsabschlusses er - stellten Auszuges über den Vermögensbestand zu erfolgen.
4 Der Vorstand bzw. bei den Drei E. Gesellschaften Kleinbasels die Allgemeine Vorgesetztenver - sammlung ist verantwortlich für die Richtigkeit der Verwaltungs- und Vermögensrechnung (inklusive Fondsrechnungen).

§ 8 Prüfung und Weiterleitung durch den Vorstand

1 Nachdem die Revisorinnen oder Revisoren die Rechnung geprüft haben, legt die Seckelmeisterin oder der Seckelmeister bzw. die Verwalterin oder der Verwalter sie dem Vorstand bzw. bei den Drei E. Gesellschaften Kleinbasels der Allgemeinen Vorgesetztenversammlung zusammen mit dem Revisi - onsbericht vor.
10 )
2 Nach Prüfung und Genehmigung durch den Vorstand bzw. durch die Vorgesetztenversammlung ist die Rechnung bis spätestens 15. März auf vom Bürgerrat vorgeschriebenem Formular diesem einzurei - chen. Die Rechnung ist von der Meisterin oder vom Meister, von der Seckelmeisterin oder vom Se - ckelmeister sowie den beiden Revisorinnen oder Revisoren zu unterzeichnen, und das Datum der Ge -
11 )
7)

§ 4 Abs. 2 eingefügt durch BB vom 14. 8. 1990 (dadurch wurde der bisherige Abs. 2 zu Abs. 3) und in der Fassung des BB vom 6. 1. 1998

(wirksam seit 22. 1. 1998).
8) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
9) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
10) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
11) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
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§ 9 Gegenstand der Rechnung

1 In der Verwaltungsrechnung sind die einzelnen Einnahmen- und Ausgabenbeträge sowie der Saldo anzugeben.
2 In der Vermögensrechnung sind anzugeben: die Liegenschaften mit Buchwert, Gebäudeversicherungs- und Katasterwert; die Grundpfandobligationen mit Unterpfand und Zinsfuss; die Wertpapiere mit Zinsfuss und Fälligkeit; die Bank- und Postcheckguthaben; eine spezifizierte Aufstellung allfälliger Separatfonds.
3 Der Rechnung ist ein Verzeichnis der Altertümer, der Kunst- und der Wertgegenstände beizulegen, das den Stand per 31. Dezember wiedergibt.

§ 10 Einsichtnahme durch die Korporationsangehörigen

1 Nach Genehmigung der Rechnung durch den Vorstand bzw. durch die Allgemeine Vorgesetztenver - sammlung kann die Rechnung durch die Korporationsangehörigen eingesehen werden.
12 )
2 Überdies ist den Korporationsangehörigen bei passender Gelegenheit Mitteilung über die Rechnung und den Vermögensstand zu machen, sei es schriftlich, sei es in einer Versammlung. IV. Einführungsbestimmungen

§ 11

1 Dieses Reglement wird am 1. Juli 1990 wirksam.
2 Mit dem Wirksamwerden dieses Reglements ist das Reglement für die Verwaltung der Korporations - vermögen vom 23. Oktober 1979 aufgehoben.
12) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
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