Verordnung über das Übersetzungswesen (140.61)
CH - BL

Verordnung über das Übersetzungswesen

Verordnung über das Übersetzungswesen Vom 7. Mai 2013 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) sowie gestützt auf § 24 des Gesetzes vom 28. September
2017
2 ) über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL), * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für sämtliche Aufträge zur mündlichen Übersetzung (Dolmetschen) und schriftlichen Übersetzung, die von kantonalen Justiz- und Verwaltungsbehörden erteilt werden.
2 Nicht unter diese Verordnung fallen Aufträge, bei denen nicht die wortgetreue Übersetzung, sondern eine andere Leistung, insbesondere interkulturelle Über - setzung, im Vordergrund steht.
3 Diese Verordnung gilt auch für die Mitarbeitenden von juristischen Personen, welche Übersetzungsaufträge wahrnehmen.
2 Fachgruppe Übersetzungswesen

§ 2 Wahl und Zusammensetzung der Fachgruppe

1 Die Fachgruppe ist eine beratende Kommission des Regierungsrats und der Gerichte.
2 Sie besteht aus je 1 Vertretung:
a. der Finanz- und Kirchendirektion,
b. der Sicherheitsdirektion,
1) GS 29.276, SGS 100
2) GS 2017.083, SGS 140 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0117
c. der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion,
d. der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion und
e. der Gerichte.
3 Die Vertretung der Gerichte wird von deren Geschäftsleitung gewählt, die weiteren Vertretungen vom Regierungsrat.
4 Die Mitarbeit in der Fachgruppe zählt zu den ordentlichen Stellenaufgaben der Fachgruppenmitglieder und wird nicht gesondert entschädigt.

§ 3 Aufgaben der Fachgruppe

1 Die Fachgruppe sorgt für die Bereitstellung qualitativ guter, effizienter und wirtschaftlicher Übersetzungsleistungen innerhalb der kantonalen Justiz- und Verwaltungsbehörden.
2 Sie ist insbesondere verantwortlich für:
a. die Konzeption des Übersetzerverzeichnisses,
b. die Festlegung der Anforderungen an die Übersetzerinnen und Überset - zer,
c. die Grundsätze der Weiterbildung für Übersetzerinnen und Übersetzer,
d. Beschlüsse über die Löschung von Einträgen im Übersetzerverzeichnis sowie über die Aufhebung oder Verlängerung von Sperrungen,
e. den Erlass von Verfügungen im Rahmen dieser Verordnung und
f. die Information des Regierungsrats sowie der Justiz- und Verwaltungsbe - hörden über Belange des Übersetzungswesens.
3 Sie erlässt zur Anwendung dieser Verordnung das Reglement zum Überset - zungswesen.

§ 4 Beschlussfassung

1 Die Fachgruppe entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Der oder die Vorsitzende stimmt mit und hat bei gleich geteilten Stimmen den Stichentscheid.
2 In dringenden Fällen entscheidet der oder die Vorsitzende mit nachträglicher Genehmigung durch die Fachgruppe.

§ 5 Organisation der Fachgruppe

1 Die Fachgruppe ordnet die übrigen Belange, insbesondere ihre Verfahren und ihre Organisation, in ihrem Reglement zum Übersetzungswesen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0117
3 Koordinationsstelle Übersetzungswesen

§ 6 Koordinationsstelle

1 Die Koordinationsstelle ist organisatorisch und hierarchisch beim Personal - amt angesiedelt.
2 Die Fachgruppe verkehrt direkt mit der Koordinationsstelle.
3 Das Reglement zum Übersetzungswesen der Fachgruppe ist für die Koordi - nationsstelle verbindlich. Die Fachgruppe hat gegenüber der Koordinationsstel - le kein direktes Weisungsrecht.

§ 7 Aufgaben der Koordinationsstelle

1 Sie prüft die Qualifikation von neuen Übersetzerinnen und Übersetzern, wel - che in das Übersetzerverzeichnis aufgenommen werden sollen.
2 Sie führt das Übersetzerverzeichnis und nimmt Neueintragungen, Mutationen und Sperrungen sowie im Auftrag der Fachgruppe Löschungen vor.
3 Auf Antrag der auftraggebenden Behörden und mit deren Unterstützung sucht sie Übersetzerinnen und Übersetzer für Sprachen bei denen zu wenig geeigne - te Personen zur Verfügung stehen.
4 Sie ist für die Erfassungen der Einsatzabrechnungen zuständig oder sorgt für deren Auszahlung.
5 Sie steht den Übersetzerinnen und Übersetzern als Auskunftsstelle für administrative Fragen zur Verfügung.
6 Sie informiert die Übersetzerinnen und Übersetzer über Eintragungen im Übersetzerverzeichnis sowie über mögliche oder erforderliche Ausbildungen.
4 Übersetzerverzeichnis

§ 8 Funktion des Übersetzerverzeichnisses

1 Das Übersetzerverzeichnis dient den Justiz- und Verwaltungsbehörden dazu, geeignete Personen für Übersetzungsaufträge auswählen zu können.
2 Die Aufnahme in das Übersetzerverzeichnis begründet kein Vertragsverhält - nis zwischen der betreffenden Person und den Behörden sowie keinen An - spruch auf Erteilung und keine Pflicht zur Übernahme von Aufträgen.

§ 9 Inhalt

1 Das Übersetzerverzeichnis enthält folgende Datenarten zur Person:
a. Personalien,
b. Sprachkenntnisse,
c. Ausbildungen und berufliche Qualifikationen, * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0117
d. Angaben zu Erreichbarkeit und Verfügbarkeit,
e. besondere Hinweise zu den Einsatzmöglichkeiten,
f. Meldungen der auftraggebenden Behörden,
g. eine Sperrung.
2 Das Reglement zum Übersetzungswesen legt die Daten unter Berücksichti - gung der datenschutzrechtlichen Vorgaben im Einzelnen fest.

§ 10 Aufnahmeverfahren

1 Wer in das Übersetzerverzeichnis aufgenommen werden möchte, bewirbt sich schriftlich bei der Koordinationsstelle. Der Bewerbung sind eine Erklärung über die Kenntnisnahme der Pflichten gestützt auf diese Verordnung und das Reglement zum Übersetzungswesen der Fachgruppe sowie ein Strafregister - auszug beizulegen.
2 Die Aufnahme setzt voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Überset - zungsleistungen besteht und dass die Bewerberin oder der Bewerber die fach - lichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Auch bei Eignung besteht kein Anspruch auf Aufnahme.
3 Zur Prüfung der Voraussetzungen kann die Koordinationsstelle insbesondere Ausbildungsnachweise verlangen, fachliche Eignungstests durchführen oder durchführen lassen und Betreibungsregisterauszüge verlangen.
4 Das Nähere bestimmt das Reglement zum Übersetzungswesen.

§ 11 Voraussetzungen

1 Die Aufnahme in das Übersetzerverzeichnis setzt voraus, dass die Bewerbe - rin oder der Bewerber:
a. die hochdeutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht,
b. eine Fremdsprache in Wort und Schrift beherrscht,
c. korrekt, vollständig und rasch mündlich oder schriftlich übersetzen kann.
2 In persönlicher Hinsicht wird vorausgesetzt, dass die Bewerberin oder der Be - werber:
a. handlungsfähig ist,
b. über einen guten Leumund, insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht, ver - fügt,
c. in der Regel Schweizer Bürgerin oder Bürger ist oder seit mehreren Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt,
d. gestützt auf die bisherige Tätigkeit eine unabhängige Auftragserfüllung und ein korrektes Verhalten gewährleisten kann. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0117

§ 12 Anzeigebefugnis

1 Angehörige von Justiz- und Verwaltungsbehörden sind befugt, der Koordinati - onsstelle Sachverhalte zu melden, welche erhebliche Zweifel am Vorliegen der notwendigen fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen einer zur Überset - zung eingesetzten Person erwecken, soweit der Meldung nicht rechtlich zwin - gende Bestimmungen entgegenstehen.

§ 13 Sperrung

1 Wird gegen eine im Übersetzerverzeichnis eingetragene Person ein Strafver - fahren eröffnet oder bestehen Anhaltspunkte, dass die fachlichen oder persön - lichen Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr erfüllt sind oder dass eine Pflichtverletzung stattfand, kann die Koordinationsstelle vorsorglich eine Sperrung vornehmen.
2 Die Fachgruppe muss innerhalb von 3 Monaten prüfen, ob Gründe für eine Löschung vorliegen, die Sperrung aufgehoben oder verlängert wird.
3 Personen mit einer Sperrung werden im Übersetzerverzeichnis nicht mehr aufgeführt und sind nur noch für die Koordinationsstelle sichtbar.

§ 14 Löschung

1 Erfüllt eine im Übersetzerverzeichnis eingetragene Person die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nicht mehr, wird der Eintrag gelöscht.
2 Die Koordinationsstelle veranlasst die erforderlichen Abklärungen. Stehen die fachlichen Voraussetzungen in Frage, können Experten beigezogen werden.
3 Eine Löschung kann auch aus administrativen Gründen erfolgen, insbesonde - re wenn zahlreiche besser qualifizierte Personen zur Verfügung stehen oder eine Person längere Zeit nicht eingesetzt worden ist.

§ 15 Mitteilung

1 Der betreffenden Person wird schriftlich mitgeteilt:
a. der Entscheid über die Aufnahme in das Übersetzerverzeichnis, über ihre Sperrung oder Löschung, sowie
b. die Eintragungen in das Übersetzerverzeichnis aufgrund von Meldungen der auftraggebenden Behörden.
2 Entgegenstehendes zwingendes Recht und überwiegendes öffentliches Inter - esse bleiben vorbehalten.
3 Die Mitteilung umfasst die im Übersetzerverzeichnis erfassten Daten. Der Entscheid über die Aufnahme in das Übersetzerverzeichnis, über die Sperrung und die Löschung erfolgt in Form einer Verfügung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0117

§ 16 Einsicht in das Übersetzerverzeichnis

1 Folgende Stellen haben das Recht zur Einsichtnahme in das Übersetzerver - zeichnis:
a. Auftraggebende Stellen der Justiz- und Verwaltungsbehörden;
b. die eingetragene Person in Bezug auf ihren Eintrag;
c. weitere Behörden und Personen im Einzelfall, sofern ein schutzwürdiges, insbesondere amtliches oder berufliches Interesse glaubhaft gemacht wird und soweit die eingetragene Person hierzu ihr Einverständnis erklärt hat.
5 Übersetzungsaufträge

§ 17 Rechtsnatur

1 Der Übersetzungseinsatz erfordert eine gegenseitige Zustimmung und be - gründet ein öffentlichrechtliches Vertragsverhältnis zwischen der jeweiligen auftraggebenden Behörde einerseits und der übersetzenden Person anderer - seits.
2 Bei Aufträgen an natürliche Personen gelangen die Bestimmungen der Ver - ordnung vom 12. März 2013
3 ) über die Vergütung von Mandaten an unselb - ständig Erwerbende zur Anwendung, sofern die Beauftragten in den Geltungs - bereich dieser Verordnung fallen.
3 Bei Aufträgen, die nicht unter die Verordnung über die Vergütung von Manda - ten an unselbständig Erwerbende fallen, gelten sinngemäss die Bestimmungen des Obligationenrechts
4 ) über den einfachen Auftrag.

§ 18 Auftragserteilung

1 Steht im Einzelfall keine geeignete Person aus dem Übersetzerverzeichnis zur Verfügung, kann eine solche nicht innert nützlicher Frist aufgeboten wer - den oder liegen sonstige besondere Umstände vor, können entsprechende Aufträge zu den gleichen Bedingungen auch nicht registrierten Personen erteilt werden, sofern die auftraggebende Behörde die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen als gegeben erachtet.
2 Das Reglement zum Übersetzungswesen kann vorsehen, dass registrierte Personen, welche die von der Fachgruppe empfohlenen Ausbildungen absol - viert haben, bei der Auftragserteilung bevorzugt werden.
3) GS 38.81, SGS 153.18
4) SR 220 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0117

§ 19 Pflichten der auftraggebenden Behörde

1 Die auftraggebende Behörde erstellt für jeden geleisteten Einsatz einen Be - leg, der über Zeitpunkt und Dauer des Einsatzes Auskunft gibt und übermittelt diesen an die Koordinationsstelle.
2 Sie meldet besondere Vorkommnisse beim Übersetzungseinsatz und Zweifel an der Befähigung der Übersetzerin bzw. des Übersetzers der Koordinations - stelle.
3 Sie legt die korrekte Kontierung fest und budgetiert die Kosten für die Über - setzungseinsätze.

§ 20 Pflichten der Beauftragten

1 Die Beauftragten übertragen die Aussagen und Texte vollständig und mög - lichst wortgetreu in der direkten Rede. Sie enthalten sich dabei jeglicher eige - nen Deutung und Parteinahme.
2 Die Beauftragten sind zur wahrheitsgemässen Übersetzung (Art. 307 StGB
5 ) ) und zur Wahrung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) verpflichtet. Sie ha - ben ihren Auftrag persönlich auszuführen. Die Übertragung auf Dritte ist nur mit vorgängiger Zustimmung der auftraggebenden Behörde zulässig.
3 Sie informieren die auftraggebende Behörde und die Koordinationsstelle un - aufgefordert, wenn Ausschluss-, Ablehnungs- oder Ausstandsgründe im Sinne der einschlägigen Prozessordnungen oder Verfahrensgesetze vorliegen oder neu entstehen können.
4 Die Beauftragten melden ihre Person betreffende Mutationen der Koordinati - onsstelle.
5 Sind die Beauftragten über das Vorliegen von Ausschluss-, Ablehnungs- oder Ausstandsgründe im Zweifel, haben sie diese mit der auftraggebenden Behör - de und der Koordinationsstelle zu klären.
6 Es können generell oder für gewisse Aufträge der Abschluss von Weiterbil - dungen vorausgesetzt werden.

§ 21 Pflichtverletzungen der Beauftragten

1 Pflichtverletzungen können zu einer Sperrung im Übersetzerverzeichnis füh - ren.
2 Die definitive Löschung aus dem Übersetzerverzeichnis sowie weitere Forde - rungen und Rechtsfolgen aus der Pflichtverletzung bleiben vorbehalten.
5) SR 311.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0117

§ 22 Vergütung und Auslagenersatz

1 Die Vergütungsansätze für Übersetzungseinsätze sowie der Auslagenersatz richten sich nach der Verordnung vom 12. März 2013
6 ) über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende, sofern die Beauftragten in den Gel - tungsbereich dieser Verordnung fallen. In den anderen Fällen haben sich Ver - gütungsansätze und Auslagenersatz an derselben Verordnung zu orientieren.
2 Die Vergütung erfolgt monatlich gestützt auf die eingereichten und von den auftraggebenden Behörden bestätigten Einsatzbelege.
3 Sie erfolgt zu Lasten der auftraggebenden Behörden.
6 Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 23 Rechtsschutz

1 Gegen Entscheide der Fachgruppe kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat eingereicht werden.

§ 24 Früheres Übersetzerverzeichnis

1 Übersetzerinnen und Übersetzer, welche bereits vor Inkrafttreten dieser Ver - ordnung verzeichnet waren, werden in das neue Übersetzerverzeichnis über - nommen, sobald sie die obligatorische Erklärung gemäss § 10 Absatz 1 abge - geben haben.

§ 25 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.
6) GS 38.81, SGS 153.18 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0117
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
07.05.2013 01.06.2013 Erlass Erstfassung GS 38.0117
19.12.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017.086 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0117
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 07.05.2013 01.06.2013 Erstfassung GS 38.0117 Ingress 19.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.086 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0117
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