Kantonsratsbeschluss über die Förderbeiträge an die Vereinigung der Gemeinden Nessla... (151.308)
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Kantonsratsbeschluss über die Förderbeiträge an die Vereinigung der Gemeinden Nesslau-Krummenau und Stein

Kantonsratsbeschluss über die Förderbeiträge an die Vereinigung der Gemeinden Nesslau-Krummenau und Stein vom 7. August 2012 (Stand 7. August 2012) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 10. Januar 2012 1 Kenntnis genommen und erlässt gestützt auf Art. 17 ff. des Gemeindevereinigungsgesetzes vom 17. April 2007
2 als Beschluss: 3 Ziff. 1
1 Der Kanton St.Gallen leistet an die Vereinigung der Gemeinden Nesslau-Krum - menau und Stein Förderbeiträge im Gesamtbetrag von höchstens Fr. 4 040 000.–. Ziff. 2
1 Zulasten der Verwaltungsrechnung 2012 wird folgender Nachtragskredit gewährt:
2 3150.360 Amt für Gemeinden / Staatsbeiträge Fr. 4 040 000.–.
3 Zur Deckung des Kredits erfolgt eine Entnahme von höchstens Fr. 4 040 000.– aus dem besonderen Eigenkapital (zugunsten Konto 5509.488 «Verschiedene Auf - wendungen und Erträge / Entnahme aus Eigenkapital» im Finanzdepartement).
1 ABl 2012, 257 ff.
2 sGS 151.3 .
3 Vom Kantonsrat erlassen am 5. Juni 2012; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 7. August 2012; in Vollzug ab 7. August 2012.
Ziff. 3
1 Die Auszahlung der Förderbeiträge erfolgt: a) mittels einmaliger Auszahlung des Entschuldungsbeitrags von Fr. 2 842 200.– nach Annahme des vorliegenden Beschlusses an die Gemeinde Nesslau- Krummenau; b) mittels einmaliger Auszahlung des Startbeitrags zum Zeitpunkt der Gründung der vereinigten Gemeinde Nesslau (Fr. 929 300.– an die vereinigte Gemeinde Nesslau); c) mittels Auszahlung nach Massgabe der tatsächlichen Aufwendungen und nach Prüfung durch das Amt für Gemeinden mit der Schlussrechnung der je - weiligen Vorhaben für die Beiträge an vereinigungsbedingten Mehraufwand (höchstens Fr. 268 500.– an die vereinigte Gemeinde Nesslau). Ziff. 4
1 Dieser Erlass untersteht dem fakultativen Finanzreferendum. 4
4 Art. 7 Abs. 1 RIG, sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 47–84 07.08.2012 07.08.2012 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
07.08.2012 07.08.2012 Erlass Grunderlass 47–84
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