Verordnung über die Sicherheitsleistung von Behördemitgliedern, Beamten und Angestellten (161.11)
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Verordnung über die Sicherheitsleistung von Behördemitgliedern, Beamten und Angestellten

Verordnung über die Sicherheitsleistung von Behördemitgliedern, Beamten und Angestellten vom 19. Mai 1981 (Stand 19. November 1996) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 14 quater des Gesetzes über die Haftung der öffentlich-recht - lichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten (Verantwortlichkeitsgesetz) vom 7. De - zember 1959 1 als Verordnung: 2

Art. 1 Angemessene Sicherheit

1 Angemessene Sicherheit im Sinn von Art. 14 bis des Verantwortlichkeitsgesetzes 3 kann geleistet werden durch: a) Verpfändung von Wertpapieren und Wertsachen oder Hinterlegung von Bar - geld (Realkaution); b) Bürgschaft nach den Vorschriften des Obligationenrechts (Personalkaution); c) Mitgliedschaft bei einer anerkannten Selbsthilfeorganisation; d) Abschluss einer Haftpflichtversicherung.
2 Art und Umfang der Sicherheitsleistung bestimmen:
1. für Behördemitglieder die Behörde, der sie angehören;
2. für die von der Bürgerschaft einer Gemeinde oder einer anderen öffentlich- rechtlichen Körperschaft gewählten Beamten der Rat;
3. für die vom Volk oder vom Grossen Rat gewählten Beamten des Staates der Regierungsrat;
4. für die übrigen Beamten und Angestellten die Wahlbehörde.
5. * für die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwalter und Liquidatoren die richterliche Instanz, die zur Festsetzung des Honorars zuständig ist.
1 sGS 161.1 .
2 nGS 16–38. In Vollzug ab 1. Juli 1981.
3 sGS 161.1 .

Art. 2 Realkaution

1 Die Körperschaft oder Anstalt haftet für sichere Aufbewahrung verpfändeter Wertpapiere und Wertsachen.
2 Die Behörde legt Bargeld auf ein auf den Namen des Kautionspflichtigen lauten - des Sparheft an und sorgt für sichere Aufbewahrung.
3 Der Kautionspflichtige hat Anspruch auf Auszahlung anfallender Zinsen.

Art. 3 * Selbsthilfeorganisationen

a) Anerkennung
1 Das Departement des Innern anerkennt Selbsthilfeorganisationen durch Geneh - migung der Statuten.

Art. 4 b) Voraussetzungen

1 Die Genehmigung wird erteilt, wenn: a) die Statuten keine dem Bundesrecht oder den staatlichen Interessen wider - sprechende Bestimmungen enthalten; b) * die Deckung der Verpflichtungen gewährleistet ist. Das Departement des In - nern kann Auskunft über Kapitaldeckung und Reserven sowie Vorlegung ei - nes versicherungstechnischen Gutachtens verlangen.
2 Die Anerkennung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Ertei - lung geführt haben, nicht mehr erfüllt sind.

Art. 5 * c) Bericht und Rechnung

1 Die Selbsthilfeorganisationen haben dem Departement des Innern jährlich Be - richt und Rechnung zur Genehmigung einzureichen.

Art. 6 Aufsicht

1 Das Departement des Innern: a) überwacht das Erbringen der Sicherheitsleistung; b) beaufsichtigt die Selbsthilfeorganisationen.

Art. 7 Vollzugsbeginn

1 Diese Verordnung wird ab 1. Juli 1981 angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 16–38 19.05.1981 01.07.1981

Art. 1, Abs. 2, 5. eingefügt 31–139 19.11.1996 keine Angabe

Art. 3 geändert 31–31 15.01.1996 keine Angabe

Art. 4, Abs. 1, b) geändert 31–31 15.01.1996 keine Angabe

Art. 5 geändert 31–31 15.01.1996 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
19.05.1981 01.07.1981 Erlass Grunderlass 16–38
15.01.1996 keine Angabe Art. 3 geändert 31–31
15.01.1996 keine Angabe Art. 4, Abs. 1, b) geändert 31–31
15.01.1996 keine Angabe Art. 5 geändert 31–31
19.11.1996 keine Angabe Art. 1, Abs. 2, 5. eingefügt 31–139
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