Verordnung über die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien (815.110)
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Verordnung über die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien

Verordnung über die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien (Kindertagesstätten- und Tagesfamilienverordnung, KTV) Vom 24. August 2021 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) vom 19. 1977
1 ) , das Gesetz betreffend Tagesbetreuung von Kindern (Tagesbetreu - ungsgesetz, TBG) vom 8. Mai 2019
2 ) sowie auf das Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG) vom 10. Dezember
3 ) auf seine Erläuterungen Nr. P211103 , beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien regelt diese Verordnung die Bewilligungspflicht, die Aufsicht, die Anforderungen für Plätze mit Betreuungsbeiträgen sowie die Förderung von Angebot und Qualität.

§ 2 Zuständigkeiten

1 Das Erziehungsdepartement oder die zuständigen Stellen der Gemeinden sind für den Vollzug der Aufgaben dieser Verordnung zuständig.
2 Die Fachstelle Tagesbetreuung ist die zuständige kantonale Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde.
3 Das Erziehungsdepartement kann die Erfüllung einzelner Aufgaben nach dieser Verordnung durch Vertrag Dritten übertragen.
4 Es kann Aufgaben der Aufsicht über Tagesfamilien, insbesondere die Abklärung von Tagesfamilien und die jährlichen Aufsichtsbesuche, mittels Leistungsvereinbarung an geeignete Tagesfamilienorga - nisationen übertragen.

§ 3 Begriffe

1 Die folgenden Begriffe werden im Rahmen dieser Verordnung gemäss den nachstehenden Definitio - nen verwendet: «Leitungsperson» ist die verantwortliche Leiterin oder der verantwortliche Leiter einer Kindertagesstätte; «Tagesmutter» oder «Tagesvater» ist die verantwortliche Betreuungsperson einer Tages - familie.

§ 4 Pflicht zur Zusammenarbeit

1 arbeiten im Interesse des Kindeswohls zusammen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Schweigepflichten und den Datenschutz.
1) SR
2) SG 815.100
3) SG 415.100
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§ 5 Pflicht zur Meldung von Kindeswohlgefährdungen

1 Mitarbeitende in Kindertagesstätten sowie die Tagesmutter und der Tagesvater sind verpflichtet, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Meldung zu erstatten, wenn konkrete Hinweise da - für bestehen, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet ist, und sie der Gefährdung nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen können.
2 Die Meldepflicht erfüllt auch, wer die Meldung an die vorgesetzte Person richtet.

§ 6 Pflicht zur Mitwirkung bei der Datenerhebung

1 Kindertagesstätten und Tagesfamilienorganisationen melden der Fachstelle Tagesbetreuung auf Auf - forderung die für die Planung und Berichterstattung notwendigen Daten, einschliesslich Personendaten zu den betreuten Kindern und zum Personal.

§ 7 Amtshilfe und Einholung von Auskünften

1 Die Fachstelle Tagesbetreuung ist berechtigt, bei kantonalen Behörden, Ämtern und Diensten sowie öffentlichen Spitälern die für die Bewilligung und Aufsicht erforderlichen Auskünfte einzuholen über: Leitungspersonen und Mitarbeitende von Kindertagesstätten; Tagesmütter und Tagesväter sowie über weitere im gleichen Haushalt lebende Personen.

2. Bewilligung von Kindertagesstätten und Tagesfamilien

§ 8 Bewilligungspflicht und Bewilligungsinhaberin oder -inhaber

1 Eine Bewilligung benötigt, wer ein Kind oder mehrere Kinder unter zwölf Jahren: während mehr als 16 Stunden pro Woche in einer Kindertagesstätte oder einer Tagesfa - milie betreut; unabhängig von der Dauer der Betreuung, wenn hierfür Betreuungsbeiträge ausgerichtet werden.
2 Die Bewilligung wird der Leitungsperson der Einrichtung und bei Tagesfamilien der Tagesmutter oder dem Tagesvater erteilt.

§ 9 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

1 Nicht bewilligungspflichtig sind: die Grosseltern und die Geschwister der Kinder; die Geschwister der Eltern; im gleichen Haushalt lebende Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner; im gleichen Haushalt lebende oder im Haushalt der Eltern angestellte Personen.

§ 10 Bewilligungsvoraussetzungen für Kindertagesstätten

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn ergänzend zu den Voraussetzungen von Art. 15 PAVO: die Kindertagesstätte über ein pädagogisches Konzept und ein Betriebskonzept verfügt; die Mitarbeitenden für ihre Aufgabe geeignet sind; der Betreuungsschlüssel eingehalten wird; die Kindertagesstätte über eine Finanzplanung und falls erforderlich einen Finanzierungs - nachweis sowie über die notwendigen Registereinträge und Versicherungen für Personal und Betrieb verfügt und - eignet sind sowie die Bewilligung der zuständigen Behörden für die Nutzung der Räum - lichkeiten als Kindertagesstätte vorliegt.
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§ 11 Bewilligungsvoraussetzungen für Tagesfamilien

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn ergänzend zu den Voraussetzungen von Art. 5 PAVO: die Tagesmutter oder der Tagesvater sowie die weiteren im Haushalt der Tagesfamilie lebenden Personen für ihre Aufgabe geeignet sind und die Räumlichkeiten zur Betreuung von Kindern geeignet sind.

§ 12 Bewilligungsgesuch

1 Das Bewilligungsgesuch für Kindertagesstätten und Tagesfamilien hat alle Angaben, die zur Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen notwendig sind, zu enthalten. Die Fachstelle Tagesbetreuung stellt entsprechende Formulare zur Verfügung.
2 Das Bewilligungsgesuch ist mindestens drei Monate vor der geplanten Eröffnung der Kindertages - stätte bzw. der Aufnahme eines Kindes in einer Tagesfamilie einzureichen.

§ 13 Bewilligungserteilung für Kindertagesstätten

1 Die Bewilligung wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie kann befristet erteilt werden: im ersten Jahr nach Betriebsgründung; bei einem Wechsel der Leitungsperson; wenn sie mit Auflagen und Bedingungen verbunden wird.
2 Sie legt die maximale Anzahl Betreuungsplätze und die Altersspanne der Kinder fest.

§ 14 Bewilligungserteilung für Tagesfamilien

1 Die Bewilligung wird in der Regel auf drei Jahre befristet erteilt. Sie kann auf eine kürzere Zeit be - fristet erteilt werden: bei einer für eine Tagesmutter oder einen Tagesvater erstmaligen Bewilligung; wenn sie mit Auflagen und Bedingungen verbunden wird.
2 Sie legt die maximale Anzahl der betreuten Kinder und die Altersspanne der Kinder fest.

§ 15 Meldung bei Änderung der Verhältnisse

1 Die Leitungsperson der Kindertagesstätte und die Tagesfamilienorganisation melden der Fachstelle Tagesbetreuung Änderungen der Verhältnisse, welche die Bewilligungsvoraussetzungen berühren, un - verzüglich. Die Tagesmutter oder der Tagesvater meldet die Änderungen der Tagesfamilienorganisati - on.
2 Wechselt die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber oder bei sonstigen wesentlichen Änderungen, ist eine neue Bewilligung einzuholen.

3. Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen

1 Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen sind verpflichtet, Kinder, die von der zuständigen Bera -

§ 17 Mindestöffnungszeiten

1 Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen bieten eine Betreuung an mindestens fünf Tagen pro Woche und während mindestens zwölf Stunden pro Tag an.
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§ 18 Maximal- und Minimalpreis

1 Der Maximalpreis pro Vollzeitplatz und Monat liegt maximal Fr. 100 über, der Minimalpreis maxi - mal Fr. 300 unter den Modellkosten für Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Betreuungsbeiträge in Kindertagesstätten und Tagesfamilien und die Leistun - gen an Eltern (Tagesbetreuungsbeitragsverordnung, TBV) vom 24. August 2021.
2 Für Kinder unter 18 Monaten kann ein Zuschlag erhoben werden. Der Zuschlag entspricht maximal dem Zuschlag nach § 14 Abs. 1 lit. a TBV.
3 Für Geschwister kann ein Rabatt gewährt werden.

§ 19 Praktika vor der Berufslehre

1 Für Praktika vor der Berufslehre gelten folgende Voraussetzungen: das Praktikum dauert maximal 12 Monate; es dürfen nur so viele Praktikumsstellen besetzt werden, wie Lehrstellen in der Einrich - tung oder Trägerschaft vorhanden sind und das Praktikum weist einen Ausbildungscharakter auf.
2 Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird die Stelle im Betreuungsschlüssel als Praktikumsstelle angerechnet.

§ 20 Betreuung von Kindern mit besonderem Betreuungsbedarf

1 Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen definieren die Grundsätze und Vorgaben zur Förderung und Integration im pädagogischen Konzept und sorgen für eine entsprechende Schulung und Weiter - bildung des Betreuungspersonals.

§ 21 Betreuung von Kindern mit Bedarf an früher Deutschförderung

1 Die Betreuung von Kindern mit Bedarf an früher Deutschförderung findet vorrangig in deutschspra - chigen Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen statt.
2 Zweisprachige Kindertagesstätten können Kinder mit Bedarf an früher Deutschförderung betreuen, sofern die Einrichtung über ein Konzept für die frühe Deutschförderung verfügt und Personal mit ge - nügenden Deutschkenntnissen beschäftigt.
3 Für die Betreuung von Kindern mit obligatorischer Deutschförderung gelten folgende Voraussetzun - gen: die Betreuung findet in deutschsprachigen Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen statt; die Kindertagesstätte verfügt über ein Konzept zur Umsetzung der obligatorischen Deutschförderung und mindestens eine Betreuungsperson hat eine qualifizierte Weiterbildung absolviert.

§ 22 Übermittlung von Angaben für das Informationssystem

1 Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen melden die Angaben für das vom Erziehungsdeparte - ment betriebene Informationssystem. Diese umfassen insbesondere: Preis für die Betreuung; freie Plätze; Öffnungszeiten; Altersspanne der Kinder; Kontaktangaben; Sprachen (bei zweisprachigen Einrichtungen); weitere Qualifikationen.
2 Sie melden der Fachstelle Tagesbetreuung Änderungen dieser Angaben sofort.
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§ 23 Übermittlung von finanziellen Angaben

1 Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen stellen der Fachstelle Tagesbetreuung auf Aufforderung die für die Überprüfung der langfristigen Finanzierung und der Modellkosten notwendigen finanziel - len Angaben zur Verfügung.

§ 24 Investitionsbeiträge, Beiträge an die Liegenschaftskosten und Anschubfinanzierung

1 Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen können Beiträge gewährt werden: für Investitionen, im Rahmen des Budgets, insbesondere wenn eine anhaltende Nachfrage im entsprechenden Quartier besteht; an die Liegenschaftskosten, sofern diese nachgewiesen und begründet überdurchschnitt - lich hoch sind; zur Anschubfinanzierung, im Rahmen des Budgets, sofern der Bund keine Finanzhilfen mehr leistet.
2 Beiträge werden ausschliesslich auf Gesuch hin gewährt.
3 Das Erziehungsdepartement erlässt Richtlinien über die weiteren Kriterien und die Modalitäten der Beitragsgewährung und -bemessung.

4. Tagesfamilien mit Betreuungsbeiträgen und Tagesfamilienorganisationen mit

Leistungsvereinbarung

§ 25 Anforderungen an Tagesfamilien mit Betreuungsbeiträgen

1 Die Anforderungen an Tagesfamilien mit Betreuungsbeiträgen werden in einer Leistungsvereinba - rung zwischen dem Erziehungsdepartement oder der zuständigen Stelle der Gemeinden mit einer Ta - gesfamilienorganisation geregelt.

§ 26 Anforderungen an Tagesfamilienorganisationen mit Leistungsvereinbarung

1 Tagesfamilienorganisationen mit Leistungsvereinbarung erbringen folgende Leistungen: Auswahl und Begleitung von geeigneten Tagesfamilien; Information und Beratung von Eltern sowie die Vermittlung von Betreuungsverhältnis - sen; Administration und Finanzen für Tagesfamilien; Durchführung oder Organisation von Aus- und Weiterbildungen für Tagesfamilien.
2 Sie arbeiten mit den zuständigen Beratungs- und Vermittlungsstellen zusammen.

5. Aufsicht

§ 27 Verzeichnis der Minderjährigen

1 Kindertagesstätten und Tagesfamilienorganisationen führen das nach Art. PAVO verlangte Ver - zeichnis der Minderjährigen.

§ 28 Aufsichtsbesuche

1 Die Fachstelle Tagesbetreuung führt in Kindertagesstätten mindestens alle zwei Jahre, in Tagesfami - lien mindestens einmal jährlich, einen Aufsichtsbesuch durch oder stellt sicher, dass in Tagesfamilien mindestens einmal jährlich ein Aufsichtsbesuch durchgeführt wird.
2 Der Fachstelle Tagesbetreuung sind auf Verlangen Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren, die
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§ 29 Überprüfung der Bewilligung

1 Eine unbefristete Bewilligung für Kindertagesstätten wird von der Fachstelle Tagesbetreuung nach spätestens vier Jahren überprüft. Eine auf drei Jahre befristete Bewilligung für Tagesfamilien wird nach spätestens drei Jahren überprüft und erneuert.

§ 30 Behebung von Mängeln und Entzug der Bewilligung

1 Werden Mängel festgestellt, welche die Voraussetzungen der Bewilligung und allfällige Auflagen und Bedingungen berühren, fordert die Fachstelle Tagesbetreuung die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber auf, unverzüglich die zur Behebung der Mängel nötigen Massnahmen zu treffen.
2 Die Fachstelle Tagesbetreuung kann gegenüber einer Bewilligungsinhaberin oder einem Bewilli - gungsinhaber ausserordentliche Kontroll- oder sonstige Aufsichtsmassnahmen anordnen.
3 Sie entzieht die Bewilligung, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die Vor - aussetzungen nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Pflichten schwer verletzt.

6. Förderung des Angebots und der Qualität

§ 31 Förderung der Qualität

1 Kindertagesstätten und Tagesfamilienorganisationen überprüfen und dokumentieren laufend die Qua - lität ihrer Arbeit.
2 Sie stellen die regelmässige Fort- oder Weiterbildung der Betreuungspersonen in angemessenem Umfang sicher.
3 Das Erziehungsdepartement oder die zuständigen Stellen der Gemeinden können Beiträge an Projekte der Qualitätsentwicklung gewähren.
4 Das Erziehungsdepartement oder die zuständigen Stellen der Gemeinden können Fachveranstaltun - gen sowie Fort- und Weiterbildungen organisieren oder Beiträge gewähren.

§ 32 Förderung Berufsnachwuchs

1 Das Erziehungsdepartement kann Beiträge zur Gewinnung von Berufsnachwuchs und zum erfolgrei - chen Berufsbildungsabschluss gewähren.
2 Es kann Beiträge an Projekte zum Erhalt des Berufsnachwuchses gewähren.
3 Es erlässt Richtlinien über die weiteren Kriterien und die Modalitäten der Beitragsgewährung und - bemessung.

7. Gebühren und Sanktionen

§ 33 Gebührenerhebung

1 Gibt eine Kindertagesstätte zu schwerwiegenden Beanstandungen Anlass und sind deswegen wieder - holt ausserordentliche Kontrollen vorzunehmen, kann pro durchgeführter Kontrolle für den entstande - nen Aufwand eine Gebühr bis zu Fr. 1'000 erhoben werden.
2 Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren und Auslagen können Mahngebühren erhoben werden. All - fällige Mahngebühren richten sich nach § 14b der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsge - bühren vom 20. Juni 1972.

§ 34 Sanktionen

1 Wer Pflichten, die sich aus dieser Verordnung und aus darauf gestützten behördlichen Anordnungen ergeben, verletzt, wird vom Erziehungsdepartement mit einer Busse bis Fr. 1'000 belegt.
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8. Rechtsmittel

§ 35 Rechtsmittel

1 Gestützt auf diese Verordnung erlassene Verfügungen können nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Orga - nisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 bei der zuständigen Departementsvorsteherin oder dem zu - ständigen Departementsvorsteher angefochten werden, in den Gemeinden nach den Bestimmungen der Gemeindeordnungen bei den zuständigen Stellen der Gemeinden.

9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 36 Bestehende Bewilligungen und hängige Gesuche

1 Nach altem Recht befristete Bewilligungen für Kindertagesstätten gelten ab Inkrafttreten dieser Ver - ordnung als unbefristete Bewilligungen. Sie werden innerhalb von vier Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft und nach neuem Recht beurteilt. Bestehende Bewilligungen, die wegen eines in § 1 lit. a bis c genannten Grundes befristet erteilt wurden, bleiben befristet.
2 Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Bewilligungen für Tagesfamilien werden innerhalb von drei Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung nach neuem Recht beurteilt und neu ausgestellt.
3 Bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Bewilligungsgesuche werden nach neuem Recht beur - teilt.

§ 37 Verwendung von Rücklagen

1 Rücklagen sind Gewinne, die aus Betriebsbeiträgen auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen im Rahmen der familienergänzenden Tagesbetreuung bis 31. Dezember 2021 entstanden sind.
2 Das Erziehungsdepartement oder die zuständigen Stellen der Gemeinden legen die Höhe der anre - chenbaren Rücklagen fest.
3 Die anrechenbaren Rücklagen sind zweckgebunden und können während einer Übergangszeit, die im Regelfall fünf, in Ausnahmefällen und in Absprache mit dem Erziehungsdepartement oder den zustän - digen Stellen der Gemeinden bis maximal zehn Jahre beträgt, für Leistungen der familienergänzenden Tagesbetreuung nach dem Tagesbetreuungsgesetz verwendet werden.
4 Bei Ablauf der Übergangszeit gemäss Abs. 3 noch vorhandene anrechenbare Rücklagen sind aufzulö - sen und an den Kanton oder die Gemeinden zurückzuerstatten.
5 Werden Rücklagen ihrem Zweck entfremdet oder stellt die Trägerschaft den familienergänzenden Tagesbetreuungsbetrieb in der Übergangszeit gemäss Abs. 3 ein, können die Rücklagen ganz oder teil - weise zurückgefordert werden.
6 Das Erziehungsdepartement oder die zuständigen Stellen der Gemeinden regeln die Rückzahlungs - modalitäten. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar wird die Verordnung zum Gesetz betreffend die Tagesbetreuung von Kindern (Tagesbetreuungsver - ordnung, TBV) vom 25. November 2008 aufgehoben.
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