Richtlinien SJD über die Verwertung von Fundsachen (210.113)
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Richtlinien SJD über die Verwertung von Fundsachen

Richtlinien SJD über die Verwertung von Fundsachen vom 02.12.2015 (Fassung in Kraft getreten am 02.12.2015) Die Sicherheits- und Justizdirektion 1 ) gestützt auf Artikel 721 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB); gestützt auf Artikel 69 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 10. Februar 2012 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch; gestützt auf Artikel 8 Abs. 6 der Ausführungsverordnung vom 11. Dezember
2012 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, beschliesst:

Art. 1 Zweck der Richtlinien

1 Diese Richtlinien bestimmen die Art der Fundsachen, die in öffentlichen Versteigerungen verwertet werden dürfen, die Modalitäten ihrer Abgabe durch die Gemeinde, in der sie gefunden wurden, (die Gemeinde) an das Kantonale Konkursamt (das KKA) und die Bedingungen ihrer Versteigerung.

Art. 2 Fundsachen mit Handelswert

1 Als Fundsachen mit Handelswert gelten Sachen, für die sich ein Abnehmer finden lässt zu einem Preis, der mindestens die Verkaufskosten deckt.
2 Dabei handelt es sich insbesondere um Markenuhren, Eheringe, Glieder - armbänder sowie Schmuck aus Gold, Platin oder Edelsteinen.

Art. 3 Abgabe von Fundsachen

1 Bewahrt die Gemeinde Fundsachen mit Handelswert auf, die gemäss Arti - kel 721 ZGB verwertet werden dürfen, so nimmt sie für eine Übergabe Kon - takt mit dem KKA auf.
2 Das KKA kann die Annahme einer Fundsache verweigern, wenn es der An - sicht ist, dass sie keinen Handelswert hat.
3 Die Gemeinde und das KKA vereinbaren die Modalitäten der Übergabe (Postsendung, persönliche Übergabe usw.).
1) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (SJSD).

Art. 4 Versteigerung

1 Die Fundsachen werden bei anderen Versteigerungen des KKA verwertet.
2 Sie werden grundsätzlich bar und ohne Garantie an den Meistbietenden ver - kauft.
3 Nach dem Verkauf erstellt das KKA ein Protokoll über die Verwertung der Fundsache und eine Verwertungsabrechnung.

Art. 5 Inkrafttreten

1 Diese Richtlinien treten sofort in Kraft.

Art. 6 Veröffentlichung

1 Da sie von allgemeinem Interesse sind, werden diese Richtlinien in der Amtlichen Sammlung des Kantons Freiburg veröffentlicht.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.12.2015 Erlass Grunderlass 02.12.2015 2015_125 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 02.12.2015 02.12.2015 2015_125
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