Kantonsratsbeschluss über die Förderbeiträge an die Vereinigung der Gemeinden Wattwil und Krinau
Kantonsratsbeschluss über die Förderbeiträge an die Vereinigung der Gemeinden Wattwil und Krinau vom 24. April 2012 (Stand 24. April 2012) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 16. August 2011 1 Kenntnis genommen und erlässt gestützt auf Art. 17 ff. des Gemeindevereinigungsgesetzes vom 17. April 2007 2 als Beschluss: 3 Ziff. 1
1 Der Kanton St.Gallen leistet an die Vereinigung der Gemeinden Wattwil und Krinau Förderbeiträge im Gesamtbetrag von höchstens Fr. 7 500 000.–. Ziff. 2
1 Zulasten der Verwaltungsrechnung 2012 wird folgender Nachtragskredit gewährt:
2 3150.360 Amt für Gemeinden / Staatsbeiträge Fr. 7 500 000.–.
3 Zur Deckung des Kredits erfolgt eine Entnahme von höchstens Fr. 7 500 000.– aus dem besonderen Eigenkapital (zugunsten Konto 5509.488 «Verschiedene Auf - wendungen und Erträge / Entnahme aus Eigenkapital» im Finanzdepartement).
1 ABl 2011, 2156 ff.
2 sGS 151.3 .
3 Vom Kantonsrat erlassen am 21. Februar 2012; nach unbenützter Referendumsfrist rechts - gültig geworden am 24. April 2012; in Vollzug ab 24. April 2012.
Ziff. 3
1 Die Auszahlung der Förderbeiträge erfolgt: a) mittels einmaliger Auszahlung des Entschuldungsbeitrags nach Annahme des vorliegenden Beschlusses (Fr. 5 600 000.– an die Gemeinde Wattwil und Fr. 985 000.– an die Gemeinde Krinau); b) mittels einmaliger Auszahlung des Startbeitrags zum Zeitpunkt der Gründung der vereinigten Gemeinde Wattwil-Krinau (Fr. 600 000.– an die vereinigte Gemeinde Wattwil-Krinau); c) mittels Auszahlung nach Massgabe der tatsächlichen Aufwendungen und nach Prüfung durch das Amt für Gemeinden mit der Schlussrechnung der je - weiligen Vorhaben für die Beiträge an vereinigungsbedingten Mehraufwand (höchstens Fr. 315 000.– an die vereinigte Gemeinde Wattwil-Krinau). Ziff. 4
1 Dieser Erlass steht unter der Voraussetzung, dass die politischen Gemeinden Wattwil und Krinau ihre Vereinigung zur vereinigten Gemeinde Wattwil-Krinau beschliessen. Ziff. 5
1 Dieser Erlass untersteht dem fakultativen Finanzreferendum. 4
4 Art. 7 Abs. 1 RIG, sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 47–66 24.04.2012 24.04.2012 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
24.04.2012 24.04.2012 Erlass Grunderlass 47–66
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