Verordnung über die Kostenübernahme bei ausserkantonalem Spitalaufenthalt (331.539)
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Verordnung über die Kostenübernahme bei ausserkantonalem Spitalaufenthalt

Verordnung über die Kostenübernahme bei ausserkantonalem Spitalaufenthalt vom 28. Januar 1997 (Stand 17. Februar 1997) Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversiche - rung vom 18. März 1994 1 (abgekürzt eidgKVG) und Art. 42 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 2 als Verordnung: 3

Art. 1 Grundsatz

1 Die Kostenübernahme durch den Staat nach Art. 41 Abs. 3 eidgKVG bedarf einer Kostengutsprache.

Art. 2 Kostengutsprache

a) Voraussetzungen
1 Kostengutsprache wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Art. 41 Abs. 3 eidgKVG erfüllt sind.

Art. 3 b) zuständige Stelle

1 Das Kantonsarzt-Amt erteilt Kostengutsprache.
2 Das Gesundheitsdepartement kann Chefärzte und leitende Ärzte st.gallischer Spitäler ermächtigen, für die in ihrem Spital stationierten Patienten Kostengut - sprache zu erteilen.
1 SR 832.10 .
2 sGS 951.1 .
3 Im Amtsblatt veröffentlicht am 17. Februar 1997, ABl 1997, 278; in Vollzug ab 17. Februar
1997.

Art. 4 c) Gesuch

1 Das Gesuch um Kostengutsprache wird auf dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht.

Art. 5 Kostenübernahme a) Spitalrechnung

1 Die Spitalrechnung wird dem Kantonsarzt-Amt mit einer Kopie der Kostengut - sprache eingereicht.
2 Sie enthält die in Rechnung gestellten Kosten und die Tarife des Spitals für Einwohner des Kantons. 4

Art. 6 b) Umfang

1 Das Kantonsarzt-Amt legt den Umfang der Kostenübernahme durch den Staat fest.

Art. 7 Rechtsschutz

a) Einsprache
1 Einsprache kann erhoben werden gegen Verfügungen über: a) die Kostengutsprache; b) den Umfang der Kostenübernahme durch den Staat.
2 Die Einsprache wird innert dreissig Tagen seit Eröffnung der Verfügung beim Kantonsarzt-Amt eingereicht.
3 Sie bedarf eines Antrags und einer Begründung.

Art. 8 b) Rekurs

1 Der Einspracheentscheid des Kantonsarzt-Amtes kann mit Rekurs beim Ver - sicherungsgericht 5 angefochten werden.

Art. 9 Vollzugsbeginn

1 Diese Verordnung wird ab 17. Februar 1997 angewendet.
4 Art. 41 Abs. 3 des BG über die Krankenversicherung vom 18. März 1994, SR 832.10 .
5 Art. 42 lit. e VRP, sGS 951.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 32–31 28.01.1997 17.02.1997 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.01.1997 17.02.1997 Erlass Grunderlass 32–31
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