Verordnung über das Lotteriewesen
Verordnung über das Lotteriewesen Vom 22. August 2006 (Stand 1. November 2012) Gestützt auf Art. 1 und 22 des Gesetzes über das Lotteriewesen vom 24. April 2006 1 ) von der Regierung des Kantons Graubünden erlassen am 22. August 2006
Art. 1 * Aufsicht
1 Das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden übt die Aufsicht über das Lotte - riewesen aus.
Art. 2 Prävention und Spielsuchtbekämpfung
1 Das Sozialamt des Kantons Graubünden ist die zuständige Fachstelle für Präventi - on und Spielsuchtbekämpfung.
Art. 3 In-Kaft-Treten
1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz über das Lotteriewesen in Kraft 2 ) .
1) BR 935.450
2) Mit dem Beitrittsbeschluss der Regierung vom 22. August 2006 zur Interkantonalen Verein - barung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten in Kraft getreten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
22.08.2006 22.08.2006 Erlass Erstfassung -
25.09.2012 01.11.2012 Art. 1 totalrevidiert -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 22.08.2006 22.08.2006 Erstfassung -
Art. 1 25.09.2012 01.11.2012 totalrevidiert -
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