Verordnung über die Tagesstrukturen und die Ferienangebote (412.600)
CH - BS

Verordnung über die Tagesstrukturen und die Ferienangebote

Kindergärten · Primarschulen · Förderangebote Verordnung über die Tagesstrukturen und die Ferienangebote (TFV) Vom 14. Dezember 2021 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §§ 73 Abs. 2-4, 74 Abs. 2 lit. j und 75 Abs. 5 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
1 ) und § 4 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972 ) , unter Verweis auf seine Er - läuterungen Nr. , auf Antrag des Erziehungsrats, beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Tagesstrukturen und Ferienangebote des Kantons sowie der Gemeinden für die Schülerinnen und Schüler der Volksschulen.
2 Sie regelt ausserdem die Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten an diesen Angeboten.

§ 2 Begriffe

1 In dieser Verordnung bedeuten: schuleigene Tagesstrukturen: unterrichtsergänzende Angebote für Schülerinnen und Schüler der Primar- und Sekundarstufe, die von den Schulen bereitgestellt werden; schulexterne Tagesstrukturen: unterrichtsergänzende Angebote für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe, die in Ergänzung zu den schuleigenen Tagesstrukturen bereitge - stellt werden; Ferienangebote: Angebote für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe, die während der Schulferien an Schulen oder ausserhalb der Schulen bereitgestellt werden.

§ 3 Zuständigkeiten

1 Zuständig für die Bereitstellung der Angebote für die Schülerinnen und Schüler der vom Kanton ge - führten Schulen und deren Aufsicht ist: bei den schuleigenen Tagesstrukturen die jeweilige Schulleitung; bei den schulexternen Tagesstrukturen und den Ferienangeboten die Fachstelle Tages - strukturen.
2 Zuständig für die Bereitstellung der schuleigenen und schulexternen Tagesstrukturen sowie die Feri - Aufsicht ist die zuständige Stelle der Gemeinden.
3 Die Volksschulleitung trägt die Gesamtverantwortung für die Angebote gemäss Abs. 1 und übt die Oberaufsicht über diese aus.

§ 4 Beauftragung von privaten Anbieterinnen oder Anbietern

1 mit der Durchführung des Angebots beauftragen.
1) SG 410.110
2) SG 153.800
1
Kindergärten · Primarschulen · Förderangebote
2 Sie regelt in einer Leistungsvereinbarung mit der privaten Anbieterin oder dem privaten Anbieter ins - besondere: die zu erbringenden Leistungen; die Leistungsabgeltung; das Finanz- und Rechnungswesen, die Berichterstattung und das Controlling; die Geltungsdauer und Auflösung des Auftrags.

§ 5 Anforderungen

1 Die Tagesstrukturen und die Ferienangebote sind dem tatsächlichen Bedarf entsprechend bereitzu - stellen.
2 Sie verfügen neben einem betrieblichen über ein pädagogisches Konzept, das Massnahmen zur Qua - litätssicherung und -entwicklung enthält.
3 Sie werden konfessionell und politisch neutral geführt.
4 Sie verfügen über Leitungs- und Betreuungspersonal mit der ihrer Funktion entsprechenden fachli - chen und persönlichen Eignung.
5 Sie bieten eine altersgerechte, ausgewogene und gesunde Verpflegung an.
6 Die Leitung Volksschulen und die zuständige Stelle der Gemeinden umschreiben die Anforderungen in Richtlinien näher.

§ 6 Weg zwischen der Primarschule oder dem Kindergarten und der Tagesstruktur

1 Die Leitungen der schuleigenen Tagesstrukturen der Primarstufen und der schulexternen Tagesstruk - turen treffen in Absprache mit den Schulleitungen geeignete Massnahmen, wenn Schülerinnen und Schüler den Weg zwischen der Primarschule oder dem Kindergarten und der Tagesstruktur nicht selbstständig zurücklegen können.

§ 7 Zusammenarbeit

1 Die Schul- und Tagesstrukturleitungen sowie die Mitarbeitenden der Schulen, der schuleigenen und der schulexternen Tagesstrukturen, insbesondere die Lehr-, Fach- und Betreuungspersonen, arbeiten eng zusammen.
2 Sie informieren sich gegenseitig über Belange, die für die Betreuung und Förderung der Schülerinnen und Schüler relevant sind.

§ 8 Investitionsbeiträge

1 Die Fachstelle Tagesstrukturen oder die zuständige Stelle der Gemeinden kann beauftragten privaten Anbieterinnen oder Anbietern auf begründetes Gesuch und mit entsprechenden Nachweisen Investiti - onsbeiträge gewähren.
2 Die Leitung Volksschulen oder die zuständige Stelle der Gemeinden legt in Richtlinien die Kriterien und Modalitäten der Beitragsgewährung und -bemessung fest.

2. Umfang der Angebote und Aufnahme

§ 9 Tagesstrukturen

1 Die schuleigenen Tagesstrukturen umfassen: auf der Primarstufe Früh-, Mittags- und Nachmittagsbetreuung einschliesslich Verpfle - gung sowie Hausaufgabenunterstützung am Nachmittag; an den Sekundarschulen Beaufsichtigung und Verpflegung über Mittag sowie Beaufsich -
2 Die schulexternen Tagesstrukturen umfassen die Betreuungsangebote nach Abs. 1 lit. a oder Teile da -
2
Kindergärten · Primarschulen · Förderangebote

§ 10 Ferienangebote

1 Die Ferienangebote umfassen Betreuung und Aktivitäten während einer ganzen Ferienwoche oder an einzelnen Wochentagen.
2 Das Angebot besteht an mindestens zwölf Schulferienwochen pro Jahr.

§ 11 Aufnahme in Angebote auf der Primarstufe

1 Die Aufnahme in ein Angebot setzt eine rechtzeitige Anmeldung bei der zuständigen Stelle voraus.
2 Bei schuleigenen Tagesstrukturen wird eine Mindestbelegung vorausgesetzt.
3 Die Aufnahme erfolgt unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Anmeldung und der verfügbaren Plätze.
4 Die Leitung Volksschulen und die zuständige Stelle der Gemeinden regeln die Aufnahmekriterien und das Aufnahmeverfahren in Richtlinien näher.

3. Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten

§ 12 Beiträge für die Angebote für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe

1 Die Erziehungsberechtigten beteiligen sich mit Beiträgen an den Kosten des von ihrem Kind besuch - ten Angebots.
2 Erziehungsberechtigte mit Prämienbeiträgen gemäss § 22 der Verordnung über die Krankenversiche - rung im Kanton Basel-Stadt (KVO) vom 25. November 2008 erhalten auf Antrag eine Beitragsredukti - on entsprechend ihrer Prämiengruppe. Erziehungsberechtigte, die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge oder Sozialhilfe beziehen, erhalten auf Antrag eine Beitragsre - duktion entsprechend den Ansätzen für die niedrigste Prämiengruppe.
3 Die Höhe der Beiträge ist im Anhang festgelegt.
4 Die Gemeinden können abweichende Beiträge festlegen.
5 Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern ohne Aufenthalt im Kanton haben, vorbehält - lich abweichender staatsvertraglicher Regelungen, den für das von ihnen besuchte Angebot festgeleg - ten Normalbeitrag zu entrichten.

§ 13 Beitragserhebung auf der Primarstufe

1 Die Fachstelle Tagesstrukturen oder die zuständige Stelle der Gemeinden erhebt die Beiträge der Er - ziehungsberechtigten.
2 Sie können die Beitragserhebung der beauftragten privaten Anbieterin oder dem beauftragten Anbie - ter übertragen.

§ 14 Beiträge für die Angebote der Sekundarschulen

1 Für die Mittagsverpflegung der Mensen bezahlen die Schülerinnen und Schüler vor Ort einen ange - messenen Beitrag.
2 Der beaufsichtigte Aufenthalt über den Mittag und am Nachmittag ist kostenlos.
3 Für Nachmittagsaktivitäten können die Schulen kostendeckende Beiträge erheben.

§ 15 Härtefallregelung

1 Die Fachstelle Tagesstrukturen oder die zuständige Stelle der Gemeinden kann Erziehungsberechtig - ten, für die der Beitrag finanziell nicht tragbar ist, auf Antrag eine ausserordentliche Beitragsreduktion gewähren.
2 Der Antrag ist zu begründen und hat überprüfbare Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse zu enthalten.
3 Die Leitung Volksschulen und die zuständige Stelle der Gemeinden regeln in ihrem Zuständigkeits -
3
Kindergärten · Primarschulen · Förderangebote

4. Sanktionen und Rechtsmittel

§ 16 Sanktionen

1 Eine Schülerin oder ein Schüler kann von einem Angebot vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlos - sen werden, wenn: die Erziehungsberechtigten den Beitrag für das Angebot trotz vorausgegangener schriftli - cher Mahnung nicht bezahlen; sie oder er das Wohl anderer Schülerinnen oder Schüler, das Wohl von Betreuungsperso - nen oder die ordnungsgemässe Durchführung des Angebots schwerwiegend und trotz vorausgegangenem Gespräch mit den Erziehungsberechtigten wiederholt gefährdet.
2 Über den Ausschluss entscheidet in Absprache mit der Leitung des Angebots: im Falle von Abs. 1 lit. a die Fachstelle Tagesstrukturen oder die zuständige Stelle der Gemeinden; im Falle von Abs. 1 lit. b die für die Bereitstellung des Angebots zuständige Stelle.

§ 17 Rekurs

1 Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung ergehen, können im Kanton nach den Bestimmun - gen des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976 bei der Departementsvorsteherin oder dem Depar - tementsvorsteher, in den Gemeinden bei der zuständigen Stelle der Gemeinden angefochten werden.
4
1
12) Prämiengruppe gemäss § 22 KVO Vergünstigung Stundenansatz Anteil für das Frühstück Anteil für das Mittagessen Fr. Fr. Fr. Normalbeitrag

5.50 1.10 5.00

19 - 22 8 % 5.05 1.00 4.60
16 - 18 16 % 4.60 0.95 4.20
13 - 15 24 % 4.20 0.80 3.80
10 - 12 32 % 3.75 0.75 3.40
7 - 9
40 % 3.30 0.65 3.00
4 - 6 50 % 2.75 0.55 2.50
1 - 3 60 % 2.20 0.45 2.00 Sozialhilfe / IV mit Ergänzungsleistungen
60 % 2.20 0.45 2.00 Prämiengruppe gemäss

§ 22 KVO

Vergünstigung pro Tag Fr. Normalbeitrag 58.65
19 - 22 8 % 53.95
16 - 18 16 % 49.25
13 - 15 24 % 44.55
10 - 12 32 % 39.90
7 - 9 40 % 35.20
4 - 6 50 % 29.35
1 - 3 60 % 23.45 Sozialhilfe / IV mit Ergänzungsleistungen
60 % 23.45
2 Prämiengruppe gemäss

§ 22 KVO

Vergünstigung pro Woche ** Fr. Normalbeitrag
19 - 22 8 %
16 - 18 16 %
13 - 15 24 %
10 - 12 32 %
7 - 9 40 %
4 - 6 50 %
1 - 3 60 % 80.00 Sozialhilfe / IV mit Ergänzungsleistungen
60 % 80.00
Markierungen
Leseansicht