Verordnung der Katholischen Synode betreffend die Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen
                            Verordnung der Katholischen Synode betreffend die  Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen  (Besoldungsverordnung)  vom 13. Dezember 2001 (Stand 15. August 2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die allgemeinen Bestimmungen für alle Arbeitsverhältnis  -  se, Besoldungen und Entschädigungen in der Katholischen Landeskirche des  Kantons Thurgau, unter Einschluss der Kirchgemeinden. Alle Arbeitsverhältnisse  unterstehen dem öffentlichen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Entschädigung von Personen, die Katechese im Nebenamt erteilen, erlässt  der Kirchenrat Richtlinien (Anhang 6).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Anhänge
                            1  In Anhängen zu dieser Verordnung werden geregelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Anhang 1: Die Lohntabelle mit Besoldungsklassen und Stufen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Anhang 2: Der Einreihungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Anhang 3: Die Reisespesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Anhang 4: Die Taggelder und Entschädigungen der Synode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Anhang 5: Die Besoldungen, Sitzungsgelder und Entschädigung des Katholi  -  schen Kirchenrates sowie der Kapitelsdekane
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Regelungen auf kantonaler Ebene
                            1  Auf kantonaler Ebene werden geregelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Von der Synode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.  die Anhänge 1, 3, 4 und 5 gemäss §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.  der allgemeine Stufenanstieg, sofern eine Änderung gegenüber §  10  bis §  13 nötig wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Vom Kirchenrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.  der Anhang 2 gemäss §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.  die Besoldung des bischöflichen Kommissars und Regionaldekans
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.  Thurgauischer Domherr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.  die Entschädigungen der vom Kirchenrat eingesetzten Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5.  die Besoldung der landeskirchlichen Angestellten und Beauftragten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6.  die Besoldung der Seelsorgebeauftragten im Haupt- oder Nebenamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7.  die Entschädigung der Pfarreiblatt- und der Redaktionskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.8.  die Entschädigung der Mitglieder der Verwaltungskommission der  Pensionskasse der Katholischen Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Regelungen auf Gemeindeebene
                            1  Von der Kirchgemeindeversammlung sind zu regeln:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Sitzungsgelder und Entschädigungen der Kirchenvorsteherschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der allgemeine Stufenanstieg, sofern eine Änderung gegenüber §  10 bis §  13  nötig wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Kirchenvorsteherschaft sind zu regeln:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Besoldungen und Entschädigungen des Pflegers, der Revisoren und der  Urnenoffizianten sowie des Personals der Kirchgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die allfälligen besonderen Regelungen im Sinne von §  48 der Besoldungsver  -  ordnung in den Arbeitsverträgen, soweit nicht zwingende Bestimmungen ent  -  gegenstehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Besoldungen des Personals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. Besoldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Bestandteile der Besoldung
                            1  Die Besoldung des Personals besteht aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Grundbesoldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Teuerungszulage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  den Sozialzulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  den Zulagen gemäss §  23 und §  24
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Einreihungsplan
                            1  Der Einreihungsplan enthält die nach Funktionsbereichen und Besoldungsklassen  geordneten Richtpositionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Stelle wird, entsprechend ihrem Schwierigkeitsgrad, einer oder mehreren Be  -  soldungsklassen zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Schwierigkeitsgrad wird bestimmt durch die verlangte Ausbildung und Erfah  -  rung, die mit der Stelle verbundenen Anforderungen, die zu tragende Verantwortung  sowie die psychische und körperliche Belastung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zuordnung
                            1  Für die Zuordnung der einzelnen Stellen gemäss Einreihungsplan ist auf landes  -  kirchlicher Ebene der Kirchenrat zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Zuordnung auf Kirchgemeindeebene liegt die Zuständigkeit bei der Kir  -  chenvorsteherschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Neuzuordnung bestehender Stellen
                            1  Hat sich der Schwierigkeitsgrad einer Stelle derart verändert, dass sich eine Neuzu  -  ordnung rechtfertigt, so nimmt die Exekutive (der Kirchenrat beziehungsweise die  Kirchenvorsteherschaft) diese nach §  6  Abs.  2 und Abs.  3 vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Besoldungsklassen
                            1  Es bestehen 22 Besoldungsklassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für jede Besoldungklasse sind ein Minimum, ein erstes und ein zweites Maximum  festgesetzt. Das erste Maximum beträgt 118  %, das zweite 136  % des Minimums.  §  3 Ziff.  1.2 und §  4 Ziff.  1.2 bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Besoldungsansätze für die einzelnen Besoldungsklassen werden in der Lohnta  -  belle festgelegt, die einen Bestandteil der Besoldungsverordnung (Anhang  1) bildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Stufenanstieg allgemein: 1. Normalstufen
                            1  Das erste Maximum jeder Besoldungsklasse wird über 12 Normalstufen von je
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.5  % des Minimums erreicht, wobei in der Regel für jedes Dienstjahr eine Erhö  -  hung um eine Stufe erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienstjahre werden nach Kalenderjahren berechnet. Beginnt ein Dienstverhält  -  nis vor dem 1.  Oktober, so ist das betreffende Kalenderjahr zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 2. Erfahrungsstufen zweites Maximum
                            1  Das zweite Maximum wird nach dem ersten Maximum in 12 Erfahrungsstufen von  je 1.5  % des Klassenminimums erreicht, wobei in der Regel für jedes Dienstjahr die  Erhöhung um eine Stufe erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Aufstieg vom ersten Maximum in die Erfahrungsstufen erfordert einen Qualifi  -  kationsbeschluss der Exekutive.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 3. Anlaufstufen
                            1  Für die Zeit der Einarbeitung stehen pro Besoldungsklasse zwei Anlaufstufen zur  Verfügung, die je 1  ½  % unter dem Minimum der betreffenden Besoldungsklasse  liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 4. Qualifikationsstufen
                            1  Ergibt die Qualifikation eines Stelleninhabers, der das zweite Maximum erreicht  hat, lang andauernde, sehr gute Leistungen, so kann die Exekutive einen weiteren  Anstieg um höchstens zwei gleichgrosse Stufen bis auf 139  % des Minimums der  Besoldungsklasse gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Aufstieg in die erste Qualifikationsstufe kann frühestens zwei Jahre nach dem  Erreichen des zweiten Maximums erfolgen, derjenige in die zweite Qualifikations  -  stufe frühestens zwei Jahre nach dem Erreichen der ersten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Einweisung durch die Exekutive
                            1  Die Exekutive entscheidet darüber, in welche Stufe jemand eingewiesen wird. Da  -  bei stellt sie ab auf Fähigkeiten, Kenntnisse, bisherige Tätigkeit und Alter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Beförderung: 1. Stufenanstieg
                            1  Der Aufstieg in der Anlauf-, Normal- und Erfahrungsstufe kann in Anerkennung  sehr guter Leistungen beschleunigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschleunigung des Aufstieges erfordert einen Qualifikationsbeschluss der  Exekutive.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Beförderung gilt auch der normale Aufstieg in die Erfahrungs- und Qualifikati  -  onsstufen (§  11 und §  13).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 2. Änderung der Funktion
                            1  Die Beförderung durch Wechsel in eine höhere Funktion wird durch die Exekutive  beschlossen. Sie bestimmt unter Anwendung von §  14 auch die Stufe, in die der Be  -  förderte eingewiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Beförderung gilt auch die Höherzuordnung einer bestehenden und besetzten  Stelle (§  8).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 3. Voraussetzung
                            1  Beförderungen im Sinne von §  15 und §  16 setzen in der Regel eine sehr gute Qua  -  lifikation voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Ungenügende Leistungen
                            1  Bei ungenügenden Leistungen können Beförderungen sistiert oder es kann ein  Leistungsabzug bis zu 8  % der Grundbesoldung (§  19) vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Grundbesoldung
                            1  Als Grundbesoldung gilt die nach Besoldungsklasse und Stufe ausgerichtete Besol  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Sozialzulagen: 1. Familienzulage
                            1  Die Familienzulage richtet sich nach der jeweiligen Regelung für das Staatsperso  -  nal (Besoldungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 2. Kinderzulage
                            1  Die Kinderzulage respektive Ausbildungszulage richtet sich nach dem jeweiligen  Gesetz über die Kinder- und Ausbildungszulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Teuerungszulage
                            1  Der Teuerungsausgleich auf den Grundbesoldungen und den Zulagen nach den  §  23 und §  24 wird von der Exekutive im Rahmen des genehmigten Budgets festge  -  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Leistungsprämien
                            1  Für ausserordentliche Leistungen kann die Exekutive eine Leistungsprämie bis zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  % auf der Grundbesoldung gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Übrige Zulagen
                            1  Die Exekutive regelt die Ausrichtung von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Zulagen für lang andauernde Stellvertretungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Büro- und Bürogehilfenzulagen für Teilzeit- und auswärts Beschäftigte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Zulagen für Sachausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zulagen nach Abs.  1 werden nur unter der Voraussetzung gewährt, wenn die ent  -  sprechenden Gegebenheiten in der Grundbesoldung noch nicht berücksichtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. Bestimmungen zur Rechtsstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Beginn und Ende des Besoldungsanspruches
                            1  Der Anspruch auf die Besoldung beginnt mit dem vereinbarten Anfang des Dienst  -  verhältnisses und endet mit dem Tage der Beendigung desselben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  177.22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  836.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Dienstverhältnis erlischt in jedem Fall mit Eintritt der AHV-Berechtigung.  Wird es über diesen Zeitpunkt verlängert, ist eine Neuregelung auf Zeit vorzuneh  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Auszahlung der Besoldung
                            1  Ein Dreizehntel der jährlichen Besoldung (ausgenommen Sozialzulagen) wird mo  -  natlich ausbezahlt, ein Dreizehntel als 13. Monatslohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sozialzulagen werden monatlich mit einem Zwölftel des Jahresbetrages ausge  -  richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres, so wird der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Monatslohn im Verhältnis zur Arbeitsdauer während des Kalenderjahres ausge  -  richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Verrechnung
                            1  Die Arbeitnehmerbeiträge an Vorsorgeleistungen werden von den Besoldungen ab  -  gezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ansprüche des Arbeitgebers gegenüber dem Personal, die sich aus einem Arbeits  -  verhältnis ergeben, können mit der Besoldung verrechnet werden, wobei jedoch das  Existenzminimum nicht unterschritten werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Dienstwohnung, Amtsräume
                            1  Wem eine Dienstwohnung überlassen wird, hat hiefür einen marktgerechten Miet  -  zins zu entrichten. Beeinträchtigungen der Wohnqualität sind angemessen zu be  -  rücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsräume sind vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Gebührenablieferung
                            1  Gebühren und Entschädigungen aus amtlicher Tätigkeit während der Arbeitszeit  sowie Besoldungsbeiträge von Dritten fallen an den Arbeitgeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Treueprämien
                            1  Bei der Erfüllung des 10. und danach aller weiteren fünf Dienstjahre erhalten die  Angestellten bis zur Erreichung des Rentenalters gemäss Bundesgesetz über die Al  -  ters- und Hinterlassenenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   eine Treueprämie. Diese entspricht der Ab  -  geltung einer halben, für das 25. Dienstjahr einer vollen Monatsgrundbesoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zulagen gemäss §  24 werden dabei nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  831.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf schriftliches Gesuch hin kann die Exekutive Treueprämien ganz oder teilweise  in Ferien umwandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Besoldung bei Militärdienst
                            1  Die Angestellten haben Anspruch auf die volle Besoldung während des obligatori  -  schen Militärdienstes. Die Exekutive kann Fälle besonders regeln, in denen die Dau  -  er der Abwesenheit im Vergleich zur Dauer des Dienstverhältnisses unverhältnis  -  mässig wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Militärdienst gleichgestellt ist der zivile Ersatzdienst und der Zivilschutz  -  dienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Leistungen der Erwerbsersatzordnung fallen an den Arbeitgeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Besoldung bei freiwilligem Militärdienst etc. ist gesondert zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Teilzeitbeschäftigte
                            1  Bei Teilzeitbeschäftigten richtet sich die Besoldung nach dem Beschäftigungsgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Praktikanten, Aushilfen
                            1  Die Besoldungen und Anstellungsbedingungen für Praktikanten sowie aushilfswei  -  se oder stundenweise angestelltes Personal legt die Exekutive fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Besoldungsnachgenuss
                            1  Beim Tode eines Angestellten bei bestehendem Dienstverhältnis wird an die Hin  -  terbliebenen, deren Versorger der Verstorbene war, die Besoldung bis zum Ende des  dritten Monats, der dem Sterbemonat folgt, weiter ausbezahlt, aber nicht länger als  bis zum gesetzlichen Pensionsalter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Probezeit, Kündigung
                            1  Die Probezeit dauert einen Monat. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis  unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Woche aufgelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf der Probezeit ist das Arbeitsverhältnis von jeder Seite im ersten Jahr  jeweils auf Ende eines Monats unter Wahrung einer Kündigungsfrist von einem Mo  -  nat kündbar. Im zweiten Dienstjahr gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten und  ab drittem Dienstjahr eine solche von drei Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Katecheten und Personen, die im Schuldienst eingesetzt werden, haben jeweils auf  Ende des Schulsemesters zu kündigen, wenn nicht besondere Umstände eine Aus  -  nahme rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3. Arbeitszeit, Ferien, Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Arbeitszeit, Nebenbeschäftigungen
                            1  Die wöchentliche Arbeitszeit richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen,  die für die Staatsangestellten gelten. Einzelheiten regelt die Exekutive.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nebenbeschäftigungen oder die Bekleidung öffentlicher Ämter, deren Ausübung  teilweise in die ordentliche Arbeitszeit fällt, bedarf einer Bewilligung der Exekutive.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Überzeit
                            1  Dienstlich notwendige oder angeordnete Überzeit ist so bald wie möglich zu kom  -  pensieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sonntagsarbeit und Arbeit ausserhalb der üblichen Arbeitszeit gibt grundsätzlich  keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Ruhetage
                            1  Die gesetzlichen Ruhetage sind diejenigen gemäss kantonaler Gesetzgebung. Fal  -  len Ruhetage in die Ferien, erfolgt die Kompensation nach kantonalem Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Freie Tage
                            1  Zuständig für die Bewilligung von Freitagen oder Urlaub sowie Kompensationsta  -  gen ist die Exekutive.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Ferien, unbezahlter Urlaub
                            1  Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern steht pro Kalenderjahr folgender Ferienan  -  spruch zu:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  23 Arbeitstage bis zum Kalenderjahr, in welchem das 49.  Altersjahr vollendet  wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  27 Arbeitstage ab dem Kalenderjahr, in welchem das 50.  Altersjahr vollendet  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ferien, die bis Mitte des folgenden Jahres nicht bezogen werden, gelten als verfal  -  len, es sei denn, die Exekutive bestimme auf Grund eines Gesuchs, unter Beachtung  entsprechender Umstände, dass die Ferien noch später bezogen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei lange dauernder Dienstabwesenheit zufolge Krankheit oder Unfall kann die  Exekutive den Ferienanspruch angemessen reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gesuche um unbezahlten Urlaub sind an die Exekutive zu richten, die darüber nach  freiem Ermessen unter Wahrung der Rechtsgleichheit entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  177.112
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Fortbildung
                            1  Die Arbeitnehmer haben sich regelmässig fortzubilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für obligatorische Fortbildungskurse trägt der Arbeitgeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fortbildung dient der Erweiterung der Fachkenntnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  An Weiterbildungskosten, die keinen direkten Bezug zur Aufgabe oder zum  Arbeitsbereich haben, kann sich der Arbeitgeber nach freiem Ermessen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4. Leistungen bei Unfall und Krankheit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Krankenversicherung
                            1  Die Versicherung der Risiken Krankheit, Arzt-, Arznei- und Spitalkosten ist Sache  des Arbeitnehmers (Krankenkasse).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Unfallversicherung
                            1  Der Arbeitgeber versichert die Arbeitnehmer gegen Unfall gemäss den Vorschrif  -  ten des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Die Prämien für die NBU-  Versicherung werden zur Hälfte vom Arbeitgeber übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Besoldung bei Krankheit und Unfall im ersten Jahr
                            1  Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall wird dem Arbeitnehmer vor  Erreichen des 65. Altersjahres die volle Besoldung während längstens 12 Monaten  weiter ausgerichtet. Nach Erreichen des 65.  Altersjahres bis zum Erreichen des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.  Altersjahres dauert die Lohnfortzahlung 180 Tage. Nach dem 70. Altersjahr re  -  duziert sich der Anspruch auf 30 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kirchenrat schliesst für die Landeskirche und die Kirchgemeinden eine Kran  -  kentaggeldversicherung ab, die Leistungen von Taggeldern ab dem 91. bis zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            720.  Tage in der Höhe von 80  % der Bruttolohnsumme vorsieht. Solange der Arbeit  -  geber den Lohn gemäss Abs.  1 ausrichtet, gehen die Versicherungsleistungen an den  Arbeitgeber, danach an den Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmer haben sich an den  Kosten der Prämien zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geldleistungen der Unfallversicherung und der Eidgenössischen Invalidenversiche  -  rung fallen bis zur Höhe des Besoldungsanspruches in die Kasse des Arbeitgebers,  ebenso diejenigen von anderen Versicherungen, soweit der Arbeitgeber die Prämien  bezahlt hat. Der Besoldungsanspruch wird ausserdem um allfällige Leistungen der  Militärversicherung gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  832.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist ein Dritter für die Krankheit oder den Unfall schadenersatzpflichtig, gehen die  Schadenersatzansprüche der Geschädigten an den Arbeitgeber über, soweit dieser  gestützt auf Abs.  1 Leistungen erbringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Exekutive kann den Besoldungsanspruch angemessen kürzen, sofern der  Arbeitnehmer die Krankheit oder den Unfall vorsätzlich oder grobfahrlässig herbei  -  geführt hat und der Arbeitgeber zu Schaden kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Anspruch im 2. Jahr
                            1  Dauert die Arbeitsaussetzung wegen Krankheit oder Unfall länger als ein Jahr, ist  die Exekutive frei, die Stelle neu zu besetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Arbeitnehmer stehen die Ansprüche nach §  44  Abs.  2 zu. Die Exekutive ver  -  tritt den Arbeitnehmer gegenüber der Taggeldversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die im 2. Jahr zu leistenden Pensionskassenbeiträge werden, wie schon diejenigen  im 7. bis 12. Monat der Dienstaussetzung, von der Pensionskasse getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist der Arbeitnehmer nicht mehr obligatorisch gegen Unfall versichert, so hat er die  Prämien für seine Unfallversicherung (Krankenkasse) selbst zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich mit der Leitung der Pensionskasse und der  Eidgenössischen Invalidenversicherung in Verbindung zu setzen, um dort seine An  -  sprüche anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Nach Ablauf des 720.  Tages der Dienstaussetzung, beziehungsweise bei über 65-  Jährigen nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht gemäss §  44  Abs.  1, endet das  Arbeitsverhältnis von selbst. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, rechtzeitig bei der  Krankenkasse oder einer andern Versicherung das Unfallrisiko zu versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Arbeitsanpassung verlängerter Urlaub
                            1  Bei Schwangerschaft und Niederkunft besteht Anspruch auf die Besoldung wäh  -  rend der Dauer von 16 Wochen Arbeitsunterbruch, sofern das Arbeitsverhältnis nach  der Niederkunft noch während mindestens 6 Monaten weitergeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfordern gesundheitliche Komplikationen bei Schwangerschaft oder Niederkunft  einen längeren als in §  22 der Besoldungsverordnung vorgesehenen Urlaub, gelten  die Bestimmungen über die Besoldung bei Krankheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erlaubt der Zustand des Neugeborenen der Mutter nicht, nach Beendigung des or  -  dentlichen Urlaubes zur Arbeit zurückzukehren, wird ihr unbezahlter Urlaub  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es besteht ein Anspruch auf unbezahlten Urlaub bis maximal sechs Monate nach  der Niederkunft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Endet das Arbeitsverhältnis auf den Zeitpunkt der Niederkunft, so besteht An  -  spruch auf höchstens 8 Wochen bezahlten Schwangerschaftsurlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Wiederherstellung, Härtefälle
                            1  Bewirkt ein Rückfall im Zusammenhang mit einer Krankheit oder einem Unfall er  -  neut eine Arbeitsunfähigkeit, wird der Anspruch auf Lohnfortzahlung anteilsmässig  wiederhergestellt, wenn die volle Arbeitsleistung während mindestens eines Mona  -  tes erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer teilweisen Wiederaufnahme der Arbeit findet eine anteilsmässige Wie  -  derherstellung statt, wenn die Arbeitsleistung während mindestens sechs Monaten  zusammenhängend und mit gleich bleibender oder steigender Arbeitsfähigkeit er  -  folgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Zwingende und nichtzwingende Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Zwingende Bestimmungen, Ausnahmen
                            1  In Arbeitsvereinbarungen können über die Regelungen gemäss §  35 (Abschnitt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.) sowie für die Spesenentschädigungen abweichende Regelungen getroffen wer  -  den. Diese sollen schriftlich festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Kantonale Ebene
                            1  Die Angestellten der Landeskirche sind befugt, abgelehnte Wiedererwägungsent  -  scheide des Kirchenrates mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anzufechten.  Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Kirchgemeinden
                            1  Angestellte von Kirchgemeinden sind befugt, Entscheide der Kirchenvorsteher  -  schaft mit Beschwerde beim Kirchenrat anzufechten. Massgebend sind §  48  ff.  KOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 BVG
                            1  Die berufliche Vorsorge ist in der Verordnung der Synode über die Pensionskasse  der Katholischen Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   sowie dem Pensionskassenreglement geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  188.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  188.26
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
                            1  Die Verwaltungskommission der Pensionskasse der Katholischen Landeskirche  überprüft jährlich im Rahmen der Besoldungsmeldungen, ob die Kirchgemeinden im  Sinne von §  44  ff. für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle versichert sind und  bei welcher Versicherung. Sie ist befugt, wenn nötig entsprechende Weisungen zu  erlassen oder den Kirchenrat zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Neuzuordnung Besitzstandwahrung
                            1  Die Exekutiven nehmen die Neuzuordnung aller bestehenden Stellen vor sowie die  Zuordnung allfälliger neuer Stellen. Dabei ist der Besitzstand zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Aufhebung des alten Rechts
                            1  Der Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung. Auf  den gleichen Zeitpunkt wird die Besoldungsverordnung der Katholischen Landeskir  -  che vom 2.  Dezember 1991 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Aufhebung bisherigen Gemeinderechts
                            1  Auf den gleichen Zeitpunkt werden sämtliche Besoldungsregulative der Kirchge  -  meinden ausser Kraft gesetzt. Die Kirchenvorsteherschaften und Vorstände von  Zweckverbänden etc. sind gehalten, die Anstellungsverhältnisse längstens innert  Jahresfrist neu zu ordnen, insbesondere die Zuordnungen der betreffenden Stellen  vorzunehmen und die Einweisungen der Angestellten in die Besoldungspläne. Des  -  gleichen sind besondere Regelungen im Sinne von §  48 vorzunehmen oder zu erneu  -  ern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  13.12.2001  01.01.2002  Erstfassung  3/2002
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 1 30.06.2008 01.01.2009 geändert 29/2008
                            Anhang 4  28.10.2015  01.08.2016  Inhalt geändert  --  Anhang 4  25.11.2021  01.01.2022  Inhalt geändert  50/2021  Anhang 5  13.06.2022  15.08.2022  Name und Inhalt  geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26/2022  Anhang 6  28.10.2015  01.08.2016  Inhalt geändert  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang   1  Lohntabelle Stand 1. Januar 2002  Indexstand 105,85 Punkte  Lohnklasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 %  Normalstu  fen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Maximum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            136 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Maximum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Fr.  97  '  929  Fr.  115  '  556  Fr.  133  '  184
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Fr.  91  '  607  Fr.  108  '  097  Fr.  124  '  586
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Fr.  85  '  779  Fr.  101  '  219  Fr.  116  '  660
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Fr.  80  '  410  Fr.  94  '  884  Fr.  109  '  358
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Fr.  75  '  471  Fr.  89  '  056  Fr.  102  '  640
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Fr.  70  '  929  Fr.  83  '  696  Fr.  96  '  464
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Fr.  66  '  784  Fr.  78  '  805  Fr.  90  '  826
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Fr.  63  '  115  Fr.  74  '  476  Fr.  85  '  837
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Fr.  59  '  748  Fr.  70  '  503  Fr.  81  '  258
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Fr.  56  '  652  Fr.  66  '  849  Fr.  77  '  046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Fr.  53  '  840  Fr.  63  '  532  Fr.  73  '  223
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Fr  .  51  '  299  Fr.  60  '  533  Fr.  69  '  767
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Fr.  48  '  933  Fr.  57  '  741  Fr.  66  '  549
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Fr.  46  '  805  Fr.  55  '  230  Fr.  63  '  655
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Fr.  44  '  962  Fr.  53  '  055  Fr.  61  '  149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Fr.  43  '  263  Fr.  51  '  050  Fr.  58  '  838
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Fr.  41  '  722  Fr.  49  '  232  Fr.  56  '  742
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Fr.  40  '  357  Fr.  47  '  621  Fr.  54  '  885
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Fr.  39  '  149  Fr.  46  '  196  Fr.  53  '  243
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fr.  38  '  085  Fr.  44  '  940  Fr.  51  '  795
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fr.  37  '  164  Fr.  43  '  853  Fr.  50  '  543
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fr.  36  '  402  Fr.  42  '  954  Fr.  49  '  506
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang   2  Einreihungsplan (Stand 1. Januar 2002)  Besoldungsklasse 1 und 2  Raumpflegepersonal  Besoldungsklasse 3 bis 6  Büroangestellte / Büroangestellter  Haushaltshilfe  Besoldungsklasse 7 bis 9  Büroangestellte / Büroangestellter  Hilfssakristanin / Hilfssakristan  Hilfshauswartin / Hilfshauswart  Haushaltshilfe  Besoldungsklasse 10 bis 12  Sekretärin / Sekretär  Sakristanin  -Hauswartin / Sakristan  -Hauswart  Hauswartin / Hauswart  Haushälterin / Haushälter  Besoldungsklasse 13 bis 15  Katechetin / Katechet  Jugendarbeiter  in / Jugendarbeiter  Sekretärin / Sekretär m.b.A.  Rechnungsführerin / Rechnungsführer  hauswirtschaftliches Personal m.b.A.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besoldungsklasse 16 und 17  Katechetin  -Jugendseelsorgerin / Katechet  -Jugendseelsorger  Sozialarbeiterin / Sozialarbeiter m.b.A.  Erwach  senenbildnerin / Erwachsenenbildner  Sachbearbeiterin / Sachbearbeiter  Rechnungsführerin / Rechnungsführer  Organistin / Organist, Chorleiterin / Chorleiter  Besoldungsklasse 18 bis 20  Seelsorgerin / Seelsorger (ohne Gemeindeleiterfunktion)  Seelsorgerin / Seelsorger mit Gemeindeleiterfunktion  Stabsmitarbeiterin / Stabsmitarbeiter  Organistin / Organist, Chorleiterin / Chorleiter  Besoldungsklasse 21 und 22  Seelsorgerin / Seelsorger mit Gemeindeleiterfunktionen  Stabsmitarbeiterin / Stabsmitarbeiter m.b.A.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 3  Reisespesen (Stand 1.   Januar 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Reisespesen
                            1   Für  Dienstreisen  zum  Sitzungs  -   oder  Tätigkeitsort  wird  eine  Reise  entschädigung  gemäss folgenden Ansätzen ausgerichtet:  -  Bahnbillet 1. oder 2. Klasse, halbe Taxe,  -  zuzüglich Entschädigung für Hal  btaxabonnement;  -  Auto   bis 5000 km   60 Rp./km  -   5001 und mehr km   50 Rp./km  -  Motorrad   40 Rp./km  -  Kleinmotorrad   20 Rp./km
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kirchenrat ist ermächtigt, diese Ansätze neuen Gegebenheiten anzu  passen. Die  Anspruchsberechtigung für Fahrten in 1. Klasse sowie die PW  -Benützung regelt die  Exekutive.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Auswärtige Tätigkeit
                            1   Für auswärtige Tätigkeit wird eine Spesenentschädigung von Fr.   11  für den ha  lben  und Fr.   22 für den ganzen Tag ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Allfällige Kosten für Übernachtungen werden  gesondert vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 4  Taggelder und Entschädigungen für die Mitglieder der  Synode (Stand 1.   Januar   2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Den Mitgliedern der Synode werden folgende Sitzungsgelder und Entschädigungen  ausgerichtet  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Sitzungsgelder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Für Sitzungen der Synode   pro Halbtag  -  Präsident  /-in  :  Fr.   240  -  Mitglieder:  Fr.   120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Für Sitzungen des Synodenbüros, der Kommissionen  und des Wahlvorbereitungsausschusses pro Halbtag  -  Sitzungsleiter/-in (i.d.R. Präsident/-in):  Fr.   240  -  Mitglieder:  Fr.   160
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Für Wahlkreisversamm  lungen pro Anlass inkl. Reisespesen  -  Sitzungsleiter/in    (i.d.R. Wahlkreisvorsitzende  /-r):  Fr.   160  -  Mitglieder:  Fr.   80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Für Protokolle von Büro-  und Kommissions  -  sitzungen  Fr.   120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Für Kommissionsreferate an der Synode  (je nach Aufwand)  Fr.   150   bis  Fr.   250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Für die Vorbereitung der Wahlkreisvorschlags  -  listen durch die   Wahlkreisvorsitzenden,  pro Wahlkreis pauschal  Fr.   400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In ausserordentlichen Fällen kann vom Büro oder von der betreffenden Kommission  eine zu  sätzliche Entschädigung festgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Taggelder  und  Entschädigungen  sind  von  der  Synode  jeweils  am  Ende  einer  Amtsperiode nach Massgabe der eingetretenen Teuerung neu festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 5  Besoldungen und Entschädigungen des Kirchenrates und  der richterlichen Behörden   (Stand 1  3. Juni 2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Kirchenrat
                            1  Die Mitglieder des Kirchenrats erhalten eine feste Besoldung nach Massgabe des im  jeweiligen  Aufgabenbereichs  ausgewiesenen  Beschäftigungsgrads.  Die  Finanzkom-  mission  legt  auf  Antrag  des  Kirchenrats  die  Summe  der  Beschäftigungsgrade  aller  Mitglieder fest. Der Kirchenrat teilt diese Summe im Verhältnis zur Arbeitsbelastung  auf seine Mitglieder auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Besoldung basiert auf dem   zweiten Maximum der obersten Besoldungsklasse  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen von   § 20 bis §   50 gelten sinngemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Kirchenrats Reisespesen für den Arbeitsweg  vergütet  . Die Vergütung richtet sich nach dem Spesenreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Richterliche Behörden
                            1  Die Mitglieder der Schlichtungsstelle und der Rekurskommission werden für ihre  Tätigkeit im Stundenlohn entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der    Stundenlohn  wird  basierend  auf  dem  zweiten  Maximum  der  obersten  Besol-  dungsklasse   plus 10   % geteilt durch 1877   Stunden errechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Mitglieder  sowie  Sekretäre  und  Sekretärinnen  der  richterlichen  Behörden,  die  über eine  juristische Ausbildung gemäss §  42 Abs.   2 und §  45 Abs.   2 des Gesetzes der  Katholischen  Synode  über  die  Katholische  Landeskirche  des  Kantons  T  hurgau  (LKG  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   verfügen, können bis zum Zweifachen des Stundenansatzes gemäss Abs.   2  entschädigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Mitglieder  der  richterlichen  Behörden  sowie  die  Sekretäre  und  Sekretärinnen  erhalten die Reisespesen vergütet  . Die Vergütung richtet sich nach dem Spesenregle-  ment.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Abrufbar  unter:  https://www.kath  -tg.ch/sites/default/files/website_content/kathlktg/Landes-  kirche/  Rechtssammlung/Landeskirchl.%20Recht/Personal/Spesen/4%20%20Spesenregle-  ment.pdf  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Experten und Expertinnen sowie Delegierte
                            1  Experten und Expertinnen, die vom Kirchenrat oder von einer richterlichen Be-  hörde beigezogen werden, werden im Stundenlohn gemäss §   2 Abs.   2 entschädigt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Delegierte des Kirchenrats erhalten für die Ausübung ihres Mandats ein Sitzungsgeld  gemäss den Ansätzen für Mitgli  eder von Synodalkommissionen (§   1 Abs.   1 Ziff.   1  lit.   b Anhang   4 Besoldungsverordnung  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 6  Besoldungsrichtlinien für Katechetinnen und Katecheten  im Nebenamt vom 28. Oktober  2015
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1   Die  vorliegenden  Besoldungsrichtlinien  haben  Gültigkeit  für  Personen,  die  Kate-  chese im Nebenamt erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Katechetinnen und Katecheten  ist ein festes teilzeitliches Anstellungsverhältnis  zu  begründen  (unter  Angabe  einer  Bandbreite  mit  minimalem  und  maximalem  Be-  schäftigungsgrad),  wobei  die  definitive  Stundenzahl  jährlich  durch  die  Kirchenvor-  steherschaft festgelegt wird  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fü  r alle übergeordneten und in diesen Besoldungsrichtlinien für Katechetinnen und  Katecheten nicht geregelten Bereiche gilt die Besoldungsverordnung der katholischen  Landeskirche Thurgau  (BVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Jahrespauschale , Ferien
                            1   Die Besoldung wird in einer Jahresstunde festgelegt, welche monatlich ausbezahlt  wird. In der Jahresstunde sind der 13. Monatslohn und die Ferien abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird die Besoldung nach Massgabe der erteilten Lektionen ausgerichtet oder ist die  Abrechnung  pro rata temporis   vorzunehmen, is  t die Jahres  stunde durch 40 zu teilen.  Bei entschuldigtem Ausfall einer Lektion erfolgt kein Abzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Besoldungsansatz, Einreihungsplan, Stufeneinreihung, Umrechnungssatz
                            1   Die Besoldungsansätze pro Jahresstunde richten sich nach der Lohnta  belle der  Be-  soldungsverordnung der Katholischen Landeskirche gemäss Anhang  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es gilt folgender Einreihungsplan:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Katechetinnen  und  Katecheten  im  Nebenamt  für  die  Primarstufe  :  Lohn-  klasse 1  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Katechetinnen und Katecheten im Nebenamt für die  Sekundarstufe I: Lohn-  klasse 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Katechetinnen  und  Katecheten  mit  einem  Diplom    einer  katechetischen  Fachhochschule  (Religionspädagogisches  Institut  Luzern  RPI)  oder  ähnli-  ches: Lohnklasse  n   16  bis 1  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Stufeneinreihung erfolgt aufgrund der Erfahrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   RB  188.211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Jahresstunde beträgt 4,5   % des Jahreslohns der entsprechenden Lohnklasse und  Lohnstufe, bei Parallellektionen (gleicher Unterrichtsstoff in mehreren Klassen) be-  trägt sie 4   % des Jahreslohnes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Für  Unterrichtende  ohne  Fähigkeitsausweis  beträgt  die  Jahresstunde  85   %  des    or-  dentlichen Besoldungsansatzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Berufsauftrag
                            1   Über  den  Unterricht  (inkl.  Vor-  und  Nachbereitung)  hinaus  gehören  zum  Auftrag  insbesondere die Gestaltung von Elternabenden, die  Gespräche mit Eltern, Behörden  oder Schulleitungen, die Mitwirkung  in de  r Liturgie (im Kontext des Religionsunter-  richts),  die  Weiterbildung sowie die Zusamm  enarbeit mit anderen Katechet  innen  und  Katecheten  , dem Seelsorgeteam und der Kirchenv  orsteherschaft.   Die  Details   wer  den  in der Anstellung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die   über den Unterricht hinausgehenden Aufgaben  dürfen 15   bis  20  % der Anstel-  lung nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zusätzliche Aufgaben
                            1   Zusätzliche  Aufgaben  wie  Sakramentenkatechese,  Intensivtage,  Liturgien,  Aus-  flüge, Projekte etc. werden nach Aufwand entschädigt. Für die Berechnung des Stun-  denlohnes gilt die Einstufung der Katechetin oder   des Katecheten, bzw. die Entschä-  digung von Überstunden als Basis  , d. h. Jahreslohn geteilt durch die Bruttojahresar-  beitszeit  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Begleitung eines entsprechenden Angebotes gilt der Faktor 1, für die Mitlei-  tung wird mit Faktor 1,5 multipliziert, für die Hauptleitung mit Faktor 2; darin sind  Vor  -  und  Nachbereitung eingeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Einvernehmen zwischen  der  Katechetin  bzw. dem Katecheten und  der  Kirchen-  vorsteherschaft kann auch eine Pauschalentschädigung vereinbart werden.  Entschädigung = Präsenzstunden *  (  퐽퐽퐽퐽ℎ푟푟푟푟푟푟푟푟푟푟  ℎ푛푛  퐵퐵푟푟퐵퐵퐵퐵퐵퐵 푟푟퐵퐵퐽퐽 ℎ푟푟푟푟 푟푟퐽퐽푟푟 푎푎푟푟푎푎퐵퐵푟푟 푎푎푟푟푎푎퐵퐵  )  *   Faktor
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Stufenanstieg
                            1   Beförderungen und  Stufenanstiege erfolgen gemäss §  9   ff. Besoldungsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Gültigkeit
                            1   Die revidierten Besoldungsrichtlinien treten   per 1.   August  2016  (Schuljahr 2016/17)  in Kraft. Sie erset  zen  die   Richtlinien   vom  6. Februar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Übergangsbestimmung
                            1   Die Neueinreihung von Katechetinnen und Katecheten in laufenden Anstellungsver-  hältnissen in die höhere Lohnklasse  gemäss § 3 ist bis spätest  ens 1. August 2017 vor-  zunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei der Besoldungsanpassung kann im Jahr, in dem der Lohnklassenwechsel erfolgt,  der Stufenanstieg gemäss § 10 BVO aus  gesetzt werden.