Verordnung des Regierungsrates über die berufliche Grundbildung (412.212)
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Verordnung des Regierungsrates über die berufliche Grundbildung

Verordnung des Regierungsrates über die berufliche Grundbildung (BbG) vom 25. November 2014 (Stand 1. August 2022)
1. Unterricht an den Berufsfachschulen

§ 1 Zulassung zum Unterricht

1 Zum Pflichtunterricht, zu Freikursen und zu Stützkursen wird zugelassen, wer
1. aufgrund eines gültigen Lehrvertrages einen Beruf mit anerkanntem Ab - schluss erlernt,
2. von einem anderen Kanton einer kantonalen Berufsfachschule zugewiesen wird,
3. sich auf die Wiederholung eines Abschlusses vorbereitet oder
4. sich mit Bewilligung des Amtes auf einen Abschluss nach Art. 32 der Verord - nung des Bundesrates über die Berufsbildung
1 ) vorbereitet.
2 Frei- und Stützkurse können an der Stammschule oder an einer anderen kantonalen Berufsfachschule besucht werden.

§ 2 Schulortszuteilung

1 Das Departement für Erziehung und Kultur (Departement) teilt die Ausbildungsbe - rufe und Ausbildungsorte den Berufsfachschulen zu.
2 Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung (Amt) trifft interkantonale Abspra - chen über die Schulorte für Berufe, für die im Kanton keine Fachklassen geführt werden.
3 Es entscheidet über die Zuteilung an ausserkantonale Schulen.

§ 3 Schuljahr und Ferien

1 Das Schuljahr beginnt am 1. August, das zweite Semester am 1. Februar.
2 - entermine fest. Für spezielle Berufe und Bildungsangebote können Ausnahmerege - lungen vorgenommen werden.
1) SR 412.101

§ 4 Unterrichtsdauer

1 Eine Unterrichtslektion dauert 45 Minuten.

§ 5 Stundenpläne; Lehrmittel

1 Die Stundenpläne berücksichtigen die Vorgaben von Bund und Kanton.
2 Bei Bildungsgängen mit mehreren Parallelklassen bestimmt der Rektor oder die Rektorin die eingesetzten Lehrmittel.
3 Für jeden Beruf und jedes Unterrichtsfach erstellt die Berufsfachschule einen inter - nen Lehrplan.

§ 6 Fremdsprachenaufenthalte

1 Die Berufsfachschulen haben das Recht, Fremdsprachenaufenthalte im Rahmen des ordentlichen Unterrichts durchzuführen.
2 Fremdsprachenaufenthalte werden von der Berufsfachschule begleitet und betreut.
3 Die Berufsfachschule beteiligt sich an den Kosten für den Schulunterricht im Sprachgebiet. Das Departement regelt die Höhe der Kostenbeteiligung. Reise und Unterkunft bezahlen die Lernenden. *

§ 7 Exkursionen

1 Wenn Berufsfachschulen zu Unterrichtszwecken Exkursionen organisieren, sind die Lernenden zur Teilnahme verpflichtet.
2 Eine Nichtteilnahme an Exkursionen wird gleich behandelt wie Absenzen im Pflichtunterricht.

§ 8 Zeugnis

1 Am Ende des Semesters wird ein Zeugnis abgegeben.
2 Darin werden eingetragen:
1. Noten für die Leistungen in den Fächern nach Bildungsplan
2. Noten für die Leistungen der Freikurse
3. Unentschuldigte und entschuldigte Absenzen in Lektionen
3 Das Zeugnis ist von den Lernenden, bei Unmündigen von der gesetzlichen Vertre - tung, sowie von den für die Ausbildung verantwortlichen Personen zu unterschrei - ben.

§ 9 Absenzen

1 Als Entschuldigungsgründe für Absenzen werden nur triftige Gründe anerkannt, insbesondere:
1. Erfüllung gesetzlicher Pflichten
2. Krankheit und Unfall, welche den Schulbesuch ausschliessen
3. Notfallarbeiten im Ausbildungsbetrieb, wenn das übrige Personal ebenfalls dafür eingesetzt wird
4. Betriebsferien bis maximal zwei Wochen
5. ausserschulische Jugendarbeit im Rahmen von Art. 329e OR
1 )

§ 10 Disziplinarmassnahmen

1 Lehrpersonen können Lernende, welche den Unterricht oder den Schulbetrieb stö - ren, Anordnungen nicht Folge leisten, sich nicht an die Schulordnung halten oder unentschuldigt dem Unterricht fern bleiben, disziplinarisch bestrafen und insbeson - dere folgende Strafen und Massnahmen anordnen: *
1. * Beschaffung fehlender Unterlagen
2. * zusätzliche Aufgaben
3. * Wegnahme von den Unterricht störenden Gegenständen für die Dauer des Un - terrichts
4. * Ausschluss vom laufenden Unterricht
5. * Geldbussen bis Fr. 50
1bis Nach Anordnung einer Geldbusse gemäss Abs. 1 Ziff. 5 erlässt der Rektor oder die Rektorin auf Verlangen einen anfechtbaren Entscheid. *
2 Der Rektor oder die Rektorin kann folgende Disziplinarmassnahmen unter gleich - zeitiger Mitteilung an die Lehrvertragsparteien verhängen: *
1. * schriftlicher Verweis
2. * vorübergehende Wegweisung aus Unterricht, Freifächern, Exkursionen oder Schulanlässen
3. * ...
4. Geldbussen bis Fr. 200
5. letzte Warnung (Ultimatum)
6. Antrag beim Amt auf Auflösung des Ausbildungsverhältnisses
7. endgültige Wegweisung von der Schule nach erfolgter Auflösung des Ausbil - dungsverhältnisses
3 Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden.
4 Der Antrag auf Auflösung des Ausbildungsverhältnisses und die endgültige Weg - weisung setzen ein Ultimatum voraus, ausser wenn die Beschulung nicht mehr zu - mutbar oder möglich ist oder eine letzte Warnung zwecklos ist.
1) SR 220
2. Berufspraktische Ausbildung

§ 11 Bildungsbewilligung

1 Das Amt prüft und überwacht die betrieblichen und personellen Voraussetzungen für die Ausbildung und entscheidet über Erteilung und Widerruf der Bildungsbewil - ligung.
2 Für jeden Lehrberuf wird eine separate Bildungsbewilligung erteilt.
3 Bietet ein neu gegründeter Betrieb einen Lehrberuf an, wird die Bildungsbewilli - gung in der Regel nach zwei Jahren erteilt.

§ 12 Ausbildungsort

1 Als Ausbildungsort gilt in der Regel der Ort, an dem die betrieblich organisierte Grundbildung vorwiegend stattfindet. Er wird im Lehrvertrag festgelegt.
2 Findet die Ausbildung vorwiegend ausserhalb des Ausbildungsorts statt, so gilt das Geschäftsdomizil des Ausbildungsbetriebs als Ausbildungsort. Filialbetriebe begrün - den einen selbständigen Ausbildungsort.
3 Der Ausbildungsbetrieb hat der Lehraufsicht den Zutritt zu den Arbeits- und Unter - kunftsräumen zu gestatten. Er hat die zur Beurteilung der Ausbildung notwendigen Auskünfte zu erteilen und deren Richtigkeit nachzuweisen.

§ 13 Qualitätssicherung und -förderung

1 Zur Sicherung und Förderung der Ausbildungsqualität werden den Ausbildungsbe - trieben geeignete Instrumente zugänglich gemacht.
2 Der Einsatz solcher Instrumente und die Kontrolle des Einsatzes können nament - lich in Betrieben angeordnet werden,
1. die erstmalig ausbilden,
2. deren betriebliche und personelle Verhältnisse wesentlich geändert haben oder
3. in denen Mängel in der Ausbildung festgestellt worden sind.
3 Unter den gleichen Voraussetzungen können Zwischenprüfungen angeordnet wer - den.
4 Die Kosten für die Massnahmen trägt in der Regel der Antragsteller oder die An - tragstellerin.
5 Das Amt kann Weiterbildungskurse für Berufsbildner und -bildnerinnen obligato - risch erklären.

§ 14 Unterstützung Lehrbetriebe

1 Betriebe, die erstmalig Ausbildungen anbieten, werden bei der Organisation der Ausbildung und in Qualitätsfragen durch Beratung unterstützt.

§ 15 Überbetriebliche Kurse

1 Die Organisationen der Arbeitswelt bieten überbetriebliche Kurse an. Bestehen für Berufe keine Organisationen der Arbeitswelt oder andere Organe, welche überbe - triebliche Kurse organisieren, veranlasst das Amt in Zusammenarbeit mit den betref - fenden Ausbildungsbetrieben die Durchführung von überbetrieblichen Kursen oder gleichwertigen Angeboten.
2 Nichtmitglieder dürfen für überbetriebliche Kurse höher belastet werden als Mit - glieder. Die Mehrbelastung darf höchstens dem allgemeinen Mitgliederbeitrag ent - sprechen. Bei Streitigkeiten entscheidet das Amt.
3 Die Anbieter überbetrieblicher Kurse bestimmen eine Kurskommission, die für die Qualität der Kurse zuständig ist.

§ 16 Zielerreichung

1 Lernende sind verpflichtet, alles zu tun, um ihr Bildungsziel zu erreichen. Sie ha - ben die Anweisungen der Bildungsverantwortlichen zu befolgen und die ihnen über - tragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen.

§ 17 Unterstützung Lernender

1 Bei Gefährdung des Bildungserfolgs sorgt die Lehraufsicht für die Koordination der individuellen Massnahmen wie Beratung, Vermittlung von Fachstellen oder fachkundige individuelle Begleitung.
3. Qualifikationsverfahren

§ 18 * ...

§ 18a * Prüfungskommission Thurgau

1 Die Prüfungskommission Thurgau setzt sich aus den Präsidien der einzelnen Kom - missionen gemäss § 19a, einer Vertretung des Gewerbeverbandes Thurgau und der Industrie- und Handelskammer Thurgau, dem Amtschef oder der Amtschefin sowie einer weiteren Person des Amtes zusammen.
2 Die Leitung obliegt dem Amtschef oder der Amtschefin. Die Administration er - folgt durch das Amt.
3 Die Mitglieder werden vom Departement gewählt.

§ 18b * Aufgaben

1 Die Prüfungskommission Thurgau übt die Oberaufsicht über das gesamte Qualifi - kationsverfahren aus.
2 Sie wählt die Chefexperten und Chefexpertinnen und schlägt die Mitglieder der einzelnen Kommissionen gemäss § 19a vor.
3 Sie regelt ihre Organisation in einer Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Departements bedarf.

§ 19 Prüfungsleitung *

1 Das Amt setzt die Prüfungsleitung ein. *
2 Die Prüfungsleitung ist für die administrative Durchführung des Qualifikationsver - fahrens verantwortlich. *
3 Sie stellt den Austausch zwischen den Kantonen sicher. *

§ 19a * Kommissionen

1 Es werden drei Kommissionen gebildet, die sich aus der folgenden Anzahl von Vertreterinnen und Vertretern der entsprechenden Branchen zusammensetzen:
1. Kommission Gewerbe, Industrie, Gesundheit und Soziales (Kommission GIGS): 9 bis 11
2. Kommission Kaufmännische Berufe (Kommission KB): 5 bis 7
3. Kommission Detailhandel (Kommission DH): 5 bis 7
2 Als Beisitzende wirken die Prüfungsleitung und ein Schulleitungsmitglied einer Berufsfachschule mit.
3 Die Leitung der Kommissionen obliegt dem Präsidenten oder der Präsidentin. Die Administration erfolgt durch das Amt.
4 Die Mitglieder werden vom Departement gewählt.

§ 19b * Aufgaben

1 Die Kommissionen üben die Aufsicht über die Durchführung des Qualifikations - verfahrens in den ihnen zugeteilten Berufen aus.
2 Sie wählen die Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen und schlagen die Chef - experten und Chefexpertinnen vor und sorgen für deren Schulung.
3 Sie erlassen unter Einbezug der Chefexperten und Chefexpertinnen Prüfungsent - scheide und behandeln dagegen erhobene Einsprachen.
4 Sie geben sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Amtes bedarf.

§ 20 Chefexperten und Chefexpertinnen *

1 Pro Berufsfachschule wird für jeden Beruf oder jede Berufsgruppe eine Chefexper - tin oder ein Chefexperte eingesetzt. *
2 Ihre Aufgaben richten sich nach dem entsprechenden Handbuch des Eidgenössi - schen Hochschulinstituts für Berufsbildung. *

§ 21 Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen *

1 Als Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten sind erfahrene und gelernte Berufs - leute, vorzugsweise mit Erfahrung als Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner, einzu - setzen, die einen Basiskurs für Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten besucht oder sich zum Besuch eines solchen verpflichtet haben. *
2 In den in der Verantwortung der Berufsfachschulen stehenden schulischen Prü - fungsfächern des Qualifikationsverfahrens sind in erster Linie Lehrpersonen für die Prüfungsausarbeitung, Prüfungsabnahme, Korrektur und Bewertung einzusetzen. *
3 In den übrigen Prüfungsfächern des Qualifikationsverfahrens, für die die Chefex - pertinnen und Chefexperten des jeweiligen Lehrberufs verantwortlich sind, können Lehrpersonen dieser Fächer nach Rücksprache mit dem Rektor oder der Rektorin an den Prüfungen eingesetzt werden, namentlich bei der Erstellung der Prüfungsaufga - ben, der Prüfungsabnahme und der Korrektur. *
4 Ihre Aufgaben richten sich nach dem entsprechenden Handbuch des Eidgenössi - schen Hochschulinstituts für Berufsbildung. *

§ 22 Expertenkurse

1 Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten sind verpflichtet, Aus- und Weiterbil - dungskurse zu besuchen. *
2 Fehlen Aus- oder Weiterbildungskurse des Bundes für Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten, kann die jeweilige Kommission gemäss § 19a die zuständige Or - ganisation der Arbeitswelt dazu anhalten, solche durchzuführen. Das Kursprogramm bedarf der Genehmigung durch die Kommission gemäss § 19a und des Amtes. *
3 Das Amt legt die Kursentschädigungen fest.

§ 23 Prüfungsaufgebot

1 Das Aufgebot zur Prüfung erfolgt schriftlich und spätestens 30 Tage im Voraus. Der Ausbildungsbetrieb ist zu orientieren.

§ 24 Anmeldung und Zulassung zur Abschlussprüfung

1 Das Amt regelt das Anmeldeverfahren und entscheidet über die Zulassung zur Prü - fung.
2 Im Rahmen der Bundesvorschriften bestimmt es, in welchen Fächern jemand von der Prüfung befreit ist oder wo besondere Nachteilsausgleiche gewährt werden.

§ 25 Verhinderung

1 Wer aus wichtigen Gründen nicht zu einer Prüfung antreten oder diese nicht zu Ende führen kann, hat die zuständige Prüfungsleitung umgehend zu informieren und den Grund der Verhinderung zu belegen.

§ 26 Zutritt zu den Prüfungen

1 Ausser den Mitgliedern der zuständigen Kommission gemäss § 19a haben nur Ver - treter oder Vertreterinnen von Bund und Kanton Zutritt zu den Prüfungen. *

§ 27 Prüfungsmaterial und Raumkosten

1 Der Ausbildungsbetrieb stellt das erforderliche Arbeitsmaterial unentgeltlich zur Verfügung und beteiligt sich anteilmässig an den Kosten für die erforderlichen Räu - me.

§ 28 Prüfungsresultate

1 Die Kommission gemäss § 19a meldet unmittelbar nach Abschluss des Qualifikati - onsverfahrens dem Amt die Prüfungsresultate. *
2 Sie eröffnet den Parteien des Lehrvertrages nach abgelegter Teilprüfung das Ergeb - nis mittels Entscheid.

§ 29 Prüfungsordnung

1 Die Kommission gemäss § 19a erlässt eine Prüfungsordnung gemäss Leitfaden der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung, die der Genehmigung durch die Prüfungskommission Thurgau bedarf. *

§ 30 Unerlaubte Hilfsmittel

1 Wer unerlaubte Hilfsmittel an einer Prüfung verwendet oder sich anderweitig uner - laubte Vorteile verschafft, wird bei dieser Prüfung mit der Note 1 bewertet. In be - sonders leichten Fällen kann die Prüfung mit einem Notenabzug bewertet werden. Vorbehalten bleibt die Ergreifung von disziplinarischen Massnahmen.

§ 31 Einsicht in die Prüfungsunterlagen

1 Die Prüfungskandidaten und -kandidatinnen sowie die Ausbildungsverantwortli - chen der Ausbildungsbetriebe können nach Eröffnung der Prüfungsnoten Einsicht in die Prüfungsunterlagen nehmen.

§ 32 Teilprüfungen

1 Für Teilprüfungen und deren Repetition im Sinne des Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen über das Qualifikationsverfahren sinngemäss.
2 Bei Ausbildungsgängen mit verkürzter Ausbildungsdauer bestimmt das Amt den Zeitpunkt der Teilprüfung.
3 Die Vorschriften über das Qualifikationsverfahren gelten sinngemäss.

§ 33 Ausweis und Auszeichnung

1 Das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis und das Eidgenössische Berufsattest werden vom Amt, der Notenausweis von der Kommission gemäss § 19a ausgestellt. *
2 Eine vorherige Mitteilung der Noten an die Prüfungskandidaten und -kandidatin - nen oder die Ausbildungsbetriebe ist ausgeschlossen
3 Wer das Qualifikationsverfahren mit vorzüglichen Leistungen besteht, erhält eine besondere Auszeichnung durch das Departement.

§ 34 Unterstützung bei der Validierung

1 Das Amt bietet die Möglichkeit der Validierung von Kenntnissen und Fähigkeiten an, die ausserhalb formaler Ausbildungsgänge erworben wurden. Es entscheidet über die Gleichwertigkeit.
2 Die Validierung erfolgt in der Regel gestützt auf ein persönliches Dossier.
3 Das Amt kann für die Validierung Unterstützung anbieten und zur Beurteilung pri - vate Stellen beiziehen.
4. Finanzielles

§ 35 Grundsatz

1 Für die Finanzierung der beruflichen Grundbildung bei Personen mit Lehrvertrag ist der Ausbildungsort massgebend (Lernortsprinzip).

§ 36 Kurse für Berufsbildner und -bildnerinnen

1 Das Amt bewilligt die obligatorischen Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufs - bildner. *
2 Für berufsübergreifende und obligatorische Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner wird ein vom Amt festgelegter Beitrag ausgerichtet. *

§ 37 Schulkosten kantonaler Schulen

1 Der Kanton trägt die Kosten der eigenen Berufsfachschulen.
2 Für den Besuch von Lehrwerkstätten werden Gebühren erhoben.
3 Die Lernenden tragen die Kosten für Prüfungen, zu denen sie nicht oder nicht zei - tig erscheinen, sowie für ihre persönlichen Belange, insbesondere für das Schulma - terial, die Lehrmittel, den Schulweg sowie für Exkursionen, Studienwochen und Sprachzertifikate.

§ 38 Beiträge an die Kosten überbetrieblicher Kurse

1 Der Kanton leistet Beiträge an die Durchführung überbetrieblicher Kurse. Diese umfassen den Beitrag gemäss den geltenden interkantonalen Grundsätzen der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK).
2 Für überbetriebliche Kurse, die im Kanton durchgeführt werden, leistet der Kanton zusätzlich einen Beitrag in der gleichen Höhe wie der Beitrag gemäss Abs. 1. *
3 Das Departement erlässt die notwendigen Richtlinien.
4 Das Amt schliesst Leistungsvereinbarungen mit den Anbietern ab.

§ 39 Ausbildungen mit ausserkantonalem Bezug

1 Der Kanton zahlt die Kosten für die bewilligten oder angeordneten Besuche ausser - kantonaler Schulen und Angebote nach Massgabe interkantonaler Vereinbarungen. Vorbehalten bleibt die Kostenpflicht der Lernenden gemäss Gebührenordnung des Standortkantons oder der betreffenden Schule.
2 Besuchen Personen mit einem ausserkantonalen Ausbildungsort öffentliche Angebote im Kanton Thurgau, legt das Departement das Schulgeld fest. Die Kosten - regelung in interkantonalen Vereinbarungen bleibt vorbehalten.
3 Beim Besuch ausserkantonaler überbetrieblicher Kurse werden Beiträge gemäss in - terkantonalen Vereinbarungen bezahlt, in Kantonen, mit denen keine Vereinbarung besteht, höchstens aber der Beitragssatz des Standortkantons. Nicht übernommen werden Leistungsansprüche aus kantonalen Berufsbildungsfonds.

§ 40 Kosten der Validierung

1 Das Departement legt die Gebühren für die Validierung fest.
2 In Ausnahmefällen kann auf die Gebührenerhebung verzichtet werden.
3 Wird für die Validierung, insbesondere für die Dossiererstellung und das Coaching, eine private Stelle beigezogen, zahlt der Interessent oder die Interessentin diese Leistung selbst.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 25.11.2014 01.01.2015 Erstfassung 48/2014

§ 6 Abs. 3 08.08.2016 01.08.2016 geändert 32/2016

§ 10 Abs. 1 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017

§ 10 Abs. 1, 1. 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017

§ 10 Abs. 1, 2. 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017

§ 10 Abs. 1, 3. 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017

§ 10 Abs. 1, 4. 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017

§ 10 Abs. 1, 5. 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017

§ 10 Abs. 1 bis

05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017

§ 10 Abs. 2 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017

§ 10 Abs. 2, 1. 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017

§ 10 Abs. 2, 2. 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017

§ 10 Abs. 2, 3. 05.12.2017 01.01.2018 aufgehoben 49/2017

§ 18 30.06.2020 01.08.2020 aufgehoben 27/2020

§ 18a 30.06.2020 01.08.2020 eingefügt 27/2020

§ 18b 30.06.2020 01.08.2020 eingefügt 27/2020

§ 19 30.06.2020 01.08.2020 Titel geändert 27/2020

§ 19 Abs. 1 30.06.2020 01.08.2020 geändert 27/2020

§ 19 Abs. 2 30.06.2020 01.08.2020 geändert 27/2020

§ 19 Abs. 3 30.06.2020 01.08.2020 eingefügt 27/2020

§ 19a 30.06.2020 01.08.2020 eingefügt 27/2020

§ 19b 30.06.2020 01.08.2020 eingefügt 27/2020

§ 20 30.06.2020 01.08.2020 Titel geändert 27/2020

§ 20 Abs. 1 30.06.2020 01.08.2020 geändert 27/2020

§ 20 Abs. 2 30.06.2020 01.08.2020 eingefügt 27/2020

§ 21 30.06.2020 01.08.2020 Titel geändert 27/2020

§ 21 Abs. 1 30.06.2020 01.08.2020 geändert 27/2020

§ 21 Abs. 2 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017

§ 21 Abs. 3 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017

§ 21 Abs. 3 30.06.2020 01.08.2020 geändert 27/2020

§ 21 Abs. 4 30.06.2020 01.08.2020 eingefügt 27/2020

§ 22 Abs. 1 30.06.2020 01.08.2020 geändert 27/2020

§ 22 Abs. 2 30.06.2020 01.08.2020 geändert 27/2020

§ 26 Abs. 1 30.06.2020 01.08.2020 geändert 27/2020

§ 28 Abs. 1 30.06.2020 01.08.2020 geändert 27/2020

§ 29 Abs. 1 30.06.2020 01.08.2020 geändert 27/2020

§ 33 Abs. 1 30.06.2020 01.08.2020 geändert 27/2020

§ 36 Abs. 1 21.12.2021 01.01.2022 geändert 51/2021

§ 36 Abs. 2 21.12.2021 01.01.2022 eingefügt 51/2021

§ 38 Abs. 2 30.06.2020 01.08.2022 geändert 27/2020

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