Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskoste... (400.560)
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Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung

1 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung (Berufsschulvereinbarung) Vom 30. August 2001 Die unterzeichnenden Kantone, gestützt auf das Bundesgesetz übe r die Berufsbildung vom 19. April
1978 1) 2) sowie auf das Konkordat über die Schulkoordination vom

29. Oktober 1970

3) , genehmigt durch den Bundesrat vom 14. Dezember
1970, vereinbaren: Art. 1
1 ung der Vereinbarungskantone an die Kosten des beruflichen Unterrichts so wie an die Kosten der beruflichen Vollzeitausbildungen.
2 Art. 2
1 ich der beruflichen Grundausbildung.
2 hen Unterricht sowie die beruflichen Vollzeitausbildungen. Von dieser Ve reinbarung nicht erfasst werden Ausbildungen, die nicht mindestens ei nen Schultag pro Woche umfassen, interkantonale Fachkurse sowie Vo rbereitungskurse auf Lehrabschluss- prüfungen für Erwachsene ohne Lehrvertrag.
3 n von dieser Vereinbarung abwei- chende Regelungen treffen.
1) SR 412.10
2) Heute Bundesgesetz über die Berufsb ildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom

13. Dezember 2004 (SR 412.10)

3) SAR 400.100 Zwec k Geltungsbereich

Art. 3

1 Die Vereinbarungskantone entricht en für Schülerinnen und Schüler an ausserkantonalen Ausbildungsstätten fü r den beruflichen Unterricht sowie für berufliche Vollzeitausbildungen je einheitliche Beiträge, welche auch die schulische Abschlussprüfung mit einschliessen.
2 Die Vereinbarungskantone sorgen da für, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung sinngemäss angewendet werden, wenn Schülerinnen und Schüler der Vereinbarungskant one Schulen besuchen, die von Gemeinden, Gemeindeve rbänden, Berufsverbä nden, Betrieben oder gemeinnützigen Organisa tionen geführt werden. Art. 4
1 Für den beruflichen Unterricht an Berufsschulen ist der Lehrortskanton zahlungspflichtig. Dieser entsch eidet im Einvernehmen mit dem Schulortskanton über eine Zuweisung zu einer ausserkantonalen Berufs- schule. Die Anmeldung erfolgt gemä
2 Bei Schülerinnen und Schülern von Vo llzeitschulen ist der Wohnsitz- kanton zahlungspflichtig, sofern er den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte bewilligt. Die Bewilligung hat mit der Anmeldung vorzuliegen. Für die Bestimmung de s Wohnsitzkantons gelten dabei die stipendienrechtlichen Regelungen. Art. 5
1 Die Beiträge für den beruflichen Unterricht an Berufsschulen betragen je Schülerin und Schüler pro Schuljahr Fr. 4'000.–.
2 Bei einem beruflichen Unterricht, der über die gesamte Ausbildungszeit durchschnittlich mehr als zwei Schultage pro Woche umfasst, jedoch gemäss Abs. 3 nicht vollzeitlich ist, betragen die Beiträge je Schülerin und Schüler pro Schuljahr Fr. 5'000.–.
3 Die Beiträge für Ausbildungen von mindestens 22 Lektionen pro Woche in Vollzeitschulen sowie für die Au sbildung an Berufsmaturitätsschulen nach absolvierter Grundausbildung betragen je Schülerin und Schüler pro Jahr Fr. 9'000.–. Für die zwei Ja hre dauernde berufsbegleitende Berufsmaturitätsschule wird pr o Jahr Fr. 4'500.– verrechnet.
4 Die Beiträge werden angepasst, we nn sich der Landesindex der Konsu- mentenpreise, ausgehend vom Indexs tand per 1. Januar 2001 (148.3), um
5 Indexpunkte verändert. Für die Ber echnung massgebend ist jeweils der Stand am 1. Januar des Erhebungsjahres.
5 Der Beitrag ist jeweils für ein vo lles Schuljahr gesc huldet. Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 31. Dezember.
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6 ätestens bis Ende März des der Erhebung folgenden Jahres R echnung für die gemäss Abkommen aufgenommenen Schülerinnen und Schüler. Art. 6
1 tentum Liechtenstein auf der Grund- lage seiner eigenen Gesetzgebung beitr eten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
2 chem Recht anerkannte Schulen und/oder Studien- gänge sind wie die entsprechenden, nach schweizerischem Recht aner- kannten Schulen und/oder Studiengänge zu behandeln. Art. 7
1 zerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), Bern , in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Berufsbildungsämte rkonferenz (SBBK) ist Geschäfts- stelle der Vereinbarung.
2 – die jährliche Überprüfung und allfällige Anpassung der Beiträge an den Landesindex, – die Information der Vereinbarungskantone, – Koordinationsaufgaben und – die Regelung von Verfahrensfragen. Art. 8
1 Anwendung oder Auslegung dieser Ver- einbarung ergebenden Streitigkeiten zwischen Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 r die Schiedsgerichtsbarkeit vom

27. März 1969 1) , genehmigt durch den Bundesrat am 27. August 1969,

finden Anwendung.
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1) SR 279 Fürstentum Liechtenstein Geschäftsstelle Schiedsgerichts- barkeit

Art. 9

1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 14 bisherige Vereinbarungs- kantone zugestimmt habe jahres 2002/2003.
2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird die Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des beruflichen Unterrichts (Schulgeldverei nbarung) vom 21. Februar 1991 1) durch Beschluss der an dieser Vereinba rung beteiligten Kantone aufgehoben.
3 Der Austritt ist mit einer dreijährigen Kündigungsfrist jeweils auf den Beginn eines neuen Schuljahres m öglich. Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpf lichtungen aus dieser Vereinbarung bezüglich der zum Zeitpunkt des Au stritts geschulten Schülerinnen und Schüler bestehen.
4 Die Vereinbarung kann mit Zusti mmung einer 2/3 Mehrheit der Ver- einbarungskantone revidiert werden. Der Grosse Rat des Kantons Aargau beschliesst: Dem Beitritt des Kantons Aargau zur Interkantonalen Vereinbarung vom

30. August 2001 über die Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbil-

dungskosten in der Berufsbildung (Berufsschulvereinbarung) mit Wirkung ab Schuljahresbegi nn 2004/2005 wird zugestimmt. Inkrafttreten: 9. August 2004 Ablauf der Referendumsf rist: 6. September 2004
1) AGS 1996, S. 80 (SAR 400.510) bergangs- und Schlussbe- stimmungen
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