Grossratsbeschluss über die Staatsbeiträge an das Wohn- und Beschäftigungsheim «Jung-... (353.92)
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Grossratsbeschluss über die Staatsbeiträge an das Wohn- und Beschäftigungsheim «Jung-Rhy» in Altstätten

Grossratsbeschluss über die Staatsbeiträge an das Wohn- und Beschäftigungsheim «Jung-Rhy» in Altstätten vom 22. Juni 1995 (Stand 22. Juni 1995) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 5. Juli 1994 1 Kenntnis genommen und erlässt in Anwendung des Gesetzes über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe vom
30. März 1971 2 als Beschluss: 3 Ziff. 1
1 Der Staat leistet dem Katholischen Konfessionsteil des Kantons St.Gallen an die auf Fr. 11 442 800.– veranschlagten beitragsberechtigten Liegenschaftserwerbs- und Umbaukosten für das Wohn- und Beschäftigungsheim «Jung-Rhy» in Altstät - ten einen Staatsbeitrag von 25 Prozent, höchstens Fr. 2 860 700.–. Ziff. 2
1 Der Staat leistet dem Verein zur Betreuung behinderter Menschen im Rheintal «Rhyboot» an die auf Fr. 784 000.– veranschlagten beitragsberechtigten Ausstat - tungskosten für das Wohn- und Beschäftigungsheim «Jung-Rhy» in Altstätten einen Staatsbeitrag von 25 Prozent, höchstens Fr. 196 000.–. Ziff. 3
1 Die Staatsbeiträge werden der ordentlichen Verwaltungsrechnung belastet und nach Massgabe der vom Grossen Rat bewilligten Kredite ratenweise ausbezahlt.
1 ABl 1994, 1587.
2 sGS 353.7 .
3 Vom Grossen Rat erlassen am 11. Mai 1995; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 22. Juni 1995; in Vollzug ab 22. Juni 1995.
Ziff. 4
1 Die Arbeitsvergebungen bedürfen der Zustimmung des Baudepartementes. Projektänderungen bedürfen der Genehmigung der Regierung.
2 Das Baudepartement übt die Aufsicht über die Bauausführung aus. Es ordnet einen Beauftragten des Staates in die Baukommission ab. Ziff. 5
1 Über Staatsbeiträge an Mehrkosten, die auf Teuerung und Mehrwertsteuer oder auf ausserordentliche nicht voraussehbare Umstände zurückzuführen sind, be - schliesst der Grosse Rat endgültig. Ziff. 6
1 Werden die Bauten innert 25 Jahren seit Baubeginn ihrem Zweck entfremdet, be - schliesst die Regierung über die Rückerstattung der Staatsbeiträge. Ziff. 7
1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Finanzreferendum. 4
4 Art. 7 Abs. 1 RIG, sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 30–81 22.06.1995 22.06.1995 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
22.06.1995 22.06.1995 Erlass Grunderlass 30–81
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