Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe (935.600)
CH - GR

Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe

Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe Vom 21. Mai 2000 (Stand 1. Januar 2007) Vom Volke angenommen am 21. Mai 2000 1 )

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die Zulassung von Spielautomaten und Spielbetrieben sowie die Erhebung von Abgaben auf Spielautomaten und von Spielbanken.

Art. 2 Spielautomaten

1 Spielautomaten sind Geschicklichkeitsspielautomaten im Sinne der Bundesgesetz - gebung und Unterhaltungsspielautomaten.

Art. 3 Geschicklichkeitsspielautomaten

1. Verbot, Ausnahmen
1 Das Aufstellen und der Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten sind verboten.
2 Die Regierung kann in Grand Casinos und Kursälen Geschicklichkeitsspielautoma - ten bewilligen.
3 Kursäle im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, die im Besitze einer Konzession B nach Bundesrecht sind, oder solche, die von der Regierung bewilligt werden.

Art. 4 2. Abgaben

a) Grundsatz
1 Der Kanton erhebt von Aufstellern oder Betreibern von Geschicklichkeitsspielauto - maten eine Abgabe.

Art. 5 b) Abgabehöhe

1 Die Abgabe bemisst sich nach der Anzahl und der Art der aufgestellten Geschick - lichkeitsspielautomaten und beträgt pro Jahr und Automat 150 bis 7000 Franken. Mit steigender Automatenzahl erhöhen sich die jeweiligen Ansätze innerhalb des Abgaberahmens.
1) B vom 26. Oktober 1999, 381; GRP 1999/2000, 727
2 Hat die Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise 10 Prozent erreicht, wird der Abgaberahmen gemäss Absatz 1 entsprechend angepasst.

Art. 6 Unterhaltungsspielautomaten

1 Das Aufstellen und der Betrieb von Unterhaltungsspielautomaten bedürfen einer kantonalen Bewilligung.
2 Die Regierung legt Ausnahmen von der Bewilligungspflicht fest.

Art. 7 Spiellokale

1 Die Gemeinden können Eröffnung und Betrieb von Spiellokalen mit Unterhal - tungsspielautomaten einer Bewilligungspflicht unterstellen.
2 Das Weitere regelt die Gemeindegesetzgebung.

Art. 8 Spielbankenabgabe

1. Grundsatz
1 Der Kanton erhebt eine Spielbankenabgabe nach den Bestimmungen der Bundes - gesetzgebung über Glücksspiele und Spielbanken 1 ) .

Art. 9 2. Steuerpflicht und Bemessung

1 Steuerpflichtig sind Spielbanken mit Konzession B gemäss Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken 2 ) .
2 Die Abgabe wird auf der rechtskräftig veranlagten Spielbankenabgabe des Bundes erhoben.
3 Der Kanton erhebt die nach Spielbankengesetz maximal anrechenbare Abgabe.

Art. 10 3. Behörde

1 Die Regierung kann Veranlagung und Bezug der kantonalen Spielbankenabgabe an die Eidgenössische Spielbankenkommission oder an eine kantonale Dienststelle übertragen.

Art. 11 Strafbestimmungen

1 Übertretungen dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen werden vom ordentlichen Strafrichter mit Busse geahndet.
2 Unbefugterweise aufgestellte Spielautomaten können mit den Spielgeldern be - schlagnahmt werden. Die beschlagnahmten Spielgelder sind zur Sicherstellung von Busse, Kosten und Gebühren zu verwenden. Ein allfälliger Überschuss verfällt der Staatskasse. Umgangene Gebühren sind nachzuzahlen.
1) SR 935.52
2) SR 935.52

Art. 12 * ...

Art. 13 Schlussbestimmungen

1. Ausführungsbestimmungen
1 Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen
1 )
.

Art. 14 2. Änderung bisherigen Rechts 2 )

Art. 15 3. In-Kraft-Treten

1 Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 rückwirkend zusammen mit dem Spielbankengesetz in Kraft
3 )
.
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens von Artikel 14 Zif - fer 2 4 ) .
1) BR 935.610
2) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
3) Das Spielbankengesetz ist rückwirkend auf den 1. April 2000 in Kraft gesetzt worden.
4) Tritt gemäss RB vom 10. Juli 2000 auf den 1. Januar 2001 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
21.05.2000 01.04.2000 Erlass Erstfassung -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 12 aufgehoben 2006, 3331
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 21.05.2000 01.04.2000 Erstfassung -

Art. 12 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 3331

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