Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst (645.21)
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Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst

Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst Vom 22. April 2008 (Stand 1. August 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) , be - schliesst:

§ 1 Zuständigkeit

1 Der Schulpsychologische Dienst ist Ansprechpartner für Eltern und ihre Kin - der mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft einerseits, für Lehrpersonen und Schulbehörden andererseits.
2 Er unterstützt die Volksschule (Regel- und Sonderschulen) und die Sekundar - stufe II in ihrem Bildungsauftrag.

§ 2 Auftrag

1 Der Schulpsychologische Dienst berät und unterstützt Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte in Fragen des Lernens, des Ver - haltens und der Entwicklung.
2 Er berät Schulleitungen oder Behörden in schulpsychologischen Fragestellun - gen mit fachlichem Rat.
3 Er vermittelt zwischen individuellen Bildungsbedürfnissen und schulischen Angeboten dort, wo die subjektive Situation einer Schülerin oder eines Schü - lers dies erfordert.
4 Er stellt seine Bemühungen in den Dienst positiver Schullaufbahnen und be - antragt mit Zustimmung der Inhaber der elterlichen Sorge bei den zuständigen Behörden die notwendigen Massnahmen.
5 Er gewährleistet als kantonale Fachstelle eine kantonsweit einheitliche An - wendung der Indikationsstellungen.

§ 3 Grundsätze der Tätigkeit

1 Die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen arbeiten fachlich selbstän - dig.
2 Sie entscheiden über die zur Beratung notwendigen psychologischen Abklä - rungen und Methoden.
3 Die Inanspruchnahme schulpsychologischer Leistungen ist in der Regel frei - willig und kostenlos. *
1) GS 29.276, SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0636
4 Die Anmeldung einer Schülerin oder eines Schülers erfolgt durch die Erzie - hungsberechtigten, mit deren Einwilligung durch die Lehrperson oder Dritte.
4bis Bei angeordneten Abklärungen erfolgt die Anmeldung durch das Amt für Volksschulen *
5 Urteilsfähige Jugendliche können sich auch selbst anmelden.
6 Über den Umgang mit persönlichen Daten gelten die kantonalen Bestimmun - gen des Datenschutzes.

§ 4 Qualitätssicherung

1 Die interne Qualitätssicherung wird durch regelmässigen fachlichen Aus - tausch sichergestellt.
2 Die externe Qualitätssicherung geschieht durch Supervision und Fortbildung.
3 Der Schulpsychologische Dienst arbeitet nach ethischen und fachlichen Richtlinien der Föderation Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP)

§ 5 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung 23. April 1991
2 ) über die Tätigkeit des Schulpsychologischen Dienstes vom wird aufgehoben.

§ 6 In-Kraft-Treten

1 Diese Verordnung tritt am 1 August 2008 in Kraft.
2) GS 30.572, SGS 645.21 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0636
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
22.04.2008 01.08.2008 Erlass Erstfassung GS 36.0636
22.06.2021 01.08.2021 § 3 Abs. 3 geändert GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 3 Abs. 4 bis eingefügt GS 2021.058 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0636
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 22.04.2008 01.08.2008 Erstfassung GS 36.0636

§ 3 Abs. 3 22.06.2021 01.08.2021 geändert GS 2021.058

§ 3 Abs. 4 bis

22.06.2021 01.08.2021 eingefügt GS 2021.058 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0636
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